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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 339SCC from 2023

Art. 339 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 339 III. Effect 1. Type of ownership

1 Joint ownership in undivided shares binds the co-owners together in common economic activity.

2 Unless otherwise provided, they enjoy equal rights in the co-owned property.

3 For the duration of their joint ownership in undivided shares, they may neither seek a division of the property nor dispose of their own share.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 02 90§ 3 HStG; Art. 336 ff. ZGB. Steuerfreie Handänderung im Rahmen eines Austritts aus einer Gemeinderschaft? Die im Gesetz genannten Steuerbefreiungsgründe sind abschliessend (Erw. 4c). Der Austritt eines Gemeinders aus der Gemeinderschaft hat nicht die gleichen steuerrechtlichen Folgen wie das Ausscheiden eines Erben aus der Erbengemeinschaft (Erw. 4d). Berufung auf Steuerbefreiung wegen Realteilung im vorliegenden Fall zugelassen (Erw. 5). Gemeinde; Gemeinder; Gemeinders; Gemeinderschaft; Grundstück; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Grundstücke; Handänderung; Steuerfrei; Erben; Steuerbefreiung; Erbengemeinschaft; Mutter; Austritt; Gemeinschaft; Vermögens; Schwester; Grundstücks; Drittel; Alleineigentum; Steuerpflicht; Grundeigentum; Töchter; Familie; Gesetzliche; Erbteilung; Grundstücken; Teilung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
115 II 30Festsetzung der Abgangsentschädigung durch den Richter (Art. 339c Abs. 2 OR, Art. 4 ZGB); Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 343 Abs. 3 OR), intertemporales Recht. 1. Bindung des Richters an die in Art. 339c Abs. 1 OR genannte untere Grenze von zwei Monatslöhnen (E. 1a). Umstände, die bei der Festsetzung der Entschädigung vom Richter zu berücksichtigen sind (E. 2 und 3). 2. Art. 343 Abs. 3 OR; Kostenlosigkeit des Verfahrens, intertemporales Recht: die am 1. Januar 1989 in Kraft getretene neue Fassung von Art. 343 Abs. 2 OR, mit welcher die Streitwertgrenze auf 20'000 Franken angehoben wurde, ist auch auf Verfahren anwendbar, die zu diesem Zeitpunkt bereits bei einem Gericht hängig waren (E. 5a). Abgangsentschädigung; Recht; Dienst; Arbeitnehmer; Recht; Verfahren; Beruf; Arbeitgeber; Monatslöhne; Obergericht; Vorinstanz; Berufung; Entscheid; Klägers; Umstände; Klagte; Arbeitsgericht; Dienstalter; Über; Entschädigung; Dienstaltersgeschenk; Skala; Alter; Monatslöhnen; Arbeitsverhältnis; Richter; Bemessung; Urteil; Regel
103 II 277Agenturvertrag, Entschädigung für die Kundschaft. 1. Art. 418b Abs. 2 OR. Anwendung schweizerischen Rechts, wenn der Agent in der Schweiz tätig ist (E. 1). 2. Art. 418u Abs. 1 OR. Anspruch des Agenten auf Entschädigung für die Erweiterung des Kundenkreises; Natur der Entschädigung; Beweislast des Agenten (E. 2). 3. Voraussetzungen der Entschädigung, insbesondere bei teilweiser Konkurrenzierung des früheren Auftraggebers durch den Agenten. Begriff des erheblichen Vorteils; Anforderungen an den Beweis (E. 3 und E. 4). 4. Umstände, die einen Anspruch auf Entschädigung als unbillig erscheinen lassen und solche, die ihn nicht ausschliessen (E. 5). Vorteil; Agent; Kunden; Beklagten; Erheblich; Entschädigung; Kundschaft; Agenten; Obergericht; Erhebliche; Vorinstanz; Mehler; Auftraggeber; Anspruch; Recht; Urteil; Kundenkreis; Erheblicher; Konkurrenzierung; Vogel; Vertragsauflösung; Marke; Erzeugnisse; Geworben; Klägers; Bundesgericht; Valmeline; LEISS; Geworbene
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