Art. 34 B. Zustellung
1 Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS220141 | Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Konkurs; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Fahre; Urteil; SchKG; Zustellung; Verfahren; Akten; E-Mail; Aufenthalt; Recht; Partei; Beschwerdeführers; Entscheid; Konkursverhandlung; Wäre; Ausland; Verfahrens; Wohnsitz; Kanton; Parteien; Amtsblatt; Forschung; Einzelunternehmen; Konkursamt; Aufenthalts; Zumutbar |
ZH | PS220084 | Pfändung / Betreibung Nr. ... | Beschwerde; Beschwerdeführer; Betreibung; SchKG; Betreibungs; Verfahren; Betreibungsamt; A-Post; Zustellung; Gericht; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Kanton; Vorinstanz; Beschwerdeverfahren; Zustellen; Parteien; Beschwerdegegner; Konkurs; Bestimmungen; Schrieben; Pandemie; Sendungen; Verfahrens; Begründet; Unentgeltliche; Schuldbetreibung; Pfändung; Eingabe; Vorliegenden |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 III 599 (5A_547/2015) | Art. 79 SchKG; Art. 34 ff. ATSG. Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Krankenversicherer; Zustellung. Die Krankenversicherer dürfen ihre Verfügungen, mit denen sie den Rechtsvorschlag beseitigen, mit A-Post Plus zustellen (E. 2). | Verfügung; Zustellung; Rechtsvorschlag; Beschwerde; Betreibung; Krankenversicherer; Schuldner; Betreibungs; A-Post; SchKG; Verfügungen; Beseitigt; Urteil; Entscheid; Empfang; Betreibungsamt; Rechtsöffnung; Brief; Rechtsvorschlags; Sendung; Verfahren; Sozialversicherungsrechtliche; Beseitigung; Fortsetzung; Beschwerdeführerin; Zustellen; Obergericht; Empfangsbestätigung |
121 III 11 | Art. 34 und 64 ff. SchKG. Die an den Gläubiger gerichtete Fristansetzung zur Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis ist eine Mitteilung im Sinne von Art. 34 SchKG. Die Zustellung durch eingeschriebenen Brief oder durch Übergabe gegen Empfangsbescheinigung soll sicherstellen, dass dem Beamten jederzeit der Beweis für die Mitteilung zur Verfügung steht. | Mitteilung; SchKG; Rekurrentin; Schuldbetreibung; Klage; Konkurs; Frist; Betreibung; Lastenverzeichnis; Schuldbetreibungs; Fristansetzung; Zustellung; Verfügung; Beweis; Gerichtete; Entscheid; Rekurs; Empfang; Betreibungsamtes; Beschwerde; Hätte; Vorschrift; Mitteilungen; Bestreitung; Lastenverzeichnisses; Anspruch; Sicherstellen; Erwägungen; Beamten; Urteil |