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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 34 KVG vom 2023

Art. 34 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 34 Umfang

1 Die Versicherer dürfen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die Leistungen nach den Artikeln 25–33 übernehmen.

2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung folgende Kosten übernimmt:

  • a. die Kosten von Leistungen nach den Artikeln 25 Absatz 2 und 29, die aus medizinischen Gründen oder im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit für in der Schweiz wohnhafte Versicherte im Ausland erbracht werden;
  • b. die Kosten von Entbindungen, die aus andern als medizinischen Gründen im Ausland erfolgen. (1)
  • 3 Er kann die Übernahme der Kosten nach Absatz 2 begrenzen. (2)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016 (Anpassung von Bestimmungen mit internationalem Bezug), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6717; BBl 2016 1).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 34 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2020.25Krankenversicherung KVGBeschwerde; Operation; Katarakt; Sicher; Medizinisch; Medizinische; Mittels; Kosten; Deutlich; Leistung; Führe; Kapsel; Beschwerdeführerin; Würde; Behandlung; Katarakt-Operation; Könne; Beschwerdegegnerin; Sekunden; Studie; Kataraktoperation; Gleich; Methode; Medizinischen; Würden; Vorliegend; Massnahme; Zweckmässig
    SOVSBES.2017.273Krankenversicherung KVGBeschwerde; Beschwerdeführerin; Genetische; Untersuch; Untersuchung; Analyse; Diagnose; Krankheit; KA-Nr; Behandlung; Symptom; Chromosomale; Erkrankung; Therapeutisch; Wahrscheinlichkeit; Therapeutische; Analysen; Genetischen; Array; Patienten; Leistung; Beschwerdegegnerin; Diagnostisch; Konsequenz; Ergebe; Recht; Klinisch; Microarray; Symptome
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGKV 2018/5Entscheid Art. 36 Abs. 2 KVV. Bei vor der Abreise ins Ausland geplanter Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen im Ausland, kann, wenn wie vorliegend keine Ausnahmeregelung zutrifft, keine Kostenübernahme zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erfolgen. So sind die Kosten von Behandlungen im Ausland von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur dann zu tragen, wenn die Merkmale des Notfalls (Unaufschiebbarkeit der Behandlung aus medizinischen Gründen und die Unangemessenheit der Rückkehr in die Schweiz) erfüllt sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. August 2019, KV 2018/5). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_584/2019. Behandlung; Beschwerde; Schweiz; Versicherung; Medizinisch; Medizinische; Ausland; Immunisierungstherapie; Beschwerdegegnerin; Leistungen; Notfall; Ehemann; Medizinischen; Beschwerdeführer; Obligatorische; Wäre; Behandlungen; ärztlich; Center; Krankenpflegeversicherung; Krebsleiden; Klinik; Institut; Rückkehr; Keytruda; Obligatorischen; Medikament; ärztliche; Abreise; Medikamente
    SGKV 2018/1Entscheid Art. 71b KVV: Vergütung der Kosten einer Behandlung mit Cannabistinktur im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Cannabistinktur ist eine von der Zulassungspflicht befreite verwendungsfertige Magistralrezeptur, welche einen in der Arzneimittelliste nicht aufgeführten Wirkstoff (THC) enthält. Art. 2 lit d BetmG: Die Anerkennung einer Pflichtleistung im Rahmen des KVG setzt eine Ausnahmebewilligung des Bundesamtes für Gesundheit voraus (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2019, KV 2018/1). Cannabis; Cannabistinktur; Beschwerde; Arzneimittel; Kranken; Obligatorisch; Obligatorische; Krankenpflege; Beschwerdegegnerin; Krankenpflegeversicherung; Leistung; Beschwerdeführerin; Concordia; Kostenübernahme; Obligatorischen; Zugelassen; Institut; Zugelassene; Ausnahmebewilligung; Magistralrezeptur; Wirkstoff; Arzneimittels; Zulassung; Verwendungsfertigen; Behandlung; Therapie; Voraussetzung; Bewilligung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 V 240 (9C_805/2019)
    Regeste
    Art. 61 lit. c ATSG ; Art. 25 Abs. 1 und 2 lit. b, Art. 34 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b KVG; Art. 63 Abs. 2, Art. 65, Art. 71a Abs. 1 lit. a und b, Art. 71b Abs. 1, Art. 71c, Art. 71d KVV ; Kostenübernahme einer Kombinationstherapie ausserhalb der Spezialitätenliste (SL). Voraussetzungen für die Übernahme einer medikamentösen Therapie, deren Präparate je einzeln auf der SL aufgeführt sind, jedoch nicht in der verwendeten Kombination (off-label-use respektive off-label-limitation-use als Teilbereich des off-label-use; E. 5-7 und 9).
    Arzneimittel; Behandlung; Preis; Kombination; Kombinationstherapie; Therapie; Sanitas; Darzalex; Dexamethason; Urteil; Wirtschaftlichkeit; Sachverhalt; Beschwerde; Zugelassen; Parteien; Therapeutischen; Vorinstanz; Voraussetzung; Myelom; Monotherapie; Vergütung; Zugelassene; Multiple; Arzneimittels; Revlimid; Multiplen; Recht; Arzneimitteln; Gericht
    146 V 185 (9C_584/2019)
    Regeste
    Art. 34 Abs. 1 und 2 KVG ; Art. 36 Abs. 2 KVV ; Übernahme der Kosten von im Ausland erbrachten Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Behandlung, welche in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer medizinischen Massnahme steht, die nicht aus medizinischen Gründen ausserkantonal durchgeführt wurde, weist keinen Notfallcharakter auf und ist daher ebenfalls nicht vergütungspflichtig. Anderes gilt nur, wenn es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch ohne die freiwillig ausserkantonal durchgeführte Behandlung zur notfallmässig behandlungsbedürftigen Erkrankung gekommen wäre. Diese Grundsätze sind analog auf die Voraussetzungen der notfallmässigen Auslandsbehandlung gemäss Art. 36 Abs. 2 KVV anwendbar (vgl. Urteil 9C_177/2017 vom 20. Juni 2017; E. 4.3). Im vorliegenden Fall Rückweisung der Sache an den Krankenversicherer, da die medizinischen Akten keine abschliessende Beurteilung darüber erlaubten, ob die fraglichen gesundheitlichen Probleme überwiegend wahrscheinlich Folge der sich verschlechternden Grunderkrankung in Form des fortschreitenden Krebsleidens bildeten, die auch ohne die - nicht der Leistungspflicht unterstehenden - in den USA vorgenommenen Immunisierungstherapie aufgetreten wären (E. 4.4).
    Behandlung; Medizinisch; Medizinische; Beschwerde; Medizinischen; Leistung; Ausland; Urteil; Notfall; Schweiz; Florida; Immunisierungstherapie; Rückreise; Ehemann; Durchgeführt; Beschwerdegegnerin; Keytruda; Entscheid; Ausserkantonal; Gründen; Institute; Helsana; Krankenversicherung; Leistungen; Krebsleiden; Medikament; überwiegend; Angefochtene; Notfallmässig; Durchgeführte

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-1970/2015Tarife des Gesundheitsfachpersonals (ausser Ärzte)Pflege; Beschwerde; Tarif; Leistung; Pflegeleistung; Pflegeheim; Pflegeleistungen; Pflegeheime; Vergütung; BVGer; Vertrag; Leistungs; Leistungen; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführerin; Kanton; MiGeL; Material; Erbringe; Beschwerdeführerinnen; Kantons; BVGer-act; Abgabe; Tarifsuisse; Partei; Leistungserbringer; Pflegeheimen; Verfahren; Behandlung; Regierungsrat
    C-3322/2015AML, MiGeL, AnalysenL, GGML, etc.Pflege; Tarif; Leistung; Pflegeleistung; Pflegeheim; Schwerde; Bundes; Beschwerde; Pflegeleistungen; MiGeL; Heime; Vergütung; Vertrag; Pflegeheime; Leistungs; Leistungen; Abgabe; Kanton; Erbringe; Person; Produkt; Behandlung; Material; Erbringer; Kantons; Leistungserbringer; Vertrags; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Regierung
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