Art. 337 CCS dal 2025

Art. 337 Forma
Il contratto per costituire un’indivisione richiede per la sua validità l’atto pubblico firmato da tutti i membri o dai loro rappresentanti.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 337 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | 1B 15 39 | Befugnis des früheren Teilungsschreiber-Substituten von Luzern zur Vornahme von öffentlichen Beurkundungen. Voraussetzungen für die Aufnahme von Gemeindern in die Gemeinderschaft. | Gemeinde; Gemeinder; Gemeinders; Gemeinderschaft; Beurkundung; Substitut; Beklagten; Teilungsschreiber; Luzern; Gemeinderschaftsvertrag; Stadt; Substitute; Substituten; Grundstücke; Erben; Teilungsschreiber-Substitut; Gemeindeschreiber; Beurkundungen; Grundbuch; Recht; Teilungsschreiber-Substituten; Vorinstanz; Kanton; Hinweis; Kläger; ültig |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Schweizer | Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch | 1996 |