Art. 34 FADP from 2023

Art. 34 Legal basis
1 Federal bodies may only process personal data if there is a statutory basis for doing so.
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Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 34 Federal Act on Data Protection (DSG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE220292 | Nichtanhandnahme | Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegner; Privatbereich; Nichtanhandnahmeverfügung; Antrag; Verfahren; Gericht; Bundesgericht; Nichtanhandnahmeverfügungen; Verletzung; Bereich; Winterthur; Unterland; Anzeige; Beschwerdeverfahren; Winterthur/Unterland; Wohnung; Bereiche; Beschwerdeführers; Auskunft; Daten; Tatsache; Recht; Bundesgerichts |
ZH | UE210208 | Nichtanhandnahme | Verfahren; Verfügung; Beschwerdegegner; Beschwerdeverfahren; Akten; Statthalteramt; Bülach; Nichtanhandnahme; Entschädigung; Bezirk; Angeschuldigte; Antrag; Frist; Beschwerdeverfahrens; Kammer; Bezirkes; Eingabe; Angeschuldigten; Nichtanhandnahmeverfügung; Verjährung; Auskunft; Daten; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Statthalteramts; Sinne |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2021.225 | - | Ehefrau; Richt; Aufenthalt; Aufenthalts; Schweiz; Recht; Scheinehe; Beschwerde; Beziehung; Aufenthaltsbewilligung; Familie; Kanton; Beschwerdeführers; Ausländer; Urteil; Familien; Bundesgericht; Verfügung; Migration; Kantons; Apos; Aussage; Bundesgerichts; Widerruf; Schulden; Bewilligung; Indizien |
BS | BES.2017.77 (AG.2018.209) | Ablehnung von Beweisanträgen und Verfahrenseinstellung | Beschwerdegegner; Akten; Verfahren; Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Gedenkstätte; Recht; Beschwerdegegners; Verfahrens; Beweis; Gericht; Verfahren; Eingabe; Einstellung; Gericht; Aussage; Aufnahmen; Person; Spende; Spenden; Video; Antrag; Anträge; Einstellungsverfügung; Beweisanträge |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 III 139 (4A_125/2020) | Regeste Auskunftsrecht nach Art. 8 Abs. 2 lit. a und Abs. 5 DSG ; verfügbare Angaben über die Herkunft der Daten. Der materielle Anspruch auf Auskunftserteilung ( Art. 8 Abs. 2 lit. a DSG ) und die Voraussetzungen sowie der Umfang des Anspruchs auf Beweisabnahme nach Art. 150 Abs. 1 und 152 Abs. 1 ZPO sind auseinanderzuhalten. Weder der materielle Anspruch auf Auskunft nach Datenschutzgesetz noch der zivilprozessuale Anspruch auf Beweisabnahme dürfen aber zu einer verpönten Beweisausforschung missbraucht werden, indem beispielsweise das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wird, eine (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte (E. 1.7-1.7.2). | Daten; Auskunft; Datensammlung; Herkunft; Person; Beweis; Auskunftsrecht; Beschwerdegegner; Datenschutz; Personen; Gespräch; Anspruch; Informationen; Inhaber; Auskunftspflicht; Recht; Datenschutzgesetz; General; Counsel; Gesprächs; ROSENTHAL; Herkunftsangaben; Beschwerdeführerinnen; Anwalts; Anwaltskanzlei; Urteil; ügbare |
136 II 508 (1C_285/2009) | Art. 82 ff. BGG, Art. 3 lit. a, Art. 4 Abs. 3 und 4, Art. 12 Abs. 2 lit. a und Art. 13 DSG; unzulässige Persönlichkeitsverletzung durch das Bearbeiten von Daten über P2P-Netzwerkteilnehmer. Eine Empfehlung des EDÖB im Privatrechtsbereich nach Art. 29 DSG betrifft eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 ff. BGG (E. 1.1). Voraussetzungen, unter denen IP-Adressen als Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a DSG zu qualifizieren sind (E. 3). Ist das Sammeln von Daten über P2P-Netzwerkteilnehmer für diese nicht erkennbar, verletzt dies die Grundsätze der Zweckbindung und der Erkennbarkeit nach Art. 4 Abs. 3 und 4 DSG (E. 4). Trotz ihres Wortlauts sind in der Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG (wie in lit. b und c) Rechtfertigungsgründe nicht ausgeschlossen; ihre Annahme erfolgt jedoch nur unter grosser Zurückhaltung (E. 5). Die von der Beschwerdegegnerin mit ihrer Datenbearbeitung begangene Persönlichkeitsverletzung kann nicht durch überwiegende private oder öffentliche Interessen gerechtfertigt werden (E. 6). | Daten; Person; Recht; Personen; IP-Adresse; Datenschutz; Rechtfertigung; Persönlichkeit; Urheberrecht; Interesse; Rechtfertigungsgr; EDÖB; Personendaten; Grundsätze; Internet; Datenschutzgesetz; IP-Adressen; Datenbearbeitung; Rechtfertigungsgründe; Urheberrechts; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Sinne; Zweck; Empfehlung; ROSENTHAL; öglich |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-4781/2019 | Öffentlichkeitsprinzip | ühre; Vorinstanz; Beschwerdeführerinnen; Zugang; Schlichtung; Schlichtungs; Verfahren; Daten; Schlichtungsverfahren; Dokument; Öffentlichkeit; Dokumente; Urteil; Bundes; Behörde; Verfahrens; Interesse; EDÖB; Informationen; Zugangs; Gesuch; Verfügung; Recht; BVGer; Person; Dokumenten; Medien; Datenschutz |
A-5225/2015 | Datenschutz | Daten; Person; Personen; Auskunft; Beklagten; Klage; Auskunfts; Begehren; Datensammlung; Empfehlung; Frist; EDÖB; Lucency; Klägers; Verfügung; Partei; Recht; Löschung; Adress; Drohung; Parteien; Personendaten; Massnahme; Massnahmen; Stellung; Recht; Deutschland; Datenschutz; Sachverhalt |