Art. 34 -

Einleitung zur Rechtsnorm :



Art. 34 SVG () drucken

Art. 34 Singulas manevras da traffic Circulaziun a dretga

1 Ils vehichels ston adina charrar a dretga, sin vias ladas entaifer il vial dretg. Els ston charrar tant sco pussaivel per lung da l’ur dretg da la via, en spezial sch’els charreschan plaun u sin trajects nunsurvesaivels.

2 Sin vias cun lingias da segirezza èsi adina da charrar a dretga da questas lingias.

3 Il manischunz che vul midar sia direcziun da viadi, saja quai per sviar a dretga u a sanestra, per surpassar, per s’enviar u per midar il vial, sto prender resguard dals vehichels che vegnan encunter e dals vehichels che suondan.

4 Envers tut ils utilisaders da la via èsi da tegnair avunda distanza, en spezial cun cruschar e cun surpassar sco er cun charrar in sper l’auter ed in davos l’auter.


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Art. 34 SVG (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220204Mehrfacher versuchter Mord etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Anklageziffer; Gutachten; Privatklägerin; Sinne; Verteidigung; Vorinstanz; Recht; Berufung; Freiheitsstrafe; Urteil; Verschulden; Dossier; Kanton; Kantons; Massnahme; Verletzung; Verfahren; Verkehrsregeln; Privatgutachten; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Urteils; Verbindung; Geldstrafe; üglich
ZHSB220247Versuchte eventualvorsätzliche Tötung etc.Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Privatklägerin; Recht; Berufung; Urteil; Drohung; Sinne; Freiheit; Verletzung; Gericht; Genugtuung; Verfahren; Fahrzeug; Tatbestand; Urteils; Kontakt; Privatklägers; Verkehrsregel; Freiheitsstrafe; Verteidigung; Ziffer; Sanktion; Körper; Vorwurf
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.4-Beschuldigte; Fahrzeug; Abstand; Verkehr; Beschuldigten; Über; Video; Urteil; Aussage; Aussagen; Unfall; Berufung; Überholspur; Recht; Verletzung; Verkehrsregelverletzung; Geschwindigkeit; Verkehrsregeln; Verfahren; Vorinstanz; Gefahr; Personen; Bundesgericht; Aufmerksamkeit; Schuld; Sinne; Autobahn
SOVWBES.2023.4- Probe; Führerausweis; Probezeit; Verfügung; Führerausweises; Widerhandlung; Verwaltungsgericht; Recht; Beschwerde; Schweiz; Annullierung; Entscheid; Entzug; Beschwerdeführers; Umtausch; Gehör; Strassenverkehr; Urteil; Gehörs; Frist; Verlängerung; Stellung; ährige

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 93 (6B_374/2015)Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 Satz 1 und Art. 36 Abs. 5 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV); Art. 23 Abs. 2 BGG; Unterscheidung zwischen (auf Autobahnen) verbotenem Rechtsüberholen und erlaubtem Rechtsvorfahren; Präzisierung des Begriffs des Kolonnenverkehrs und der Gefahrenbewertung bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten. Bei parallelem Kolonnenverkehr ist es erlaubt, rechts an anderen Fahrzeugen vorbeizufahren (sog. Vorfahren). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV auch beim Fahren in parallelen Kolonnen ausdrücklich untersagt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.1 i.V.m. E. 3.1-3.3). Kolonnenverkehr ist anhand der konkreten Verkehrssituation zu bestimmen und zu bejahen, wenn es auf der (linken und/oder mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass die auf der Überhol- und der Normalspur gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.1). Das (passive) Rechtsvorbeifahren bei dichtem Verkehr ist mittlerweile eine alltägliche, kaum zu vermeidende Situation, die nicht generell zu einer abstrakt erhöhten Gefahrensituation i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG führt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4.2.2). Ein Vorfahren begründet weder objektiv eine Verkehrsregelverletzung und erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr (E. 5.1-5.3) noch subjektiv ein schweres Verschulden oder grobe Fahrlässigkeit (E. 5.4). Verkehr; Fahrzeug; Verkehrs; Überhol; Überholspur; Geschwindigkeit; Normalspur; Kolonnen; Fahrzeuge; Kolonnenverkehr; Fahrzeugen; Rechtsüberholen; Fahrspur; Autobahn; Urteil; Verkehrsregelverletzung; Gefahr; Fahrzeuglenker; Hinweisen; Verkehrssituation; Rechtsprechung; Abstände; Gefährdung; Fahrspuren; Geschwindigkeiten; Fahrstreifen; Annahme
137 IV 326 (6B_385/2011)Art. 37 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 2 VRV, Art. 181 StGB; Nötigung durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit, Konkurrenz zu SVG-Delikten. Begriff des Schikanestopps (E. 3.3.3). Ein Schikanestopp bis zum Stillstand überschreitet das üblicherweise geduldete Mass unabhängig vom zeitlichen Aspekt ebenso eindeutig, wie es bei der Ausübung von Gewalt oder dem Androhen ernstlicher Nachteile der Fall ist. Die durch die schikanöse Vollbremsung geschaffene Zwangssituation ist für den nachfolgenden Verkehrsteilnehmer von einer solchen Intensität, dass sie dessen Handlungsfreiheit einschränkt (E. 3.4). Zwischen Art. 90 SVG und Art. 181 StGB besteht echte Konkurrenz (E. 3.5 und 3.6). Nötigung; Fahrzeug; Strassen; Hinweis; Strassenverkehr; Bremsen; Verkehrsregel; Stillstand; Verkehrsteilnehmer; Verletzung; Handlung; Urteil; Handlungsfreiheit; Verkehrsregeln; Schikane; Recht; Konkurrenz; Hinweisen; Schikanestop; Strassenverkehrs; Schikanestopp; Zweck; Willen; Vollbremsung; Anhalten; Bundesgericht; Verhalten; Beschränkung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Weissenberger Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz2015
WeissenbergerSVG- 2. Auflage., Zürich2015