Art. 34 Vernichtung der entfernten Daten und Archivierungsverbot
1 Strafregisterdaten werden mit der Entfernung aus VOSTRA nach den Artikeln
2933 vernichtet und nicht archiviert.
2 Nach ihrer Entfernung aus VOSTRA dürfen die Daten nicht mehr rekonstruierbar sein. Einzig die Protokollierung von Daten im Sinne von Artikel 25 ist bis zur Entfernung nach Artikel 33 Buchstabe a auch dann zulässig, wenn Daten aus der Strafdatenverwaltung von VOSTRA entfernt worden sind.