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SchKG ()

Art. 337 SchKG () drucken

Art. 337 A. Applitgabladad

En cas da relaziuns extraordinarias, en spezial en cas d’ina crisa economica duraivla, pon las disposiziuns da quest titel vegnir decleradas sco applitgablas da la regenza chantunala cun il consentiment da la Confederaziun per ils debiturs d’in tschert territori, che han subì donns pervia da questas relaziuns, e per ina tscherta durada.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 V 56Art. 51 und 52 AVIG; Art. 175 SchKG. - Lohnforderungen für die Zeit nach Eröffnung des Konkurses oder nach Einreichung des Pfändungsbegehrens vermögen keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu begründen. - Massgebender Zeitpunkt ist das Datum des Konkurserkenntnisses und nicht der Zeitpunkt, in welchem der Arbeitnehmer von der Konkurseröffnung Kenntnis erhält. Arbeit; Konkurs; Insolvenzentschädigung; Konkurseröffnung; Lohnforderung; Anspruch; Lohnforderungen; Arbeitnehmer; Pfändungsbegehren; Zeitpunkt; Arbeitgeber; Beschwerde; Beschwerdeführer; Gesetzliche; Pfändungsbegehrens; Arbeitsverhältnis; Kennt; Arbeitslosenentschädigung; SchKG; Erkennt; Gesetzlichen; Regel; Konkurserkenntnis; Regelung; Auslegung; Wonach; Arbeitsverhältnisses; Konkurses; Kantons; Hinweis
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