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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:SB220247
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Strafkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid SB220247 vom 12.01.2023 (ZH)
Datum:12.01.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 6B-469/2023
Leitsatz/Stichwort:Versuchte eventualvorsätzliche Tötung etc.
Schlagwörter : Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Gerin; Privatklägerin; Recht; Berufung; Urteil; Drohung; Sinne; Rungen; Freiheit; Versucht; Verletzung; Versuchte; Gericht; Unentgeltlich; Amtlich; Genugtuung; Unentgeltliche; Amtliche; Verfahren; Fahrzeug; Tatbestand; Kontakt; Verkehrsregel; Urteils
Rechtsnorm: Art. 111 StGB ; Art. 116 StGB ; Art. 12 StGB ; Art. 12 VRV ; Art. 122 StPO ; Art. 123 StGB ; Art. 125 StGB ; Art. 126 StGB ; Art. 126 StPO ; Art. 129 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 180 StGB ; Art. 181 StGB ; Art. 19 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 34 SVG ; Art. 37 SVG ; Art. 42 StGB ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 431 StPO ; Art. 437 StPO ; Art. 47 OR ; Art. 49 StGB ; Art. 51 StGB ; Art. 67b StGB ; Art. 84 StPO ; Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:107 IV 40; 119 IV 25; 119 IV 280; 134 IV 82; 134 IV 97; 136 IV 55; 138 IV 120; 142 IV 93; 144 IV 217; 144 IV 313; 96 IV 39;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB220247-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. B. Amacker und lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber

Urteil vom 12. Januar 2023

in Sachen

A. ,

Beschuldigter und I. Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1. ,

gegen

  1. B. ,

  2. C. ,

Privatkläger und II. Berufungskläger sowie Anschlussberufungsklägerin (PK'in 2) 1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Y1. ,

2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2. ,

sowie

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. S. Tobler,

Anklägerin und III. Berufungsklägerin

betreffend versuchte eventualvorsätzliche Tötung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 1. Februar 2022 (DG210011)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. Juli 2021 (Urk. 25) und die Ergänzung der Anklage von 19. Januar 2022 (Urk. 72) ist die- sem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

(Urk. 167 S. 57 ff.)

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte ist schuldig

  2. Vom Vorwurf

  3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 462 Tage durch Haft erstanden sind.

  4. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

    1. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides wird der folgende sichergestellte Gegen- stand dem Beschuldigten herausgegeben

    2. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden sichergestellten Gegenstände dem Beschuldigten herausgegeben

    3. Es wird vorgemerkt, dass mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 der Privatkläger 1 berech- tigt erklärt wurde, die Gegenstände

abzuholen.

  1. Die Privatkläger werden mit ihren Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

  2. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils verboten, mit dem Privatkläger 1 in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch, etc.) direkt Kontakt aufzunehmen oder indirekt durch Drittpersonen Kontakt aufnehmen zu lassen.

    Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils verboten, sich dem Privatkläger 1 zu nähern oder sich im Umkreis von 500 Metern um seinen Woh- nort aufzuhalten.

  3. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils verboten, mit der Privatklägerin 2 in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, elektro- nisch, etc.) direkt Kontakt aufzunehmen oder indirekt durch Drittpersonen Kontakt aufneh- men zu lassen.

    Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils verboten, sich der Privatklägerin 2 zu nähern oder sich im Umkreis von 500 Metern um ihren Wohnort aufzuhalten.

  4. Ausgenommen vom Kontakt- und Rayonverbot gem. Ziff. 7 und 8 sind Kontakte zwecks (Organisation der) Übergabe und Besuche der gemeinsamen Tochter des Beschuldigten und der Privatklägerin 2, wobei die Anweisungen der KESB oder anderer zuständiger Be- hörden zu beachten sind.

  5. Die Gerichtsgebühr (Entscheidgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.–; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 15'000.– Gebühr für das Vorverfahren;

    Fr. 912.50 Auslagen

    Fr. 23'047.85 Auslagen (Gutachten)

    Fr. 9'197.25 unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 (inkl. Barausla- gen und MwSt)

    Fr. 14'710.30 unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 (inkl. Barausla- gen und MwSt)

    Fr. 34'711.80

    Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt. sowie inkl. bereits geleisteter Akontozahlungen von Fr. 10'656.70 sowie 9'838.20).

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  6. Die Kosten der Untersuchung (Vorverfahren, Auslagen) und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Privatkläger, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen.

  7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung im Umfang von einem Drittel gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

    Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der Privatkläger werden auf die Gerichtskasse genommen.

  8. [Mitteilungen]

  9. [Rechtmittel]

    Berufungsanträge:

    1. Der Staatsanwaltschaft (Urk. 229; Prot. II S. 13):

  1. Des Privatklägers 1, B. (Urk. 230):

  2. Der Privatklägerin 2, C. (Urk. 232)

  3. Des Beschuldigten (Urk. 235):

Dementsprechend sei der vorinstanzliche Freispruch von A. (nach- folgend Beschuldigter) vom Vorwurf der versuchten Tötung und der vo- rinstanzliche Verzicht auf eine Landesverweisung mit Ausschreibung im SIS, wie auch der Verweis der Schadenersatz- und

Genugtuungsbegehren von B.

(nachfolgend Privatkläger 1.) und

C. (nachfolgend Privatklägerin 2.) auf den Weg des Zivilprozesses zu bestätigen.

Ferner sei die Anschlussberufung der Privatklägerin 2., nämlich dass gemäss Ziffer 12 Absatz 2 des angefochtenen Entscheids die erstin- stanzlichen Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklä-

gerin 2. auf die Gerichtskasse genommen und in Abänderung davon A. aufzuerlegen seien, ebenfalls abzuweisen.

  1. In Abänderung von Ziff. 1 und Ergänzung von Ziff. 2 des angefochtenen

    Urteils sei A.

    von den Vorwürfen der groben Verkehrsregelverletzung, der versuchten Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1. sowie der mehrfachen Drohung und der versuchten Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2. von Schuld und Strafe freizusprechen.

  2. In Abänderung von Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Urteils sei von Sanktionen abzusehen, eventualiter sei A. im Falle der vollumfäng- lichen Bestätigung der Schuldsprüche gemäss angefochtenem Urteil mit einer bedingten Geldstrafe von maximal 150 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen, alles unter Anrechnung der Haft seit 28. Oktober 2020 bis zum 12. Januar 2023 (807 Tage) und unter Ausrichtung einer Entschä- digung über mindestens CHF 125'715.00 nebst Zins zu 5% auf CHF 91'560.00 seit 1. Januar 2021 und Genugtuung über mindestens CHF 132'400 nebst Zins zu 5% seit 28. Oktober 2020 wegen ungerecht- fertigter (Über-)haft durch die Staatskasse.

  3. Ziffern 7-9 des angefochtenen Entscheides seien ersatzlos aufzuheben.

  4. In Abänderung von Ziffern 10 bis 12 erster Absatz des angefochtenen Entscheides seien sämtliche Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Gerichtsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen.

  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, bezüglich A. vollumfänglich auf die Staats- kasse zu nehmen.

    Erwägungen:

    1. Prozessuales

  1. Verfahrensgang

    1. Für den Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die ent- sprechenden Ausführungen im nämlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 167

      S. 6 f.). Ergänzend sei erwähnt, dass die Staatsanwaltschaft am 19. Januar 2022 einen Eventualantrag zur Anklage einreichte (Urk. 72). Dabei hat es die Vo- rinstanz versäumt, diese Anklageergänzung dem Urteil beizuheften. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, 2. Abteilung, vom 1. Februar 2022 wurde der Beschul- digte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gespro- chen und bestraft. Gegen dieses Urteil erhoben sämtliche Parteien Berufung: Der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Februar 2022 (Urk. 87), der Privatkläger 1 mit

      Eingabe vom 7. Februar 2022 (Urk. 89), die Privatklägerin 2 mit Eingabe vom

      8. Februar 2022 (Urk. 92) sowie die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom

      10. Februar 2022 (Urk. 96). Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafantritt bewilligt (Urk. 109). Mit Eingabe vom

      9. März 2022 liess der Beschuldigte die Entlassung aus dem vorzeitigen Strafan- tritt beantragen (Urk. 116). Mit Beschluss vom 15. März 2022 wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 119). Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. April 2022 wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 154). Mit Beschluss vom 21. April 2022 wurde das Gesuch des Beschuldigten um bedingte Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug abgewiesen (Urk. 156). Die Berufungserklärungen gingen fristgerecht ein (Urk. 168, 170, 173, 177).

    2. Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2022 wurde RA lic. iur X2.

      als

      amtlicher Verteidiger auf den 22. April 2022 entlassen und auf dasselbe Datum RA lic. iur. X1. neu eingesetzt (Urk. 182). Mit einer weiteren Präsidialverfü- gung vom 20. Mai 2022 wurde dem Beschuldigten, den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft je Frist angesetzt um zu erklären, ob Anschlussberufung er- hoben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde.

      Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, Angaben zu seinen wirtschaft- lichen Verhältnissen zu machen und diese zu belegen (Urk. 184). Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 liess der Beschuldigte seine sofortige Entlassung aus dem vor- zeitigen Strafvollzug beantragen (Urk. 189). Mit Beschluss vom 22. Juni 2022 wurde der vormalige amtliche Verteidiger mit Fr. 2'340.30 entschädigt (Urk. 195). Mit Eingabe vom 19. September 2022 liess der Beschuldigte ein weiteres Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug stellen (Urk. 197). Mit Präsidial- verfügung vom 10. Oktober 2022 wurde das Entlassungsgesuch abgewiesen (Urk. 206). Am 12. Oktober wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 208). Mit Entscheid vom 8. November 2022 wies das Bundesgericht die Beschwerde gegen den Entscheid betreffend das Entlassungsgesuch ab (Urk. 219). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 liess der Beschuldigte Beweisanträge hin- sichtlich seiner vorgängig eingereichten Urkunden stellen, welche zu den Akten genommen wurden. Die entsprechenden Doppel wurden den Parteien zugestellt (Urk. 224). Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, RA X1. , die Staatsanwältin Tobler sowie RAin Y1. als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 und RAin

      Y2.

      als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2. Das Urteil

      wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet, erläutert und im Dispositiv (Urk. 238) schriftlich übergeben. Ebenfalls wurde den Parteien die Haftentlas- sungsverfügung (Urk. 239) übergeben (Prot. II. S. 8 ff.).

  2. Berufungsumfang

    1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch vom Vorwurf der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung (Dispositiv-Ziffer 2), gegen die Strafzumessung (Dispositiv-Ziffer 3). Zusätzlich wurde eine Landes- verweisung von 15 Jahren beantragt, welche die Vorinstanz - trotz entsprechen- den Parteianträgen - mit keinem Wort erwähnt, geschweige denn über die ent- sprechenden Anträge befunden hat (Urk. 168). Die Berufung der Privatklägerin 2 (Urk. 170) richtet sich gegen den Entscheid hinsichtlich der Zivilforderungen (Dis- positiv-Ziffer 6) sowie die Kostenverteilung (Dispositiv-Ziffer 11), diejenige des Privatklägers 1 (Urk. 173) gegen den Freispruch vom Vorwurf der versuchten

      eventualvorsätzlichen Tötung (Dispositiv-Ziffer 2), die Strafzumessung (Dispositiv- Ziffer 3), den Entscheid hinsichtlich der Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffer 6) sowie die Kostenverteilung (Dispositiv-Ziffer 11). Die Berufung des Beschuldigten (Urk. 177) richtet sich gegen den Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung, der versuchten Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1 sowie der Drohung und versuchten Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Dispositiv-Ziffer 1), die Sanktion (Dispositiv-Ziffern 3 und 4), die Kontakt- und Rayonverbote (Dispositiv Ziffern 7 - 9), sowie die die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv Ziffern 10 - 12).

    2. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit einzig hinsichtlich der Verfügungen über sichergestellte Gegenstände und hinsichtlich der Kostenfestsetzung (Dispo- sitiv-Ziffern 5.1. bis 5.3. und 10) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).

    3. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots zur Disposition.

  3. Befragung der Privatkläger

Eine Befragung der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt. Dazu kann gesagt werden, dass die Privatkläger bei der Staatsanwaltschaft einlässlich einvernommen wurden. Von diesen Einver- nahmen gibt es Videoaufnahmen. Allfällige Widersprüche können anhand der Einvernahmeprotokollen sowie der Videobefragung ausgeräumt werden, weshalb sich eine erneute Befragung der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhand- lung auch nicht aufdrängte. Der Privatkläger 1 sowie die Privatklägerin 2 wurden von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung sodann dispensiert (Urk. 222; Urk. 226).

II. Sachverhalt

  1. Grundsätze der Beweiswürdigung

    Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 167 S. 7 f.).

  2. Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln

    1. Der Beschuldigte wurde im Rahmen der ersten polizeilichen Befragung nicht nach genauen Geschwindigkeits- und Distanzangaben befragt. Seiner Ein- vernahme lässt sich einzig entnehmen, dass er mit rund 80 km/h gefahren sei und mit normalem, zwei Wagenlängen übersteigendem Abstand überholt und die Privatklägerin 2 somit nicht zum Abbremsen gezwungen habe (Urk. 2/1 S. 4). In den darauffolgenden Einvernahmen vor Staatsanwaltschaft und Bezirksgericht wurde der Beschuldigte nicht detailliert dazu befragt (Urk. 2/2, 2/3, 2/4; Prot. I

      S. 26 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er dazu keine Angaben (Urk. 228 S. 13 ff.).

    2. Der Privatkläger 1 war Beifahrer der Privatklägerin 2, welche Lenkerin des überholten Fahrzeugs war. Auf Befragen gab er an, dass sie gemäss Tempolimit unterwegs gewesen seien, wobei er nicht wisse, ob dort 100 oder 120 km/h signa- lisiert war. Aus seinen weiteren Ausführungen, wonach der Beschuldigte rasend unterwegs gewesen sei und dann vor ihnen angehalten habe, lässt sich mit Be- zug auf den Anklagevorwurf nichts Konkretes ableiten. Erst auf die Frage zum konkreten Abstand nach dem Überholvorgang gab er vielleicht vier Meter an. Angaben zu den Geschwindigkeiten vor während und nach dem Bremsvorgang konnte er nicht machen. Die Angaben zum Bremsvorgang blieben vage, die pro- vozierte Bremsung sei mittelfest gewesen, etwa wie bei einem unvermittelt auf die Fahrbahn tretenden Fussgänger, wobei keine Gegenstände durch das Fahrzeug geflogen seien (Urk. 3/1 S. 3). Diese Angaben wiederholte er in der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme, wobei er den Abstand zwischen den Fahrzeugen beim Einbiegen auf 5 bis 10 Meter, also auf mehr als das Doppelte des ursprünglich Angegebenen korrigierte. Die gefahrene Geschwindigkeit von 120 km/h habe

      durch das Abbremsen auf 60 bis 80 km/h reduziert werden müssen (Urk. 3/3 S. 6).

    3. Die Privatklägerin 2 gab an, dass sie mit 120 km/h unterwegs gewesen sei und nach dem Einbiegen des Beschuldigten mit einem Abstand von einer bis höchstens zwei Wagenlängen stark bis auf etwa 60 km/h habe abbremsen müs- sen (Urk. 4/1 S. 5). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestä- tigte sie ihre Ausführungen, wobei sie keine konkrete Distanzangabe beim Ein- biegen mehr machte (Urk. 4/3 S. 6). Erst auf Ergänzungsfrage ihrer eigenen Rechtsbeiständin gab sie an, dass es wohl zwei bis drei Wagenlängen gewesen seien, wobei sie unter einer Wagenlänge rund sechs Meter verstehe (Urk. 4/3

      S. 15). Mithin gab sie also eine Distanz zwischen zwölf und achtzehn Metern an.

    4. Die beiden Privatkläger haben zur wesentlichen Frage in diesem Anklage- punkt - trotz der Differenzen zu den konkreten Abständen - übereinstimmend ausgesagt, ohne dass die Aussagen abgesprochen wirkten. Die Differenz in der Distanzangabe des Privatklägers 1 ändert daran nichts, bewegt sich doch auch diese – wie diejenige der Privatklägerin 2 – im Bereich einer Wagenlänge, was bei erfahrungsgemäss schwierigen Abstandsschätzungen kein Anlass zu erheblichen Zweifel an der Aussagequalität gibt. Daran ändern auch die Aussagen des Beschuldigten nichts. Diese blieben detailarm und inhaltsleer. Pauschal sagte er aus, dass er die Privatklägerin 2 auf der Autobahn gesehen habe, ihr jedoch nicht absichtlich gefolgt sei (Urk. 2/1). Über die Einvernahmen hinweg beschränkte er sich insbesondere auf ein Abstreiten, während die Aussagen der Privatklägerin 2 einen hohen Detaillierungsgrad aufwiesen. Unmittelbar nach dem Vorfall meldete sie sich zudem telefonisch bei der Polizei und schilderte eindrücklich das Vorge- fallene. Im Lichte der soweit überzeugenden Ausführungen der beiden Privatklä- ger sind die Aussagen des Beschuldigten nicht glaubhaft. Umso mehr, als das brüske Abbremsmanöver auch durch die Aussage der Mutter der Privatklägerin 2, E. , bestätigt wurde. Sie beschrieb, wie ihr die Tochter noch am Tag der Tat das Ausbremsmanöver geschildert habe.

    5. Nach dem Gesagten ist der Anklagesachverhalt hinsichtlich des durch das Überholmanöver erzwungenen brüsken Bremsmanövers erstellt.

  3. Vorwurf der (versuchten) Drohung vom 27. Oktober 2020 zum Nachteil des Privatklägers 1

    1. Auf Vorhalt gab der Beschuldigte an, dass er das Autofenster nicht geöff- net und dem Privatkläger 1 nichts gesagt habe (Urk. 2/1 S. 6; Prot. I S. 29 f.). In den weiteren Einvernahmen wurde der Anklagepunkt nicht mehr thematisiert (Urk. 2/2, 2/3, 2/4). Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich der Beschuldigte zum Vorwurf nicht (Urk. 228 S. 13 ff.).

    2. Der Privatkläger 1 gab an, dass der Beschuldigte ihn mit den Worten ich bringe dich um, du weisst nicht, mit wem du es zu tun hast, ich hacke dir den Kopf ab angeschrien und danach noch etwas in albanischer Sprache zu ihm gesagt habe (Urk. 3/1 S. 4). Im Rahmen der zweiten Einvernahme gab er eine leicht an- dere Formulierung an, nämlich, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er solle nicht wie ein Gorilla dastehen und er ihm den Kopf abhacken werde, er wisse nicht, mit wem er es zu tun habe (Urk. 3/3 S. 7).

    3. Die Privatklägerin 2 gab dazu an, dass sich die beiden lautstark gestritten hätten (Urk. 4/1 S. 2). Auf Nachfragen gab sie an, dass der Beschuldigte gedroht habe, er werde den Privatkläger 1 köpfen und aufschlitzen (Urk. 4/1 S. 4). In der folgenden Einvernahme gab sie abermals an, dass der Beschuldigte die Drohung auf Albanisch ausgestossen habe, ungefähr in den Worten ich ficke deine Mutter, was stehst du hier, ich werde dich aufschlitzen (Urk. 4/3 S. 7).

    4. Obwohl die Privatklägerin 2 von Köpfen nichts gehört haben will (Urk. 4/3

      S. 14), passt die vom Beschuldigten ausgesprochene Todesdrohung in den Gesamtkontext. Unglaubwürdig ist, dass der Beschuldigte in der überhitzten Situ- ation überhaupt nichts zum Privatkläger 1 gesagt haben will. Zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 hat ohne Zweifel eine verbale Auseinander- setzung stattgefunden, im Rahmen welcher der Beschuldigte dem Privatkläger 1 Übles in Aussicht gestellt hat. Dies hat die Privatklägerin 2 mitbekommen. Die teilweisen Inkongruenzen in den Aussagen der Privatkläger lassen sich mit der Hektik der damaligen Geschehnisse erklären. Es ist ohne Weiteres nachvollzieh- bar, dass sie sich nicht mehr an alle Punkte ganz genau zu erinnern vermögen.

    5. Insgesamt kann ohne Zweifel auf die Aussagen des Privatklägers 1 abge- stellt werden, mit dem Ergebnis, dass sich der Anklagesachverhalt mit nachfol- gender Abweichung erstellen lässt. Nicht erstellen lässt sich, dass der Privatklä- ger 1 massiv in seinem Sicherheitsgefühl eingeschränkt worden sei. Auf mehrma- lige entsprechende Nachfrage gab er ausdrücklich an, keine Angst gehabt zu ha- ben (Urk. 3/3 S. 7). Von dem ist auszugehen.

  4. Vorwurf der versuchten Tötung

    1. Der Privatkläger 1 schilderte unmittelbar nach dem Vorfall diesen wie folgt: Der Beschuldigte sei auf ihn losgerast. Um sich nicht zu verletzen, sei er auf die Motorhaube aufgesprungen, wobei er sich am Fussgelenk und am Knie verletzt habe. Immer noch auf der Motorhaube liegend sei der Beschuldigte zurück auf die Strasse gefahren. Als dieser die Fahrtrichtung gewechselt habe, habe er sich vom Auto fallen gelassen, sei aufgestanden und davongerannt. Zu den gefahrenen Geschwindigkeiten konnte er keine Angaben machen, jedoch hätten die Reifen gequietscht (Urk. 3/1 S. 4). Im Zuge der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte er die Geschehnisse im Wesentlichen gleich, gab jedoch dort an, dass er auf die Motorhaube gesprungen sei, um sein Knie zu schützen. Als er auf der Motorhaube gewesen sei, habe der Wagen angehalten und danach zurückgesetzt (Urk. 3/3 S. 8). Diese Ausführungen erweisen sich als detailliert und frei von Wi- dersprüchen und einseitigen Belastungen und wirken somit glaubhaft.

    2. Demgegenüber schilderte die Privatklägerin 2, welche den Vorfall als Zuschauerin beobachten konnte, dass es zu einem Aufprall mit 20 km/h gekom- men sei und der Beschuldigte erst danach das Fahrzeug stark abgebremst habe. Danach habe er das Fahrzeug mit dem Privatkläger 1 auf der Haube zurückge- setzt und abrupt abgebremst, worauf dieser frontal vor das Fahrzeug zu liegen gekommen sei (Urk. 4/1 S. 3). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme wiederholte sie ihre Aussagen im Wesentlichen und will sich nach wie vor sicher gewesen sein, dass der Privatkläger 1 vom Fahrzeug des Beschuldigten erfasst worden sei. Erst auf Vorhalt der Aussage, wonach der Privatkläger 1 auf die Motorhaube gesprungen sei, hielt sie auch dies für möglich (Urk. 4/3 S. 8).

    3. Der Beschuldigte schliesslich gab an, dass er angekommen sei und plötz- lich dieser Koloss von 1,90 Meter (der Privatkläger 1) vor ihm gestanden sei. Er habe nur zwei Möglichkeiten gehabt, entweder auszusteigen und geschlagen zu werden oder den Rückwärtsgang einzulegen und abzuhauen. Er habe sich dann für letzteres entschieden, worauf ihm der Privatkläger 1 auf die Motorhaube ge- sprungen sei. Irgendwann sei dieser einfach heruntergefallen (Urk. 2/1 S. 5). Die- se Schilderung bestätigte er auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung (Prot. I S. 30).

    4. Obwohl die diversen Sachverhaltsschilderungen ein teilweise uneinheit- liches Bild abgeben, ist diesen allen gemein, dass der Privatkläger 1 auf der Mo- torhaube des Wagens des Beschuldigten zu liegen kam. Wenn letzterer ausführ- te, dass der Privatkläger 1 plötzlich vor seinem Wagen gestanden sei und keine Schilderungen der Geschehnisse vor dem Aufeinandertreffen abgibt, so wirkt das wenig glaubhaft und er vermag damit insbesondere die Aussagen des direkt be- teiligten Privatklägers 1 nicht durch eine eigene glaubhafte Sachverhaltsdarstel- lung zu entkräften. Dessen Schilderungen sind denn auch, wie bereits unter 4.1. ausgeführt, detailliert, konsistent und glaubhaft. Sie kommen ohne unnötige Über- treibungen und Schuldzuweisungen aus. Insbesondere hielt er fest, dass er nicht angefahren worden, sondern auf die Motorhaube aufgesprungen sei. Daran än- dert auch die anfängliche Aussage der Privatklägerin 2 nichts, welche davon be- richtete, dass der Beschuldigte mit seinem Wagen in den Privatkläger 1 gefahren sei. Auf entsprechenden Vorhalt seiner Aussage nahm sie ihre eigene Aussage zurück und räumte ein, dass es sich wie geschildert zugetragen haben könne. Dies hat zur Folge, dass ihre Schilderungen hier zurückhaltend zu würdigen sind, da sie sich ihrer Sache selbst nicht allzu sicher schien.

    5. Ob der Privatkläger 1 sich die Verletzung an seinem Knie beim Zusam- mentreffen mit dem Fahrzeug zugezogen hat oder beim Sprung auf die Motor- haube lässt sich nicht genau erstellen, kann aber letztlich auch offenbleiben. Fest steht jedoch, dass die Geschwindigkeit des Autos des Beschuldigten beim Zu- sammenstoss mit dem Privatkläger 1 sehr gering war. Dieser Schluss ist sogar zwingend, weil der Beschuldigte einerseits auf den Privatkläger 1 zufuhr und so-

      gleich wieder in die entgegengesetzte Richtung wegfuhr. Demnach muss das Fahrzeug zumindest einen Moment lang stillgestanden sein. Ob dies unmittelbar vor dem Sprung des Privatklägers 1 war oder just in jenem Moment des Zusam- mentreffens, kann mit Blick auf die rechtliche Würdigung und die Strafzumessung offenbleiben. Dass die Geschwindigkeit beim Aufprall gegen oder ganz bei Null gewesen sein muss, wird auch durch die Art der festgestellten Verletzung ge- stützt. So wurde im Rahmen der fünf Stunden nach dem Vorfall durchgeführten ärztlichen Konsultation einzig eine Prellmarke am Knie festgestellt (Urk. 7/1), wo- bei diese nicht zwingend von einem Zusammenstoss herrühren muss. Sie könnte ohne weiteres auch Folge des Sprungs auf die Motohaube sein. Andere Verlet- zungen, welche als Folge eines heftigen Aufpralls typisch wären, wie etwa eine ossäre Läsion, fehlen. Somit lässt sich der Anklagevorwurf, wonach der Privatklä- ger 1 einzig mit einem Sprung verhindern konnte, umgefahren und schlimmsten- falls überrollt zu werden, nicht erstellen. Wie gesagt stand der Wagen beim Sprung des Privatklägers 1 still oder stand kurz vor dem Stillstand. Das heisst auch, dass der Wagen zu diesem Zeitpunkt abgebremst wurde, ansonsten der Wagen nicht zum Stillstand gekommen wäre und nicht hätte zurückgefahren wer- den können. Da der Wagen ganz oder fast stillstand, bestand auch keine Gefahr des Umfahrens oder Überrollens. Hingegen lässt sich ohne weiteres erstellen, dass der Privatkläger 1 über mehrere Meter auf der Motorhaube mitfuhr. Dies wird selbst vom Beschuldigten bestätigt. Dazu passt auch das Spurenbild (u.a. leichte Delle auf der Motorhaube), welches am Fahrzeug des Beschuldigten festgestellt werden konnte (vgl. Bericht FOR Zürich; Urk. 9/1 S. 7).

    6. Als ebenso erstellt zu gelten hat, dass der Privatkläger 1 nach fünf Metern Rückwärtsfahrt von der Motorhaube auf den Boden fiel und sich dabei eine Schür- fung zuzog, wobei es hier zu präzisieren gilt, dass dies, immer gemäss überein- stimmenden Ausführungen von Privatkläger 1 und Beschuldigtem, in einem Moment geschah, wo der Wagen stillstand. Ebenso wesentlich ist die Schilderung des Privatklägers 1, wonach er sich habe von der Motorhaube fallen lassen. Er wurde somit nicht etwa vom Wagen geschleudert oder gar abgeschüttelt. Auf das Gefahrenpotential dieser Vorgänge und Handlungen des Beschuldigten sowie dessen inneren Vorgänge ist später, im Rahmen der rechtlichen Würdigung, ein-

      zugehen. Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass die Geschwin- digkeit des Fahrzeuges im gesamten Tatzeitraum sehr tief gewesen sein muss, da selbst bei maximaler Beschleunigung bei einer Fahrt über fünf Meter höchs- tens eine Geschwindigkeit von rund 5 km/h erreicht wird. Selbst wenn der Privat- kläger 1 somit nicht bei Stillstand des Fahrzeuges, sondern in Fahrt von der Mo- torhaube gefallen wäre, wäre nicht mit schwereren Verletzungen als bei Stillstand zu rechnen gewesen, zumal beim Rückwärtsfahren keine Gefahr des Überrollens bestand.

  5. Vorwurf der mehrfachen Drohung von März 2020 bis ca. 27. April 2020 zum Nachteil der Privatklägerin 2

    1. Die Privatklägerin 2 brachte im Rahmen der ersten polizeilichen Einver- nahme vor, dass der Beschuldigte ihr mehrfach gedroht habe, sie zu erschiessen, falls er wegen ihr die Aufenthaltsbewilligung verlieren werde (Urk. 4/1 S. 6). In ih- rer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme präzisierte sie diese Aussage und hielt fest, dass er ihr einmal im März 2020 gesagt habe, sie werde dafür bluten und verrecken und am 27. April 2020 habe er gedroht, dass sie eine Kugel dafür kas- sieren werde, beide Male für den Fall, dass er seine Aufenthaltsbewilligung verlie- ren werde (Urk. 4/3 S. 12). Der Beschuldigte hat sich in der Untersuchung zu die- sen Vorwürfen nicht geäussert (Urk. 2/3 S. 6) und hat anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung die Vorwürfe pauschal bestritten (Prot. I S. 20 f.). Er liess ausführen, dass er im besagten Zeitraum mit einem Kontakt- und Rayonverbot belegt gewesen sei, welches im gleichzeitig hängigen Gewaltschutzverfahren er- lassen worden sei. In jenem Verfahren habe die Privatklägerin 2 die Anklagevor- würfe mit keinem Wort erwähnt, was sie zweifellos getan hätte, wenn der Beschuldigte diese Taten begangen hätte (Urk. 224 S. 4 ff.; ebenfalls Urk. 235 S. 8).

    2. Die Ausführungen der Privatklägerin 2 geben in diesem Punkt keinen An- lass zu zweifeln. Ihre Ausführungen in diesem Punkt sind klar, widerspruchsfrei und stimmen sowohl in sich als auch in den einzelnen Einvernahmen überein. Eingebettet in ihr übriges Aussageverhalten, welches durch Sachlichkeit und Zu- rückhaltung geprägt ist, sind sie glaubhaft. Auch bestehen weder Lügensignale noch Hinweise auf eine Falschbelastung. Aus dem Umstand, dass sie diese Vor-

      fälle im Rahmen des damaligen Gewaltschutzverfahrens nicht explizit erwähnt hat, lässt sich nichts ableiten. So war im damaligen Verfahren stets von einer Vielzahl von Fällen die Rede, ohne dass diese detailliert aufgeführt worden wä- ren. Es ergibt sich auch nicht, dass die Schilderung als abschliessende gemeint war. Der Sachverhalt ist somit gestützt auf die Ausführungen der Privatklägerin 2 erstellt mit der Präzisierung, dass der Beschuldigte die Drohung in zwei Fällen ausgesprochen hat.

  6. Vorwurf der versuchten Nötigung vom Juni 2020

    1. Die Privatklägerin 2 brachte im Rahmen der ersten polizeilichen Einver- nahme vor, dass der Beschuldigte ihr im Juni 2020 gedroht habe, dass er ein Blutbad anrichten werde, falls sie ihm an der Tochter nicht ein Besuchsrecht nach seinen Wünschen gewähre (Urk. 4/1 S. 7). In ihrer staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme bestätigte sie, dass er ihr dies am 22. Juni 2020 angedroht habe (Urk. 4/3 S. 13). Der Beschuldigte hat sich in der Untersuchung zu diesen Vorwür- fen nicht geäussert (Urk. 2/3 S. 6) und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung die Vorwürfe pauschal bestritten (Prot. I S. 20 f.). Weiter macht er gel- tend, dass die Schilderungen der Privatklägerin 2 unglaubhaft seien, da sie in der Untersuchung wesentliche Tatsachen aus dem Eheschutzverfahren verschwiegen habe (Urk. 224 S. 6). Diese Argumentation wirkt gesucht. Vielmehr ist es so, dass die Privatklägerin 2 bereits in ihrer Eingabe im Eheschutzverfahren vom 23. Juni 2022 die Drohung mit dem Anrichten eines Blutbades ausdrücklich erwähnt hat (Urk. 225/2 S. 3). Dass dort die weiteren angeklagten Vorkommnisse nicht er- wähnt sind, tut der Glaubhaftigkeit ihrer diesbezüglichen Schilderungen keinen Abbruch. Vom Beschuldigten selber wurde anlässlich der vorinstanzlichen Befra- gung bestätigt, dass die Privatklägerin 2 dem Ansinnen nicht nachkam und die gemeinsame Tochter nicht übergab (Prot. I S. 21 f.).

    2. Im Übrigen kann für die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 2 auf das bereits unter Ziffer 5.2. Gesagte verwiesen werden. Der Sachverhalt ist somit anklagegemäss erstellt.

III. Rechtliche Würdigung

  1. Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln

    1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten als vor- sätzliche grobe Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG, was die Vorinstanz als zutreffend erachtete (Urk. 167 S. 40).

    2. Der Beschuldigte hat sich zur rechtlichen Würdigung dieses Anklagevor- wurfs nicht geäussert, bzw. liess ausführen, dass aus tatsächlichen und rechtli- chen Gründen kein Raum für eine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelver- letzung bestehe (Urk. 80; Urk. 228; Urk. 235 S. 17).

    3. Grundtatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG

      1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In ob- jektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft ge- fährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr ge- nügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer

        6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3).

      2. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, so z.B. Vorsatz oder bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit sub- jektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die An- nahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handha-

        ben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93

        E. 3.1 m.w.H.). Eine vorsätzliche Begehung von Art. 90 Abs. 2 SVG liegt nach den allgemeinen Regeln von Art. 12 Abs. 2 StGB dann vor, wenn der Täter die betreffende Verkehrsregel wissentlich und willentlich grob verletzt. Eventualvor- sätzlich handelt der Täter dann, wenn er das Risiko erkennt, gegen eine Ver- kehrsregel zu verstossen, aber dennoch handelt, und ihm insofern unterstellt wer- den kann, er habe sich mit dem allfälligen Verstoss gegen die Verkehrsregel ab- gefunden. Eventualvorsätzlich handelt schliesslich auch, wer sich überhaupt nicht um die Einhaltung der Verkehrsregeln kümmert (FIOLKA, Grobe oder «krasse» Verkehrsregelverletzung? Zur Auslegung und Abgrenzung von Art. 90 Abs. 3-4 SVG, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, S. 359).

      3. Rücksicht auf nachfolgende Fahrzeuge

        Gemäss Art. 37 Abs. 1 SVG muss der Führer, der anhalten will, nach Möglichkeit auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht nehmen. Diese Bestimmung ist je- doch nicht nach ihrem strengen Wortlaut auszulegen. Darunter fällt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur das Anhalten bis zum Stillstand, sondern jedes freiwillige brüske Bremsen. Demnach verpflichtet Art. 37 Abs. 1 SVG den Fahrzeuglenker, der anhalten will, nach Möglichkeit ebenso auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen, wie derjenige der brüsk bremst. Damit ist jedoch nur das freiwillige Anhalten gemeint, wenn also der Lenker nicht auf eine gefährliche Situation reagieren muss. In einem Notfall sind ihm gemäss Art. 12 Abs. 2 VRV brüskes Bremsen oder Halten gestattet. Denn dann muss der Betroffene unverzüglich Selbst- wie Fremdschädigung zu vermeiden versuchen. Brüskes Bremsen ist naheliegenderweise auch erlaubt, falls kein Fahrzeug folgt. Auf Autobahnen bremst im Übrigen bereits brüsk, wer sein Fahrzeug mehr als nur unwesentlich verzögert. Denn wegen der erheblichen Gefährdung und hohen Geschwindigkeiten auf Autobahnen muss dort «brüsk» nicht «scharf» bedeuten

        (NEF JÜRG, Auffahrkollisionen – Notfall, Bremsweg, Kausalität, HAVE 2019 S. 113 ff., 114).

    4. Würdigung

      1. Dem Beschuldigten wird gemäss oben erstelltem Sachverhalt zum Vorwurf gemacht, dass er bei einem mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h ausge- führten Überholmanöver mit einem Abstand von höchstens achtzehn Metern vor die Privatklägerin 2 gefahren ist und brüsk auf rund 60 km/h abgebremst hat, wo- rauf diese ebenfalls abbremsen musste, um hernach erneut wieder auf 120 km/h zu beschleunigen. Den Wagen angehalten hat der Beschuldigte nicht.

        Der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung lag bereits aufgrund des deutlich zu dichten Einbiegens auf das hinter ihm fahrende Fahrzeug sehr nahe und wurde durch das brüske und unnötige Bremsmanöver noch zusätzlich erhöht. Einzig der schnellen Reaktion der Privatklägerin 2 ist es zu verdanken, dass es nicht zu einer Kollision kam, welche bei den damals gefahrenen Ge- schwindigkeiten gravierende Folgen gehabt hätte. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte durch die Verletzung der Verkehrsregel eine erhöhte abstrakte Ge- fahr für die Sicherheit anderer schuf. Das Verhalten des Beschuldigten ist ent- sprechend in objektiver Hinsicht als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren.

      2. Für die vorsätzliche Begehung genügt, wenn der Täter die allgemeine Gefährlichkeit seines Verhaltens erkennt und dennoch handelt. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit sub- jektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Obwohl der Beschuldigte die Tat bestreitet, ist auf Grund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass er vorsätzlich handelte. Er hatte das Fahrzeug der Privatkläge- rin 2 ebenso im Blick wie die gesamte Situation. Da kein verkehrsbedingter Grund zur Bremsung bestand, kommt als Motiv einzig das Schikanieren seiner Frau in Frage, welcher gegenüber er damals erheblichen Groll empfand. Damit erscheint die Vorgehensweise, wird sie mit der geschaffenen erheblichen Gefährdung in Bezug gebracht, als besonders rücksichtslos. Damit ist der Tatbestand von Art. 90

        Abs. 2 SVG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschuldigten auch nicht vorgebracht. Der Beschuldigte ist daher anklagegemäss der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.

  2. Vorwurf der versuchten Tötung

    1. Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten in diesem Punkt als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von die- sem Vorwurf frei. Daraus folgt auch, dass sie durch die Handlungen des Beschul- digten keinen anderen Tatbestand erfüllt sah. Die Staatsanwaltschaft sieht den Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt, weil das angewendete Mittel, nämlich das zügige Zufahren auf einen Menschen, geeignet sei, eine tödliche Verletzung her- beizuführen. Der Geschädigte habe nur überlebt, weil er auf die Motorhaube ge- sprungen sei. Da der Beschuldigte alles in seiner Macht stehende getan habe, sei trotz Ausbleibens des Erfolges von einem vollendeten Tötungsversuch auszuge- hen. In subjektiver Hinsicht sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte dies mit Absicht getan habe, um die möglichen Folgen gewusst und diese in Kauf ge- nommen habe (Urk. 75 S. 12).

    2. Im Sinne von Art. 111 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutreffen. In subjektiver Hinsicht ist für die Tatbestände von Art. 111 bis Art. 116 StGB Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventualvorsatz genügt.

    3. Gemäss erstelltem Sachverhalt fuhr der Beschuldigte auf den Privatkläger 1 zu, kam aber kurz vor oder mit dem Auftreffen auf letzteren zum Stillstand durch Abbremsen. Hierin ist keine erhebliche Gefährdung zu erkennen und schon gar nicht stellt dies eine Situation dar, welche die erhebliche Gefahr einer schweren Verletzung oder gar einer Tötung in sich birgt. Die vorliegende ist mit vergleich- baren Situationen, in denen ein Fahrzeug mit unverminderter Geschwindigkeit auf eine Person zufährt, beispielsweise bei einer Polizeikontrolle, nicht zu verglei-

      chen. Dies kann tatsächlich zu schweren Verletzungen durch Umfahren oder zum Tod führen. Das Bundesgericht führte mit Verweis auf eine Publikation der Bera- tungsstelle für Unfallverhütung (bfu) aus, dass eine Kollision mit einem Fahrzeug, welches mit sehr tiefer Geschwindigkeit unterwegs sei, nicht zu einer konkreten und unmittelbaren Lebensgefahr führe. Laut der Beratungsstelle für Unfallver- hütung (bfu) betrage die Sterbewahrscheinlichkeit für Fussgänger bei einer Frontalkollision mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 10 km/h weniger als 1 % (BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.3.).

    4. Dasselbe gilt auch für das anschliessende Zurücksetzen mit dem Privat- kläger 1 auf der Motorhaube. Als schlimmstes mögliches Szenario ist das Herun- terfallen von der Motorhaube des rückwärtsfahrenden Autos denkbar. Gemäss erstelltem Sachverhalt konnte das Fahrzeug auf den zurückgelegten fünf Metern keine über 10 km/h liegende Geschwindigkeit erreichen. Ein Herunterfallen von einer knapp einem Meter über Boden liegenden Motorhaube mag zu Verletzun- gen führen, wie sie sich der Privatkläger 1 zugezogen hat. Schwerere Verletzun- gen sind selbst unter Hinzutreten unglücklichster Umstände nicht vorstellbar. Ins- besondere war ein Überrollen ausgeschlossen, weil der Wagen rückwärtsfuhr. Selbst beim Aufschlagen des Kopfes auf dem Boden hätte nicht mit Todesfolgen gerechnet werden müssen, im Gegensatz etwa beim Hinfallen zu Folge eines sehr starken Faustschlages (k.o. - Schlag), wo das Bewusstsein und die Kon- trolle über den Körper aussetzt und deshalb beim unkontrollierten Aufschlagen des Kopfes unter unglücklichen Umständen Todesfolgen eintreten können.

    5. Auch in subjektiver Hinsicht ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche auf die Tatbestandsmässigkeit schliessen lassen. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale. Dass bei diesen sehr tiefen Geschwindigkeiten keine schwerwiegenden Folgen drohten, musste auch dem Beschuldigten bewusst sein. Zudem legt der Umstand, dass er beim Auftreffen auf den Privatkläger 1 das Fahrzeug ganz zum Stillstand brachte, den Schluss nahe, dass er letzteren eben gerade nicht umfahren wollte. Dies gilt auch für das Zurücksetzen und Abbremsen nach fünf Metern. Es ergeben sich somit keinerlei Hinweise, dass der Beschuldigte den Tod oder schwere Verletzungen

      auch nur in Kauf nahm. Der Tatbestand der Tötung ist somit eben so wenig erfüllt, wie der Versuch dazu. Auch nicht in Betracht fällt somit der Tatbestand der Ge- fährdung des Lebens, setzt doch dieser Tatbestand die unmittelbare Gefährdung des Lebens voraus (Art. 129 StGB).

    6. Es bleibt zu überprüfen, ob das Verhalten des Beschuldigten einen anderen Tatbestand erfüllt, trug doch der Privatkläger 1 – wenn auch minimale so doch immerhin – Verletzungen davon. Nachdem ein Motorfahrzeug involviert war, fällt auch eine Verletzung der Strassenverkehrsgesetzgebung in Betracht.

    7. Gemäss erstelltem Sachverhalt zog sich der Privatkläger 1 eine Verletzung am Knie und eine Schürfung am rechten Aussenknöchel zu. Da es sich dabei nicht um schwerwiegende Verletzungen handelt, stellt sich die Frage, ob diese bereits als Körperverletzungen oder noch als Tätlichkeiten zu qualifizieren sind.

    8. Art. 123 Ziff. 1 StGB bestraft Handlungen, die eine Schädigung des Men- schen an Körper oder Gesundheit zur Folge haben (Abs. 1). Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist demgegenüber anzunehmen bei einer das all- gemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Ge- sundheit zur Folge hat (BGE 119 IV 25 E. 2a S. 25 f.; 117 IV 14 E. 2a S. 15 ff.; je mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit erweist sich insbesondere bei verursachten Quetschungen, Schrammen, Kratzern oder Prellungen als schwierig. Die Unterscheidung der Tatbestände hängt namentlich bei Eingriffen ohne äussere Spuren vom Mass des verursachten Schmerzes ab (BGE 107 IV 40 E. 5c S. 42 f. mit Hinweis).

    9. Der Privatkläger 1 litt noch Tage später nach dem Vorfall an Schmerzen. Dies ergibt sich aus dem medizinischen Gutachten vom 12. November 2020 (Urk. 8/1). Ebenfalls handelte es sich vorliegend um einen bedeutenden Angriff, indem die Verwendung eines Motorfahrzeuges von hoher Dramatik ist. Dies war kein unbedeutender Angriff auf den Körper, namentlich das Zurücksetzen des Fahrzeuges mit einer aufgeladenen Person. Es ist somit von einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB auszugehen.

    10. Mit diesen Folgen musste der Beschuldigte bei seinem Handeln rechnen und seine gesamte Vorgehensweise lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er diese Folgen auch wollte. Somit ist der Tatbestand der einfachen Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 StGB auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Darüber hin- aus gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Tat nicht mit blossen Händen sondern mittels eines Autos beging. Dieses ist, in der Art wie vorliegend eingesetzt, als gefährlicher Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu qualifizieren.

    11. Der Beschuldigte ist somit der einfachen Körperverletzung mit einem gefähr- lichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu spre- chen.

    12. Da die Tat mit einem Motorfahrzeug begangen wurde, stellt sich darüber hinaus auch die Frage, ob der Beschuldigte Regeln der Strassenverkehrsgesetz- gebung verletzt hat. In Betracht fällt dabei Art. 34 Abs. 4 SVG, wonach gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Diese Bestimmung wurde vorliegend offensichtlich verletzt. Da die damit geschaffene Gefahr eine erhebliche und das Vorgehen des Beschuldigten rücksichtslos war, ist die Verletzung der Verkehrsregel ohne weiteres als grobe im Sinne von Art. 90 Abs. 2 zu qualifizieren. Die Intensität, welche eine Qualifizierung nach Art. 90 Abs. 3 SVG rechtfertigen würde, wird vorliegend jedoch nicht erreicht.

    13. Die Tatbestände der fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung (Art. 117 und Art. 125 StGB) und der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG gelangen nach der Rechtsprechung in echter Konkurrenz zur Anwen- dung, wenn neben der verletzten oder getöteten Person weitere Verkehrsteilneh- mer konkret gefährdet wurden (BGE 96 IV 39 E. 2; 91 IV 211 E. 4; vgl. auch BGE 119 IV 280 E. 2c). Gleiches gilt für durch Verkehrsregelverletzungen begangene vorsätzliche Delikte gegen Leib und Leben und entsprechend auch für die Ge- fährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB. Da dem Beschuldigten die An- klage nicht vorwirft, weitere Personen verletzt oder gefährdet zu haben, ist nicht von echter Konkurrenz auszugehen. Die Körperverletzung konsumiert die Ver-

      kehrsregelverletzung und der Beschuldigte ist deshalb unter diesem Anklage- punkt einzig der einfachen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Gegen- standes im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

  3. Vorwurf der mehrfachen Drohung von März 2020 bis ca. 27. April 2020 zum Nachteil der Privatklägerin 2

    1. Den Tatbestand der Drohung erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Begriff der Drohung bezieht sich auf das in Aussicht Stellen eines künftigen schweren Übels bzw. Nachteils, dessen Verwirklichung vom Willen des Drohenden abhängig ist. Unter einer Drohung ist nicht nur eine blosse ausdrückliche Erklärung des Drohenden zu verstehen, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Dro- henden bewusst in Schrecken und Angst versetzt wird. Das in Aussicht gestellte Übel kann auf irgendeine Weise angekündigt werden, so durch Wort, Schrift, Ges- ten oder konkludentes Verhalten. Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträchtigt bzw. in Schrecken oder Angst versetzt wird. Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten, was bedeutet, dass es die Zufügung für möglich hält oder tat- sächlich damit rechnet, und andererseits, dass der angedrohte Nachteil von sol- cher Schwere ist, dass er Schrecken und Angst auszulösen vermag. Die Äusse- rung, das Gegenüber töten zu wollen, stellt einen schweren Nachteil dar (BGer 6B_765/2010 vom 28. Februar 2011). Von Amtes wegen wird der Täter verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB).

    2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte seiner Ehefrau, der Privatklägerin 2, in zwei Fällen sinngemäss in Aussicht gestellt, dass sie sterben (bluten, verrecken und eine Kugel kassieren) werde. Durch dieses Vorgehen hat der Beschuldigte die Privatklägerin 2 in Angst versetzt, weil sie die Verwirklichung der vom Beschuldigten in Aussicht gestellten Konsequenzen ernsthaft zu befürch- ten hatte. Dies gilt umso mehr, als die Drohung in einer hochstrittigen Trennungs- situation ausgesprochen wurde und von dem her nicht auf die leichte Schulter zu nehmen ist. Der objektive Tatbestand der Drohung ist damit erfüllt.

    3. In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln hinsichtlich der Täterhand- lung und des Erfolgs erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Beschuldig- te hat seine Äusserungen bewusst getätigt, ein Missverständnis oder eine andere Vorstellung über die Folgen, welche seine Äusserung bei der Privatklägerin 2 auslösen werden, ist auszuschliessen. Damit hat er bewusst die Privatklägerin 2 in ihrem Gefühl um die Sicherheit ihrer selbst massiv gestört. Der subjektive Tat- bestand ist ebenfalls erfüllt. Somit ist der Beschuldigte der mehrfachen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 2 im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen.

  4. Vorwurf der (versuchten) Drohung vom 27. Oktober 2020 zum Nachteil des Privatklägers 1

    1. Für die theoretischen Ausführungen zur Drohung kann vorstehend auf Zif- fer 3.1. verwiesen werden. Vorliegend fehlt der tatbestandsmässige Erfolg, weshalb die versuchte Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Ziff. 1 StGB zu prüfen ist. Ein solcher liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtli- che subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossen- heit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind.

    2. Mit Ausnahme des von Art. 180 Abs. 1 StGB geforderten Erfolges, nämlich des in Angst und Schrecken Versetzens des Opfers, sind vorliegend sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. Der Beschuldigte hat al- les getan, was aus seiner Sicht notwendig war, um den Privatkläger 1 in seinem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen, indem er ihm ein Abhacken des Kopfes in Aussicht stellte. Die vom Beschuldigten ausgesprochene Drohung beeindruckte den Privatkläger 1 gemäss erstelltem Sachverhalt jedoch nicht, weshalb hier der tatbestandsmässige Erfolg ausblieb. Somit ist der Beschuldigte der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

  5. Vorwurf der versuchten Nötigung vom Juni 2020

    1. Eine Nötigung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn jemand durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt wird, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen, indem das Opfer dazu veranlasst wird, sich entsprechend dem Willen des Täters zu verhalten. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich, d.h. die Täterschaft will den Willen des Opfers beugen und es dadurch in dessen rechtlich geschützter Freiheit beschrän- ken oder nimmt dies zumindest in Kauf. Auch dann, wenn die Tathandlung darin besteht, dass der Täter dem Opfer ernstliche Nachteile androht, wird verlangt, dass das angedrohte Übel mindestens eine Zwangsintensität in dem Sinne er- reicht, dass das Opfer entgegen seinem eigenen Willen zu dem von der Täter- schaft gewünschten Verhalten bestimmt werden kann bzw. bestimmt wird (BSK StGB II-DELNON/ RÜDY, Art. 181 StGB N 26 m.w.H.).

    2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte der Privatklägerin 2 in Aussicht gestellt, dass es mit einem Blutbad enden werde, wenn sie ihm die gemeinsame Tochter nicht geben werde. Durch die Androhung des schweren Übels eines Blutbades und der damit verfolgten Absicht, die Privatklägerin 2 zu einem bestimmten Verhalten anzuhalten, wurde der Tatbestand ohne weiteres er- füllt.

    3. Da auch hier davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte diese Äusserun- gen bewusst gewählt und sich auch der Konsequenzen bewusst war, welche die- se Worte bei der Privatklägerin 2 auslösen werden, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit Absicht und damit vorsätzlich gehandelt hat.

    4. Nachdem die Privatklägerin 2 jedoch gemäss erstelltem Sachverhalt den Anweisungen des Beschuldigten keine Folge leistete und ihm die Tochter nicht aushändigte, ist auch hier ein Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) anzunehmen (vgl. Ziffer 4.1.). Der Beschuldigte ist somit der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

IV. Sanktion

  1. Grundsätze der Strafzumessung

    Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt ausgeführt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprin- zips (BGE 144 IV 313). Darauf sowie auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz kann verwiesen werden (Urk. 167 S. 45 ff.).

  2. Sanktionsart

    1. Hat das Gericht eine Strafe für mehrere Straftaten auszusprechen, hat es zunächst für jede von ihnen die Art der Strafe zu bestimmen (BGE 144 IV 313

      E. 1). Es ist gemäss Bundesgericht zudem unzulässig, bei der Beurteilung mehre- rer Delikte, die alternativ Geld- oder Freiheitsstrafe vorsehen, zuerst mittels Bil- dung einer Einheitsstrafe die Strafhöhe zu ermitteln und erst dann die Strafart festzulegen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wich- tiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkun- gen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu be- rücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die we- niger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Mo- naten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).

    2. Die Vorinstanz hat sich nicht mit der Frage der Strafart auseinanderge- setzt, sondern sich – stillschweigend – bei sämtlichen Delikten für eine Freiheits- strafe entschieden (Urk. 167 S. 45 ff.).

    3. Die Verteidigung beantragte einen Freispruch, eventualiter beantragte sie eine bedingte Geldstrafe von maximal 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 235 S. 2).

    4. Wie eingangs angeführt soll nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift. Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar. Sie wiegt als Vermögenssankti- on prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Es sind somit in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzule- gen und anschliessend zu prüfen, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Ist für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beach- tung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr schuldange- messen und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB nicht daran, auf Ein- zelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Eine kurze Freiheitsstrafe an- stelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zuläs- sig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).

    5. Zwar kommt bei den vorliegenden Delikten grundsätzlich eine Sanktion in Betracht, für welche eine Geldstrafe in Frage kommt. Wie später noch aufzuzei- gen sein wird, wiegt das Verschulden der einzelnen Delikte jedoch jeweils bereits erheblich. Zudem erscheinen Geldstrafen vorliegend auch nicht zweckmässig. Zwar verfügt der Beschuldigte nur über eine vergleichsweise weit zurückliegende Vorstrafe für ein Bagatelldelikt: Mit Strafbefehl vom 20. Juni 2014 wurde er wegen Fahrens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises mit 30 Tagessätzen zu Fr. 60.– bestraft (Urk. 176). Auf der ande- ren Seite sticht ins Auge, mit welchem Furor der Beschuldigte den beiden Privat- klägern über einen langen Zeitraum nachgestellt und diese behelligt hat. Auch das Gutachten attestiert dem Beschuldigten ein hohes Risiko für ähnlich gelagerte Delikte (Urk. 10/6 S. 86). Zudem zeigte sich der Beschuldigte die ganze Zeit über uneinsichtig. Es kann beim Beschuldigten somit nicht davon ausgegangen wer- den, dass eine blosse Geldstrafe genügend Wirkung zeitigen wird. Dies gilt auch für das Strassenverkehrsdelikt, da auch dieses letztlich eine Form des Stalking war. Es sind somit ausschliesslich Freiheitsstrafen auszusprechen.

  3. Strafrahmen

    Die vorinstanzlichen Ausführungen zum Strafrahmen erweisen sich als zutreffend und es kann darauf verwiesen werden.

  4. Strafzumessung im Einzelfall

    1. Einsatzstrafe einfache Körperverletzung

      1. In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass die zugefügten Ver- letzungen vergleichsweise gering sind und sich im Grenzbereich zur Tätlichkeit bewegen. Hingegen wurde durch die Verwendung des gefährlichen Gegenstan- des (des Autos) eine nicht unerhebliche Gefahr geschaffen. Die erschwerende Berücksichtigung dieses Umstandes verstösst nicht gegen das Doppelverwer- tungsverbot, da der qualifizierte Tatbestand im Sinne von Abs. 2 von Art. 123 StGB keinen höheren Strafrahmen vorsieht als der Grundtatbestand. Zudem wa- ren die Begleitumstände von einer erheblichen Dramatik, weshalb sich der Beschuldigte mit seiner Vorgehensweise verschuldensmässig in einer anderen Di- mension bewegt, als dies beispielsweise beim Erteilen von Schlägen mit der Hand der Fall gewesen wäre. Das Verschulden ist somit als mittelschwer zu quali- fizieren.

      2. Die subjektive Seite vermag dabei den Beschuldigten nicht zu entlasten. Wohl macht er geltend, der Privatkläger 1 sei plötzlich vor ihm gestanden, was bei ihm Angst ausgelöst habe, weshalb er habe wegfahren müssen, um nicht von letzterem attackiert zu werden. Diese Begründung ist vorgeschoben und völlig unglaubhaft. Vorab gilt es festzuhalten, dass es der Beschuldigte selbst war, welcher ohne dass dazu auch nur die geringste Veranlassung bestanden hätte – notabene abseits der Strasse – auf den Privatkläger 1 zugefahren ist. Hätte er Angst gehabt, hätte er dies nicht getan. Er hätte wegfahren können. Zudem hätte er sich im Fahrzeuginnern auch in Sicherheit wähnen dürfen. Zu erwähnen ist, dass der Privatkläger 1 selber keine Schuld an der eskalierenden Situation trug. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch diese Handlung Teil des Stalkings des Beschuldigten war, mit welchem er bezweckte, die beiden Privatkläger zu be- lästigen. Motiv ist auch hier letztlich – im Rahmen der Ausführungen zum psychi-

        atrischen Gutachten wird noch näher darauf einzugehen sein – die durch die un- freiwillige Trennung erlittene Kränkung und die durch seine narzisstische Persön- lichkeitsakzentuierung bedingte Unfähigkeit, Strategien zur Verarbeitung solcher Problemstellungen zu entwickeln. Dass er dabei in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war, ist im Rahmen der später zu berücksichtigenden Erwägungen zu den tatunabhängigen Strafzumessungsfaktoren zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die nachfolgenden Delikte. Einstweilen bleibt es bei der Qualifikation des Verschuldens als insgesamt mittelschwer und einer Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe.

    2. Grobe Verkehrsregelverletzung

      1. In objektiver Hinsicht gilt es zur berücksichtigen, dass die Bremsung nur von kurzer Dauer war und der Beschuldigte sein Fahrzeug sogleich wieder be- schleunigte. Zudem handelte es sich beim Bremsmanöver zwar um ein brüskes Abbremsen, jedoch nicht um eine Vollbremsung. Trotzdem ist das Verschulden als insgesamt bereits erheblich zu qualifizieren, insbesondere im Lichte der gefah- renen sehr hohen Geschwindigkeiten. Anders als etwa innerorts, schaffen solche Manöver auf Autobahnen ein sehr grosses Gefahrenpotential mit der hohen Wahrscheinlichkeit schwerster Unfälle mit unvorhersehbar grossen Personen- und Sachschäden. Ebenfalls gilt es zu berücksichtigen, dass sich die gemeinsa- me Tochter im Auto befand, womit der Beschuldigte zu rechnen hatte, weil es unwahrscheinlich war, dass die Privatklägerin 2 ohne die betreuungsbedürftige Tochter alleine im Auto unterwegs gewesen wäre.

      2. In subjektiver Hinsicht gilt es vorweg festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Bei ungeständigen Tätern liegt es in der Natur der Sache, dass über die Motive und die inneren Beweggründe nicht viel bekannt ist. Das Verhalten des Beschuldigten war jedoch nicht verkehrsbedingt und es ging ihm offensichtlich einzig darum, die Privatklägerin 2 zu schikanieren. Eingebettet in den Ehekonflikt und sein übriges Verhalten war es Teil des Stalkings. Das Motiv ist somit besonders verwerflich und vermag, wie die Vorinstanz zutreffend festge- halten hat, den Beschuldigten nicht zu entlasten, ganz im Gegenteil.

      3. Hingegen erscheint selbst unter Berücksichtigung des bereits erheblichen Verschuldens die von der Vorinstanz ausgefällte Einsatzstrafe von 24 Monaten als weit überhöht und stellt damit eine Ermessensverletzung dar. Wohl gibt es, mit Ausnahme der Ordnungsbussentatbestände, in der Schweiz keine eigentlichen Straftarife für bestimmte Delikte und deshalb sind auch sogenannte Strafmass- empfehlungen von Staatsanwaltschaften rechtstaatlich nicht unproblematisch. Trotzdem wäre die völlig unterschiedliche Sanktionierung von vergleichbaren Massendelikten unter vergleichbaren Rahmenbedingungen geradezu willkürlich. Ein Blick in die Rechtsprechung zeigt, wie die Verteidigung zu Recht mit fundierter und mit zahlreichen Beispielen versehener Begründung ausführte, dass Schika- nestopps und Ausbremsen aus niederen Motiven, wie etwa das Erteilen einer Lektion oder wie vorliegend aus reiner Schikane, mit Sanktionen in einer Grössenordnung von 60 Strafeinheiten bestraft werden. Diese Sanktion erscheint auch hier als angemessen, weshalb hierfür eine Einzelstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe auszufällen ist. Auch die Privatklägerin 2 schilderte nicht, dass durch die Schikanebremsung eine hochgefährliche Risikosituation für sie entstan- den sei.

    3. Mehrfache Drohungen, teilweise versucht

      1. Beide Drohungen gegen die Privatklägerin 2 waren gleichartig. In beiden Fällen wurde mit dem Tod gedroht. In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichti- gen, dass die Drohung mit dem Tod eine der schlimmsten Formen dieses Tatbe- standes ist. Zudem erfolgten diese aus nichtigem Anlass und einseitig und nicht etwa im Rahmen eines eskalierenden Streites, in welchem ein Wort das andere gibt. Zudem handelte es sich dabei nicht um einmalige Ausrutscher, sondern wa- ren Teil des Stalkings des Beschuldigten gegen die Privatklägerin 2. In subjekti- ver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass diese Drohungen in ihrer Summe und eingebettet in die anderen Elemente des penetranten Verhaltens des Beschuldig- ten eine Drohkulisse schuf, welche die Lebensqualität der Privatklägerin 2 erheb- lich einschränkte. Hinsichtlich der Motivation des Beschuldigten kann auf das oben zur Körperverletzung Gesagte verwiesen werden.

      2. Zur versuchten Drohung gegen den Privatkläger 1 ist zu sagen, dass auch diese objektiv der schlimmsten Variante des Tatbestandes zuzuordnen ist. Tatschwerer wiegt hier, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 u.a. mit dem Abhacken des Kopfes ein grausames Übel in Aussicht stellte, welches er auch noch explizit beschrieb. Subjektiv ist auch hier, wie bei der Privatklägerin 2, zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte die Drohung im Rahmen seines Stalking aussprach, um den Privatkläger 1 in seiner Lebensqualität einzuschränken, weil dieser der neue Partner seiner Ehefrau war, was der Beschuldigten nicht hinneh- men wollte. Dem Umstand, dass es sich hier um eine versuchte Drohung handelt, ist Rechnung zu tragen (vgl. dazu nachfolgende Ziffer).

      3. Es rechtfertigt sich, für die beiden Drohungen gegen die Privatklägerin 2 je 3 Monate Freiheitsstrafe auszufällen. Die gleichsam schwerere Drohung gegen den Privatkläger 1 ist aufgrund des Versuchs zu reduzieren, womit im Ergebnis hierfür ebenfalls eine Freiheitstrafe von 3 Monaten angemessen erscheint.

    4. Versuchte Nötigung

      1. In objektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass die Androhung eines Blutbades, wie diejenige mit dem Tod, wiederum zu den schlimmsten Formen dieses Tatbestandes gehört. Die Androhung weiteren Personen Schlimmes anzu- tun, ist geeignet, beim Opfer zusätzliches Leid auszulösen. Es gilt zudem das bereits zur Drohung Gesagte.

      2. Dies gilt auch in subjektiver Hinsicht. Auch diese Handlung war Teil des Stalkings des Beschuldigten gegen die Privatklägerin 2. Der Umstand, dass es hier lediglich beim Versuch blieb, führt zu einer Sanktion von 1.5 Monaten Frei- heitsstrafe.

  5. Asperation

    1. Wie eingangs aufgeführt sind die für die einzelnen Taten ermittelten Sank- tionen nicht ohne weiteres zu addieren, sondern zu asperieren. Wohl wurden die einzelnen Delikte zu unterschiedlichen Zeitpunkten an unterschiedlichen Orten begangen. Auch handelt es sich teilweise um unterschiedliche Deliktstypen und

      sind verschieden Rechtsgüter betroffen. Trotzdem ist ihnen allen eigen, dass sie im Rahmen des Stalkings begangen wurden und somit ein erheblicher innerer Zusammenhang besteht.

    2. Für die einfache Körperverletzung wurde eine Einsatzstrafe von 12 Mona- ten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Es erscheint nunmehr angemessen diese Einsatzstrafe durch die grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Einzelstrafe 2 Monate Freiheitsstrafe), die mehrfache Drohung zum Nachteil der Privatkläge- rin 2 (Einzelstrafe je 3 Monate Freiheitsstrafe, d.h. insgesamt 6 Monate Freiheits- strafe), die versuchte Drohung zum Nachteil des Privatklägers 1 (Einzelstrafe 3 Monate Freiheitsstrafe) sowie die versuchte Nötigung (Einzelstrafe 1.5 Monate Freiheitsstrafe) um 70% zu asperieren. Daraus resultiert eine Strafe von insge- samt 20 Monaten Freiheitsstrafe.

  6. Täterkomponenten und tatunabhängige Komponenten

    1. Biografie und persönliche Verhältnisse

      1. Die Biografie stützt sich ausschliesslich auf die eigenen Angaben des Beschuldigten, welche er im Rahmen der Einvernahmen und der psychiatrischen Exploration gemacht hat. Demnach wuchs er in einem nordmazedonischen Dorf als sechstes von neuen Kindern auf, wovon deren drei bereits verstorben sind. Ein Bruder lebt in Deutschland, die übrigen Geschwister leben im Raume Zürich. Im Jahre 1994/95 ist er mit seiner Familie in die Schweiz eingewandert. Einen Schulabschluss hat er nicht, eine Anlehre als Automechaniker hat er – wie er im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung selbst bemerkt hat – vermutlich aus Faulheit abgebrochen (Urk. 10/6 S. 38). Seine Familie sei mehrheitlich von der Asylorganisation unterstützt worden. Im Alter von 26 Jahren hat er vereinzelt auf dem Bau gearbeitet, unterbrochen von Phasen der Arbeitslosigkeit. Im Alter von 32 Jahren hat er eine Anlehre als Heizungs- und Sanitärinstallateur absolviert, wurde jedoch rund drei Jahre später auf Grund eines Bandscheibenvorfalls krankgeschrieben. Im Jahre 2018 begann er als Hauswart zu arbeiten. Er war je- doch immer häufiger krankgeschrieben und wies längere Absenzen auf. Im Jahre 2006 hat er seine damals 17-jährige Ehefrau, die Privatklägerin 2, kennengelernt.

        2014 hat er sie geheiratet. In dieser Zeit war er arbeitslos und hatte Schulden. Dies führte öfters zu Streit. Im Jahre 2018 wurde er Vater. Die Beziehung ver- schlechterte sich zusehends, da es auch Meinungsverschiedenheiten zur Rollen- aufteilung in der Familie gab. Im Jahre 2019 zog er wieder zu seiner Mutter und es kam zur Trennung.

      2. Im Zuge der Ehekrise begab sich der Beschuldigte in psychiatrische Behandlung wegen eines Burnouts und Depressionen. Ein stationärer Aufenthalt war in Planung. Er leidet an Diabetes und hat in den Jahren 2005 und 2020 je ei- nen Herzinfarkt erlitten. Seit dem Jahr 2006 konsumiert er keinen Alkohol mehr und mit ca. 28 Jahren hat er auch seinen gelegentlichen Konsum von Cannabis, Amphetaminen, Ecstasy und Kokain aufgegeben.

      3. Der Beschuldigte hat Schulden, wobei ihm deren Höhe unbekannt ist. Nach seiner Haftentlassung werde er Krankentaggelder beziehen und damit über die Runden kommen. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung gab er an, dass er sich auch einer medikamentösen oder stationären Therapie unterziehen würde (Urk. 10/6 S. 30 ff.).

      4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte nach Be- endigung der Schule nur sporadisch gearbeitet hat und nicht in geregelten Ver- hältnissen lebte. Dies darf sich jedoch eben so wenig auf die Sanktion auswirken, wie eine vorbildliche Lebensführung. Eine Ausnahme bildet eine schwierige Kin- der- und Jugendzeit. Diese kann strafmindernd berücksichtigt werden. Darunter hatte der Beschuldigte jedoch nicht zu leiden. Er wuchs in geordneten Verhältnis- sen auf, die Ehe seiner Eltern war intakt und er hat als Kind keine nennenswerte Gewalt erlebt (Urk. 10/6 S. 36; Urk. 228 S. 3).

      5. Insgesamt wirken sich die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten strafneutral aus.

    2. Vorstrafe

      Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Uster vom 20. Juni 2014 wegen Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweige-

      rung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises mit einer Geldstrafe von 30 Ta- gesätzen zu Fr. 60.– bestraft (Urk. 176). Die verzeichnete Vorstrafe ist zwar ein- schlägig, liegt aber schon lange zurück. Auch handelte es sich dabei um ein Ba- gatelldelikt, welches mit einer milden Sanktion geahndet wurde, weshalb sie sich nur leicht Straferhöhend auswirken darf.

    3. Nachtatverhalten und Geständnis

      Der Beschuldigte ist in den wesentlichen Punkten nicht geständig und beantragt einen Freispruch. Demzufolge zeigt er auch weder Reue noch Einsicht. Es liegen somit unter diesem Titel keine entlastenden Momente vor. Auf der anderen Seite sind auch keine belastenden Umstände erkennbar.

    4. Verminderung der Schuldfähigkeit

      1. Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit stellt einen obligatorischen Strafmilderungsgrund dar (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz geht von einer leichten bis mittelgradigen eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Beschuldig- ten aus und reduziert gestützt darauf die ermittelte Sanktion um einen Drittel (Urk. 167 S. 49). Diese Schlussfolgerung lässt sich jedoch nicht auf das Gutach- ten stützen. Dieses geht vielmehr entweder von einer leichten oder einer mittel- gradigen Schuldminderung aus, je nachdem ob beim Beschuldigten von vorgän- gigem Stalking auszugehen sei oder nicht. Die Verteidigung machte in ihrer Beru- fungserklärung beim Beschuldigten eine Minderung der Zurechnungsfähigkeit gel- tend, ohne daraus eine konkrete Reduktion des Strafmasses abzuleiten (Urk. 177

        S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung erneute vor, dass die mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit zu berücksichtigen sei. Zu- sätzlich dazu sei ausserdem der Umstand, dass die Privatklägerin 2 provozierte und die gemeinsame Tochter als Mittel zum Zweck im Trennungsprozess miss- brauche, zu berücksichtigen (Urk. 235 S. 43).

      2. Der psychiatrische Gutachter arbeitete mit Varianten, um die Frage nach der Fähigkeit des Beschuldigten zur Einsicht in das Unrecht der Taten oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht zum Tatzeitpunkt zu beantworten. Ausgehend

        von einer bestehenden Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt hänge der Ausprägungsgrad vom Einfluss der diagnostizierten depressiven Störung auf die Tathandlungen ab. Sollte der Beschuldigte bereits im Vorfeld der depressiven Krankheitsphase ähnliche deliktsnahe Verhaltensweisen an den Tag gelegt haben, so sei von einem graduell geringeren Einfluss der Störung auf die Tathandlungen und damit nur von einer leichten Schuldminderung auszugehen. Sollten sich jedoch die Tathandlungen ausschliesslich im Kontext der depressiven Krankheitsphase manifestiert haben, wäre von einer graduell stärkeren Einfluss- nahme der Störung und damit aus forensisch psychiatrischer Sicht von einer mit- telgradigen Schuldminderung auszugehen (Urk. 10/6 S. 88). Diese Beurteilung und die daraus gezogenen Schlüsse sind klar und nachvollziehbar und es ist oh- ne weiteres darauf abzustützen.

      3. Die verzeichnete Vorstrafe ist ohne Bezug zu häuslicher Gewalt und auch in den übrigen Akten finden sich keine Hinweise, wonach der Beschuldigte vor Beginn seiner depressiven Störung im Jahre 2018 kriminell oder insbesondere im Rahmen von Partnerschaften durch eine ausgeprägte Eifersuchtsproblematik mit Dominanz, Aggressivität und kontrollierendem Verhalten in Erscheinung getreten ist. Wohl brachte die Privatklägerin 2 im Rahmen ihrer Einvernahmen vor, dass der Beschuldigte sie im Jahre 2007 verprügelt habe, aber seither nie mehr tätlich geworden sei. Danach gefragt, ob der Beschuldigte auch schon dritten gegenüber gewalttätig geworden sei antwortete sie zwar mit ja, diverse Male, wusste dann jedoch einzig von einer Begebenheit zu berichten, wo er im Zorn einmal eine Au- toscheibe mit einem Baselballschläger eingeschlagen habe (Urk. 4/1 S. 7). Inso- fern wirken ihre Schilderungen hinsichtlich Vorfällen vor dem Jahre 2018 etwas diffus und auch übertrieben. Dies im Gegensatz zu ihren Schilderungen für die Zeit danach, wo sie sehr wohl in der Lage war, konkrete Ereignisse detailliert und glaubhaft zu beschreiben (Urk. 4/1 S. 10 ff.). Auch die als Zeugen befragten Pe- ronen, E. , F. , G. und H. , deponierten keine entsprechen- den Belastungen (Urk. 5/1-4). Somit ergeben sich keine Hinweise für ein der de- pressiven Phase vorangehendes Stalking oder ähnlich aggressive Verhaltensweisen gegenüber Dritten, weshalb bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten von einer mittelgradigen Schuldminderung auszugehen ist (Urk. 10/6 S. 88).

    5. Fazit

Zusammenfassend wirkt die Vorstrafe leicht straferhöhend, hingegen führt die verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafreduktion. Insgesamt rechtfertigt sich damit eine Reduktion der Strafe um 6 Monate auf 14 Monate Freiheitsstrafe.

  1. Vollzug

    1. Die Vorinstanz hat mit zutreffenden Erwägungen dargelegt, unter welchen Voraussetzungen der Vollzug einer Sanktion aufgeschoben werden kann. Darauf kann verwiesen werden. Sie kam zum Schluss, dass der Beschuldigte keine An- zeichen von Reue und Einsicht zeige und das Verschulden aller Delikte im mittle- ren bis schweren Bereich liege. Da die Beziehung zur Privatklägerin 2 konfliktbe- haftet sei und er mehrfach geäussert habe, dass er ein Blutbad anrichten werde und sehr eifersüchtig sei, könne – auch im Lichte der gutachterlich festgehaltenen hohen Rückfallgefahr – keine gute Prognose mehr gestellt werden (Urk. 167 S. 50 ff.).

    2. Beim Beschuldigten ergeben sich erhebliche Zweifel hinsichtlich der Progno- se. Wohl trifft es zu, dass der Beschuldigte vorbestraft ist. Die Vorstrafe ist zwar insofern einschlägig, als sie auch den Bereich des SVG beschlägt. Wie jedoch vorstehend zu diesem Delikt erwähnt wird, ist es in erster Linie als Teil des Stal- kings zu qualifizieren. Zudem liegt die Vorstrafe weit zurück und die Sanktion war sehr tief, was auf ein geringes Verschulden schliessen lässt. Es wäre deshalb im Resultat stossend, alleine gestützt auf diese Verurteilung den Aufschub des Straf- vollzugs zu verwehren. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung gilt es aber vorliegend auch zu berücksichtigen, dass der Gutachter mit überzeugen- der und schlüssiger Begründung von einer hohen Rückfallgefahr für Drohungen und Gewaltdelikte gegenüber der Privatklägerin 2 oder zukünftigen Partnerinnen ausgeht. Dies insbesondere auch deshalb, weil nach wie vor ein angespanntes Verhältnis zur Privatklägerin 2 vorhanden sei und nach der Haftentlassung kaum

      eine Tagesstruktur bestehe, was das Risiko gedanklicher Entgleisung und Einen- gung auf die Trennungsproblematik und damit einhergehende Überemotionalisie- rung begünstige (Urk. 10/6 S. 83).

    3. Grösste Bedenken wirft zudem der Umstand auf, dass beim Beschuldigten eine schwere psychische Störung in Form einer mittelgradigen depressiven Pha- se einerseits und einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung andererseits diagnostiziert wurde, welche fortbesteht (Urk. 10/6 S. 87). Dabei stellt das Gut- achten einzig für die depressive Störung eine (medikamentöse) Behandlung in Aussicht. Für die narzisstische Störung gibt es bekanntlich keine Therapie und damit auch keine Heilung. Einzig eine langfristige (sozial-)psychiatrisch- psychotherapeutische Begleitung kann dem Beschuldigten helfen, mit seinen dys- funktionalen Bewältigungsstrategien im Umgang mit Kränkung, Ablehnung und Ei- fersucht umzugehen (Urk. 19/6 S. 84). Es bestehen keine Hinweise, wonach die sehr lange Untersuchungshaft an dieser Beurteilung etwas ändern würde. Letzt- lich ist die narzisstische Störung mehr Charaktereigenschaft als Krankheit, wes- halb hier nicht mit einer Änderung – und schon gar nicht mit einer baldigen – zu rechnen ist. Die Prognose beim Beschuldigten nach einer Gesamtbeurteilung im Sinne von Art. 42 StGB ist eine schlechte, zumal nicht die geringsten Anzeichen von Reue und Einsicht zu erkennen sind, sondern ganz im Gegenteil klare Exter- nalisierungstendenzen. Die Strafe ist damit zu vollziehen. Der Anrechnung von 807 Tagen erstandener Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

  2. Landesverweisung

    1. Die Staatsanwaltschaft beantragte eine Landesverweisung mit der Begrün- dung, dass eine Katalogtat vorliege (Urk. 75 S. 16; Urk. 229). Die Vorinstanz hat sich zu diesem Antrag nicht geäussert und auch nicht darüber entschieden.

    2. Nachdem der Beschuldigte nicht wegen einer Katalogtat verurteilt wird, ist ei- ne Landesverweisung nicht obligatorisch. Wohl wäre auch eine nicht obligatori- sche Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB möglich, doch sind dazu die Voraussetzungen nicht gegeben. Dieser Tatbestand ist auf Kriminaltouristen und unverbesserliche Wiederholungstäter zugeschnitten. Darunter fällt der Be-

    schuldigte nicht. Eine nicht obligatorische Landesverweisung wäre aber bei zu- künftiger einschlägiger Delinquenz im Bereiche des Stalking in Betracht zu zie- hen.

  3. Kontakt- und Rayonverbot

    1. Die Vorinstanz hat ein umfassendes Kontakt- und Rayonverbot ausgespro- chen mit der Begründung, dass der Beschuldigte verurteilt werde und Rückfallge- fahr bestehe (Urk. 167 S. 53 f.). Der Beschuldigte wendet sich mit der Begrün- dung, dass er die angeklagten Taten nicht begangen habe, gegen die Verhän- gung des Kontakt- und Rayonverbots (Urk. 235 S. 38).

    2. Gemäss Art. 67b Abs. 1 StGB kann das Gericht für die Dauer von bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen, wenn der Täter ein Verbrechen der Vergehen gegen eine bestimmte Person begangen hat und zudem die Gefahr besteht, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnte. Das Verbot setzt eine schlechte bzw. negative Prog- nose voraus. Entsprechend bezieht sich die schlechte Prognose, welche das Kon- takt- und Rayonverbot rechtfertigt, nur auf besondere Situationen, in denen ein bestimmtes Risiko bei Kontakten mit dem potentiellen Opfer besteht. Bei der Ver- hängung eines Kontakt- und Rayonverbots verlangt der Grundsatz der Verhält- nismässigkeit besondere Beachtung. Es darf nicht übermässig in Persönlichkeits- und Grundrechte des Betroffenen eingegriffen werden (BERTOSSA, DIKE-Komm- StGB, Art. 67b N 7 ff.). Die möglichen Formen eines Kontakt- und Rayonverbotes werden in Art. 67b Abs. 2 StGB konkretisiert.

    3. Der Beschuldigte beging mehre Delikte gegen die Privatkläger. Seine Taten resultierten aus einer unverarbeiteten Trennung und damit einhergehenden Ra- chegefühlen und sind Ausdruck des Nichtakzeptierens der Trennung und des Wil- lens der Privatklägerin 2. All diese Umstände lassen auf ein hohes Gefährdungs- potential in Bezug auf weitere Rechtsgutverletzungen zu deren Nachteil schlies- sen. Die hohe Rückfallgefahr für Gewaltdelikte gegenüber den Privatklägern wird auch seitens des Gutachters betont. Die Voraussetzungen nach Art. 67b StGB sind daher erfüllt.

    4. Aufgrund der Art und Weise der Begehung der Taten erscheinen sowohl ein Kontaktverbot im engeren Sinne (Art. 67b Abs. 2 lit. a StGB), d.h. ein Verbot der persönlichen Kontaktaufnahme über alle möglichen Kanäle, als auch ein örtlich definiertes Rayonverbot (Art. 67b Abs. 2 lit. c StGB) sinnvoll, notwendig und ver- hältnismässig. Nachvollziehbare Gründe, weshalb der Beschuldigte diesen Rayon regelmässig zu begehen hätte, sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte wird dadurch weder in seiner beruflichen noch sonstigen persönlichen Entfaltung tangiert. Um den Kontakt zum gemeinsamen Kind sicherzustellen, sind die not- wendigen Ausnahmen vorzusehen, weshalb der mit dem entsprechenden Verbot verbundene Eingriff in die Bewegungsfreiheit des Beschuldigten nicht allzu schwer wiegt. Das Rayonverbot ist zum Schutz der Privatkläger gerechtfertigt und erforderlich. Wegen der lang anhaltenden Straffälligkeit zum Nachteil der Privat- kläger sowie angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte auch noch meh- rere Jahre nach der Trennung diese noch nicht überwunden hat und eine hohe Rückfallgefahr besteht, erscheint hinsichtlich der Verbote die Anordnung einer Dauer von 5 Jahren angemessen.

  4. Zivilansprüche

  1. Grundlagen

    Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schrift- liches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Dieses hat nach Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachten Zivilklagen zu entscheiden, wenn es den Beschuldigten verurteilt oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren er- ledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder be- ziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldig- ten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnis- mässig aufwändig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO).

  2. Privatkläger 1

    1. Der Privatkläger 1 beantragte eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Oktober 2020 (Urk. 173; Urk. 230). Dies begründete er da- mit, dass er verletzt worden sei und noch während Tagen über Schmerzen zu klagen hatte. Zudem sei er aufgrund der Vorgehensweise in Schrecken und Schock versetzt worden. Er fürchte sich weiterhin vor dem Beschuldigten, da er nun wisse, zu welchen Mitteln der Beschuldigte greife (Urk. 76 S. 6; Urk. 230

      S. 11 f.). Die Vorinstanz verwies den Privatkläger 1 mit seiner Forderung auf den Zivilweg, da sie den Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten Tötung freige- sprochen hatte (Urk. 167 S. 52 f.).

    2. Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geld- summe als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Körperverletzung muss beim Verletzten zu einer immateriellen Unbill (zu einem Schmerz) geführt haben. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sei. Bei der Bemessung und Festsetzung von Genugtuungs- leistungen kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Abzustel- len ist dabei vor allem auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Beeinträchtigung sowie auf die Schwere des Verschuldens. Geringfü- gige Beeinträchtigungen der physischen Integrität begründen keinen Anspruch auf eine Genugtuung, es sei denn, erschwerende Begleitumstände kommen hin- zu. Solche liegen vor, wenn die an sich geringfügige Körperverletzung unter trau- matischen Umständen zugefügt wurde oder längerfristige psychische Nachwir- kungen hat.

    3. Zum Verschulden des Beschuldigten kann auf die vorstehenden Ausfüh- rungen verwiesen werden. Die Verletzungen des Privatklägers 1 waren ver- gleichsweise gering und zur Heilung waren keine medizinischen Eingriffe nötig. Dies alleine vermag die Ausrichtung einer Genugtuung noch nicht zu begründen. Vorliegend waren die Begleitumstände von einer hohen Dramatik und der ver- wendete gefährliche Gegenstand in Form eines Autos war durchaus geeignet, grosse Angst und grossen Schrecken auszulösen. Zudem gilt es zu berücksichti-

      gen, dass auch diese Tat im Rahmen eines Stalking verübt wurde und aufgrund der hohen Rückfallgefahr des Beschuldigten nachvollziehbar ist, dass sich der Beschuldigte nach wie vor fürchtet.

    4. Unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten, der obigen Erwägungen sowie vor dem Hintergrund vergleichbarer Fälle, in welchen Opfern von vergleichbaren Verletzungen unter vergleichbaren Begleitumständen eine Genugtuung zugesprochen wurde, erscheint eine Genugtuung von Fr. 2'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit 27. Oktober 2020, angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

  3. Privatklägerin 2

    1. Die Privatklägerin 2 beantragte eine Genugtuung von Fr. 3'000.–, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 2020, sowie die Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Beschuldigten ihr gegenüber sowie die Vormerknahme, dass die spätere Geltendmachung einer Schadenersatzforderung vorbehalten bleibt (Urk. 170 S. 3; Urk. 232). Den Schadenersatzanspruch begründet sie damit, dass sie auf Grund der Schwere der vom Beschuldigten begangenen Delikte und der von ihm nach wie vor verbreiteten Angst auf psychotherapeutische Unterstüt- zung und Behandlung angewiesen sein werde (Urk. 78 S. 9; Urk. 232). Das Ge- nugtuungsbegehren begründete sie mit einer erheblichen Verletzung ihrer psychi- schen Integrität durch die Taten des Beschuldigten (Urk. 78 S. 11; Urk. 232).

    2. Die Vorinstanz verwies auch die Privatklägerin 2 mit ihren Forderungen auf den Weg des Zivilprozesses. Dies mit der Begründung, dass die Ansprüche sich einerseits auf den Sachverhalt der versuchten Tötung stützten, wo ein Freispruch erfolgte und andererseits, weil die Ansprüche nicht genügend substantiiert seien (Urk. 167 S. 53).

    3. Isoliert betrachtet wiegen die gegen die Privatklägerin 2 begangenen Delik- te jeweils nicht besonders schwer. In ihrer Gesamtheit – inklusive der gegenüber dem Privatkläger 1 verübten Tat, welche bei der Privatklägerin 2 ebenfalls unmit- telbare Unbill zur Folge hatte – wiegen die Delikte schwer, führen diese doch ins-

      gesamt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls und der Le- bensqualität. Unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten, der obigen Erwägungen sowie vor dem Hintergrund vergleichbarer Fälle, in welchen Opfern von vergleichbaren Verletzungen unter vergleichbaren Begleitumständen eine Genugtuung zugesprochen wurde, erscheint eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. Oktober 2020 angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.

    4. Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2

      1. Die Privatklägerin 2 begründete ihr Schadenersatzbegehren damit, dass sie immer wieder mit dem Beschuldigten konfrontiert sein werde und deshalb in Zukunft auf psychotherapeutische Unterstützung und Behandlung angewiesen sei. Deshalb sei in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatze nach zu entscheiden, dass der Beschuldigte für den zukünftigen Schaden ersatzpflich- tig sei (Urk. 78 S. 9; Urk. 232 S. 2).

      2. Der Beschuldigte liess die Abweisung dieses Begehrens beantragen, da er freizusprechen sei (Urk. 80 S. 20; Urk. 235). Inhaltlich nahm er zu den Forderun- gen nicht Stellung. Es liegt somit keine substantiierte Bestreitung der geltend ge- machten Ansprüche vor.

      3. Ein Grundsatzentscheid im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO ist nur dann zulässig, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismäs- sig aufwändig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). Der unverhältnismässige Aufwand muss sich auf die Beweiserhebung beziehen, nicht auf die rechtliche Beurteilung. Ein solcher liegt etwa dann vor, wenn bei Körperschäden zur Feststellung der Schadenshöhe langdauernde Begutachtungen notwendig wären, der Heilungs- vorgang noch nicht abgeschlossen ist, allfällige Spätfolgen abzuwarten oder kom- plexe Schadensberechnungen vorzunehmen sind (BSK StPO I, Art. 126 N 45).

      4. Gemäss eigenen Angaben war die Privatklägerin 2 vor den heute zu beur- teilenden Vorkommnissen in psychotherapeutischer Behandlung. Danach habe sie lediglich noch eine Sitzung besucht (Urk. 78 S. 9). Für den dadurch verursach-

ten Aufwand verlangte sie keinen Ersatz. Sie befürchtet jedoch, dass dereinst nach der Freilassung des Beschuldigten wieder Behandlungsbedarf entstehen könnte. Dieser allfällige zukünftige Aufwand wäre womöglich jedoch Folge der Entlassung und nicht mehr direkte Folge der seinerzeitigen Ereignisse. Sollte der Beschuldige die Privatklägerin 2 nach seiner Entlassung erneut stalken und da- raus Schaden entstehen, dann wäre dies Folge der neuerlichen Delinquenz und nicht der vorliegend zu beurteilenden Taten. Ein direkter Kausalzusammenhang zwischen den damaligen Taten und dem behaupteten zukünftigen Schaden wäre dann zweifelhaft. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 ist damit auf den Zivilweg zu verweisen.

IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen

  1. Entschädigung Beschuldigter

    1. Der Beschuldigte machte Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung geltend (Urk. 235 S. 45 ff.). Soweit er diese mit dem beantragten Freispruch begründet, ist darauf angesichts der Bestätigung des Schuldspruchs nicht einzu- gehen. Hingegen ist zu prüfen, ob ein Anspruch infolge Überhaft besteht.

    2. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrige Zwangsmass- nahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). Im Fall von Untersu- chungs- und Sicherheitshaft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Der Anspruch nach Absatz 2 entfällt unter anderem, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheits- haft (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO). Art. 431 Abs. 1 StPO gewährleistet den An- spruch bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen. Art. 431 Abs. 2 StPO betrifft die Überhaft, bei welcher nicht die Haft per se, sondern die Haftlänge ungerechtfertigt ist. Der Anspruch entfällt ausschliesslich nach den Voraussetzungen von Art. 431

      Abs. 3 StPO. Für die Überhaftentschädigung ist hingegen ohne Belang, ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltens- norm verstiess, die Einleitung des Verfahrens schuldhaft veranlasste oder (teil- weise) verurteilt wurde (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Soweit der Freiheitsentzug die tatsächlich ausgefällte Sanktion übersteigt, hat das Gericht neben der Anrech- nung die Überhaft abzugelten (BGer 6B_1468/2017 vom 11. Mai 2018 E. 1.3.2. m.w.H.).

    3. Es ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte während 807 Tagen in Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft befand, wohingegen sich die vorliegend auszu- fällende Freiheitsstrafe auf lediglich 14 Monate (= 425 Tage) beläuft. Dement- sprechend liegt eine Überhaft von 382 Tagen vor.

    4. Für die Festlegung der Höhe der Genugtuung ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, wobei in erster Linie die Dauer und Umstände der Verhaftung massgebend sind, im Weiteren auf die Schwere des vorgeworfenen Delikts abzu- stellen ist und die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten zu beachten sind (BSK StPO II-WEHRENBERG/FRANK, Art. 431 N 11).

    5. Der Beschuldigte befand sich 382 Tage zu Unrecht in Haft. Während die- ser Zeit war er insbesondere auch von seiner Tochter getrennt und eine gute Be- ziehungspflege war nicht möglich. Ebenfalls blieben ihm in der Haft Möglichkeiten zum Therapieren seiner angeschlagenen Gesundheit verwehrt. Hingegen ist zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte die vorliegenden Delikte im Rahmen ei- nes Stalkings gegen seine Ehefrau sowie deren neuen Partner beging, dabei uneinsichtig blieb und keine Reue zeigte. Die Schwere des Verschuldens relati- viert die erlittene Persönlichkeitsverletzung damit und es erscheint ein Ansatz in der Höhe von Fr. 150.– pro Tag Überhaft als Genugtuung angemessen. Demge- mäss sind dem Beschuldigten Fr. 57'300.–, zuzüglich 5 % Zins seit 28. Juni 2022, als Genugtuung für die im Umfang von 382 Tagen zu Unrecht erlittene Haft aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Weitergehende Genugtuungsansprüche des Beschuldigten sind abzuweisen.

    6. Schliesslich machte der Beschuldigte eine Entschädigungsforderung für seinen Einkommensverlust während der Zeit seiner Inhaftierung, aufgelaufene Mietkosten sowie Wohnungsräumungskosten geltend (Urk. 235 S. 48 f.). Gestützt auf das Vorbringen des Beschuldigten sind ihm 6 Monate zu Fr. 5'203.40 (Netto- lohn), d.h. insgesamt Fr. 31'220.–, als entgangene Arbeitslosenversicherungsleis- tungen zuzusprechen. Davon sind ihm – wiederum gestützt auf seine Zahlen – Fr. 10'600.– als Ersparnis durch Logis und Verpflegung in der Strafanstalt Pöschwies in Abzug zu bringen (Urk. 235 S. 48 f.). Insgesamt sind dem Beschul- digten damit Fr. 20'620.–, zuzüglich Zins seit 28. Oktober 2020, als Schadener- satz aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Darüberhinausgehende Schadener- satzforderungen sind abzuweisen. Insbesondere ist zwischen der Inhaftierung sowie der Kündigung der Arbeitsstelle keine Kausalität ersichtlich. Grund für die Kündigung war die anhaltende Krankheit des Beschuldigten, wie aus den einge- reichten Schreiben seines Arbeitgebers hervorgeht (vgl. Urk. 236/2).

  2. Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens

    1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten die Kosten zu einem Drittel auferlegt, da er vom Vorwurf der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung freige- sprochen und eine viel tiefere als die beantragte Strafe verhängt worden sei (Urk. 167 S. 56).

    2. Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten steht dem Gericht ein gewisser Ermes- sensspielraum zu.

    3. Nachdem der Beschuldigte hinsichtlich sämtlicher Anklagepunkte schuldig zu sprechen ist, sind ihm auch die erstinstanzlichen Kosten, ausgenommen dieje- nigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger, aufzuerlegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Stra-

      fe tiefer als beantragt ausgefallen ist und auf die Ausfällung einer Landesverwei- sung verzichtet wurde. Die erstinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind hingegen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung vor- behalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die erstinstanzlichen Kosten der unentgelt- lichen Rechtsvertretung der Privatkläger sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

  3. Kosten des Berufungsverfahrens

    1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist dem Aufwand entspre- chend auf Fr. 5'000.– festzusetzen.

    2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat das vorinstanzliche Urteil weitgehend angefochten und unterliegt mit seiner Beru- fung im Strafpunkt vollumfänglich. Hingegen stellen die erhebliche Reduktion der Sanktion, der Verzicht auf eine Landesverweisung und das teilweises Obsiegen in den Zivilpunkten ein Obsiegen im teilweisen Umfange dar. Die Staatsanwaltschaft unterliegt hingegen mit ihrer Berufung weitgehend. Die Sanktion fällt weit tiefer aus und es wird auf eine Landesverweisung verzichtet. Der Privatkläger 1 (B. ) unterliegt im Rahmen seines Antrages ebenfalls zu einem erheblichen Teil, wobei der Umstand, dass seine Berufung lediglich einen Nebenpunkt, aber immerhin auch den Strafpunkt betraf, angemessen zu berücksichtigen und die Kosten nur zu einem kleinen Teil aufzuerlegen sind. Dasselbe gilt, wenn auch in etwas geringerem Ausmass, für die Privatklägerin 2 (C. ). Insgesamt recht- fertigt es sich somit, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger sowie der Beschwerdeverfahren, dem Beschuldigten zu 7/20, dem Privatkläger 1 (B. ) zu 2/20, der Privatklägerin 2 (C. ) zu 1/20 aufzuer- legen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatkläger sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind im Lichte der Überhaft die

      Kosten für die beiden Beschwerdeverfahren vor der III. Strafkammer vom 20. April 2022 (UB220065; Urk. 154) von Fr. 1'200.– sowie vom 8. Juni 2022 (UB220077;

      Urk. 188) von Fr. 1'800.–. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist damit im Umfang von 7/20 für die amtliche Verteidigung und für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

    4. Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt X2. , wurde mit begründeter Präsidialverfügung vom 22. Juni 2022 mit Fr. 2'340.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt (Urk. 195). Darauf kann verwiesen werden.

    5. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt X1. , reich- te anlässlich der Berufungsverhandlung seine Honorarnote ins Recht (Urk. 237). Er machte einen Aufwand von 139.8 Stunden sowie Barauslagen im Umfange von Fr. 983.90 geltend. Insgesamt beantragte er eine Entschädigung über Fr. 34'183.85 (inkl. MwSt.). Diese Honorarforderung erscheint überhöht. Insbe- sondere fällt bei der Durchsicht der Kostennote ein vergleichsweise hoher Auf- wand für das Verfassen des Plädoyers von über 28 Stunden auf sowie ein – ebenfalls vergleichsweise – beträchtlicher Zeitaufwand für das Aktenstudium. Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung ei- nes Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnah- me an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Gemäss § 18 Abs. 1 AnwGebV wird die Gebühr im Berufungs- verfahren grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Die geltend gemachte Honorarforderung ist zu kürzen und es ist angesichts des betriebenen Aufwands und der Wichtigkeit des Falles eine Pauschale obersten Bereich des genannten Gebührenrahmens festzusetzen. Eine pauschale Entschädigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 25'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) erscheint vorliegend ange- messen.

    6. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers 1, Rechtsanwältin Y1. , machte ein Honorar von insgesamt Fr. 3'564.15 (inkl. Barauslagen und

      MwSt.; exkl. Teilnahme an der Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 321). Das geltend gemachte Honorar steht grundsätzlich im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Zusätzlich sind ihr 10 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung anzurechnen. Mithin ist Rechtsanwältin Y1. mit einem Honorar von Fr. 5'920.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    7. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin Y2. , machte ein Honorar von insgesamt Fr. 4'462.35 (inkl. Barauslagen und MwSt. sowie 5 Stunden Teilnahme an der Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 234). Das geltend gemachte Honorar steht grundsätzlich im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich als angemessen. Zusätzlich sind ihr 5 Stunden für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung

anzurechnen. Mithin ist Rechtsanwältin Y2.

mit einem Honorar von

Fr. 5'650.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon,

  2. Abteilung, vom 1. Februar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

Es wird erkannt:

1.-4. […]

    1. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides wird der folgende sichergestellte Gegenstand dem Beschuldigten herausgegeben

    2. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden sicherge- stellten Gegenstände dem Beschuldigten herausgegeben

    3. Es wird vorgemerkt, dass mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 der Privatkläger 1 berechtigt erklärt wurde, die Gegenstände

abzuholen.

6.-9. […]

10. Die Gerichtsgebühr (Entscheidgebühr) wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.–; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 15'000.– Gebühr für das Vorverfahren;

Fr. 912.50 Auslagen

Fr. 23'047.85 Auslagen (Gutachten)

Fr. 9'197.25 unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 (inkl. Barauslagen und MwSt)

Fr. 14'710.30 unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 (inkl. Barauslagen und MwSt)

Fr. 34'711.80

Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt. sowie inkl. bereits geleisteter Akontozahlun- gen von Fr. 10'656.70 sowie 9'838.20).

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11.-12. […]

  1. [Mitteilungen]

  2. [Rechtsmittel]

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

  1. Der Beschuldigte A. ist schuldig

  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe.

  3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

  4. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Freiheitstrafe durch Unter- suchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug vollständig er- standen ist.

  5. Es wird keine Landesverweisung ausgesprochen.

  6. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils verboten, mit dem Privatkläger 1 (B. ) in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch, etc.) direkt Kontakt aufzu- nehmen oder indirekt durch Drittpersonen Kontakt aufnehmen zu lassen.

    Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils verboten, sich dem Privatkläger 1 (B. ) zu nähern oder sich im Umkreis von 500 Metern um seinen Wohnort aufzuhalten.

  7. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils verboten, mit der Privatklägerin 2 (C. ) in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, elektronisch, etc.) direkt Kontakt aufzu- nehmen oder indirekt durch Drittpersonen Kontakt aufnehmen zu lassen.

    Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils verboten, sich der Privatklägerin 2 (C. ) zu nähern oder sich im Umkreis von 500 Metern um ihren Wohnort aufzuhalten.

  8. Ausgenommen vom Kontakt- und Rayonverbot gem. Ziffern 6 und 7 sind Kontakte zwecks (Organisation der) Übergabe und Besuche der gemeinsa- men Tochter des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 (C. ), wobei die Anweisungen der KESB oder anderer zuständiger Behörden zu beach- ten sind.

  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B. ) Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. Oktober 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

  10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C. ) Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. Oktober 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

  11. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 (C. ) wird auf den Zi- vilweg verwiesen.

  12. Dem Beschuldigten werden Fr. 57'300.– als Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit 28. Juni 2022, für die im Umfang von 382 Tagen zu Unrecht erlitte- ne Haft aus der Gerichtskasse zugesprochen.

    Dem Beschuldigten werden Fr. 20'620.–, zuzüglich 5 % Zins seit

    28. Oktober 2020, als Schadenersatz aus der Gerichtskasse zugesprochen.

    Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschuldigten werden abgewiesen.

  13. Die erstinstanzlichen Kosten, ausgenommen diejenigen der amtlichen Ver- teidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger, wer- den dem Beschuldigten auferlegt.

    Die erstinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

    Die erstinstanzlichen Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Pri- vatkläger werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

  14. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 25'000.– amtliche Verteidigung RA X1.

    Fr. 2'340.30 amtliche Verteidigung RA X2.

    Fr. 5'920.– unentgeltliche Rechtsvertreterin RAin Y1. Fr. 5'650.– unentgeltliche Rechtsvertreterin RAin Y2. Fr. 1'200.– Kosten Beschwerdeverfahren (Urk. 154)

    Fr. 1'800.– Kosten Beschwerdeverfahren (Urk. 188)

    Fr. 2'000.– Kosten Standgebühren (Stand Urteilsdatum)

  15. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger so- wie des Beschwerdeverfahrens, werden dem Beschuldigten zu 7/20, dem Privatkläger 1 (B. ) zu 2/20, der Privatklägerin 2 (C. ) zu 1/20 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

    Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger sowie des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfange von 7/20 für die amtliche Verteidigung und für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatkläger bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

  16. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

  17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 12. Januar 2023

Der Präsident:

lic. iur. B. Gut

Der Gerichtsschreiber:

MLaw S. Zuber

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