MWSTG Art. 34 - Steuerperiode

Einleitung zur Rechtsnorm MWSTG:



Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.

Art. 34 MWSTG vom 2025

Art. 34 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 34 Ermittlung, Entstehung und Verjährung der Steuerforderung

1. Abschnitt: Zeitliche Bemessung Steuerperiode

1 Die Steuer wird je Steuerperiode erhoben.

2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

3 Die ESTV gestattet der steuerpflichtigen Person auf Antrag, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen. (1)

(1) Noch nicht in Kraft (AS 2009 5203).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.