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Strafregistergesetz (StReG)

Art. 34 StReG vom 2023

Art. 34 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 34 Vernichtung der entfernten Daten und Archivierungsverbot

1 Strafregisterdaten werden mit der Entfernung aus VOSTRA nach den Artikeln
29–33 vernichtet und nicht archiviert.

2 Nach ihrer Entfernung aus VOSTRA dürfen die Daten nicht mehr rekonstruierbar sein. Einzig die Protokollierung von Daten im Sinne von Artikel 25 ist bis zur Entfernung nach Artikel 33 Buchstabe a auch dann zulässig, wenn Daten aus der Strafdatenverwaltung von VOSTRA entfernt worden sind.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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