Art. 337 LEF dal 2023

Art. 337 A. Applicabilit
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 337 A. Applicabilit
BGE | Regeste | Schlagwörter |
119 V 56 | Art. 51 und 52 AVIG; Art. 175 SchKG. - Lohnforderungen für die Zeit nach Eröffnung des Konkurses oder nach Einreichung des Pfändungsbegehrens vermögen keinen Anspruch auf Insolvenzentschädigung zu begründen. - Massgebender Zeitpunkt ist das Datum des Konkurserkenntnisses und nicht der Zeitpunkt, in welchem der Arbeitnehmer von der Konkurseröffnung Kenntnis erhält. | Arbeit; Konkurs; Insolvenzentschädigung; Konkurseröffnung; Anspruch; Lohnforderung; Lohnforderungen; Arbeitnehmer; Pfändungsbegehren; Zeitpunkt; Arbeitgeber; Pfändungsbegehrens; Arbeitsverhältnis; SchKG; Arbeitslosenentschädigung; Regel; Kantons; Konkurses; Auslegung; Arbeitsverhältnisses; Regelung; Konkurserkenntnis; Arbeitslosenkasse; Eröffnung; Einreichung; Datum; Konkurserkenntnisses; Peter |