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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 341 OR de 2023

Art. 341 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 341 H. Impossibilité de renoncer et prescription

1 Le travailleur ne peut pas renoncer, pendant la durée du contrat et durant le mois qui suit la fin de celui-ci, aux créances résultant de dispositions impératives de la loi ou d’une convention collective.

2 Les dispositions générales en matière de prescription sont applicables aux créances découlant du contrat de travail.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 341 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220020Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Richt; Partei; Kündigung; Vorinstanz; Berufung; Parteien; Beklagten; Arbeitsverhältnis; Recht; Arbeitsverhältnisses; Verfahren; Gericht; Fristlos; Auflösung; Replik; Beweis; Arbeitnehmer; Patienten; Saldo; Entscheid; Begründung; Habe; Fristlose; Rechtlich; Verhandlung; Saldoklausel; Arbeitsunfähigkeit; Klage; Hauptverhandlung
ZHLA210035Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Schaden; Beklagten; Recht; Berufung; Mandat; Vorinstanz; Pflichtverletzung; Partei; Gerin; Parteien; Rungen; Behauptet; Arbeitsverhältnis; Mandate; Verfahren; Behauptung; Pflichtverletzungen; Anschlussberufung; Fehler; Beilage; Buchhaltung; Substantiierung; Genügen; Rechtsschrift; Gericht; Beweis; Substantiiert; Urteil; Arbeitsunfähigkeit
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2014.00089Der Beschwerdeführer war ab 2003 bei einem kantonalen Amt angestellt. Er beantragt eine Vergütung für angeblich von 2007 bis zum Ende des (von ihm aufgelösten) Arbeitsverhältnisses im Jahr 2010 geleistete Überstunden.Beschwerde; Beschwerdeführer; Stunden; Stunden; Rekurs; Direktion; Arbeitszeit; Weisung; Dispositiv; Vorinstanz; Arbeitgeber; Überstunden; Verfügung; Mehrzeit; Vereinbarung; Zeitbuchhaltung; Mehrstunden; Arbeitszeitsaldo; Regierungsrat; Ferien; Beschwerdeführers; Weiterbildung; Geleistet; Vorgesetzte; Arbeitnehmer; Arbeitgebers; Rekursgegnerin; Erwägungen; Erfasst; Beschluss
SGAVI 2008/57Entscheid Art. 52 Abs. 1 AVIG; Art. 75a AVIV: Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung auch "allfällige Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung". Eine Auslegung von Art. 52 Abs. 1 AVIG nach den anerkannten Auslegungsmethoden ergibt, dass dieser Wortlaut zu weit gefasst ist. Die Deckung der Insolvenzentschädigung ist auf Lohnforderungen für Arbeitsleistungen nach der Konkurseröffnung zu beschränken, die in Unkenntnis der Konkurseröffnung erbracht wurden (teleologische Reduktion). Insofern erweist sich Art. 75a AVIV als gesetzeskonform. Als nicht gesetzeskonform zu qualifizieren ist jedoch, dass Art. 75a AVIV den Anspruch auf Insolvenzentschädigung bereits bei fahrlässiger Unkenntnis bzw. bei Kennen müssen der Konkurseröffnung ausschliesst (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2009, AVI 2008/57). Arbeit; Konkurs; Insolvenz; Insolvenzentschädigung; Beschwerde; Konkurseröffnung; Beschwerdeführer; Arbeitgeber; Monats; Arbeitsverhältnis; Lohnforderung; Monatslohn; Forderung; Anspruch; Lohnforderungen; Beschwerdegegnerin; Forderungen; Leistung; Person; Zeitraum; Arbeitsleistung; Recht; Arbeitsleistungen; Antrag; Arbeitnehmer; Masse; Arbeitsvertrag; Arbeitsverhältnisse; Einsprache; Masseschulden
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 78 (4A_295/2020)
Regeste
Art. 127, 330a OR ; Arbeitszeugnis, Verjährung. Klagen auf Ausstellung bzw. Berichtigung eines Arbeitszeugnisses unterliegen der allgemeinen Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäss Art. 127 OR (E. 6.2-6.9).
Travail; Prescription; Consid; Délai; Fédéral; Cette; Certificat; Position; Droit; Employé; Arbeit; Cit; Conseil; état; Travail; L'employé; était; Disposition; Message; Créance; Prétention; D'une; Rectification; Qu'il; été; Interprétation; Tribunal; Créances; Rapport; Actions
144 III 235 (4A_7/2018)Art. 354 ZPO und Art. 341 Abs. 1 OR; Schiedsfähigkeit. Schiedsfähigkeit arbeitsrechtlicher Ansprüche (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2). Schieds; Partei; Recht; Schiedsgericht; Arbeitsrechtliche; Schiedsfähigkeit; Gericht; Schiedsgerichts; Streitigkeit; Streitigkeiten; Parteien; Schiedsgerichtsbarkeit; Schweiz; Ansprüche; Rechtsprechung; Zwingende; Bundesgericht; Zivilprozessordnung; Forderungen; Arbeitsrechtlicher; Beschwerde; Zuständigkeit; Schiedsvereinbarung; Arbeitsverhältnis; Schiedsverfahren; Anspruch; Hinweis; FRÖHLICH

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-958/2019BundespersonalArbeit; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Aufhebung; Kündigung; Vereinbarung; Bundes; Leistung; Arbeitgeber; Recht; Aufhebungsvertrag; Vorinstanz; Urteil; Vertrag; Arbeitsverhältnis; Frist; Arbeitnehmer; Abschluss; Reintegration; Auflösung; Weiterbildung; Partei; Arbeitgeberin; Leistungen; Anspruch; Krank; Austritts; Rechtlich; Parteien; Lohnfortzahlung
A-1117/2014BundespersonalBeschwerde; Beschwerdeführer; Vertrag; Arbeitsvertrag; Vorinstanz; Recht; Vertrags; Rechtlich; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Kündigung; Rückerstattung; Urteil; Aufhebung; Arbeitnehmer; Jahreslohn; Bereicherung; Verzicht; Fürsorgepflicht; Vorliegenden; Gültig; Regel; Arbeitsverhältnis; Angefochten; Verfahren; Rückforderung; Frist; Arbeitgeber; Verzichte; Entscheid

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Wolfgang Portmann, Roger RudolphBasler Kommentar, Obligationenrecht I2015
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