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Codice di procedura civile (CPC)

Art. 336 CPC dal 2023

Art. 336 Codice di procedura civile (CPC) drucken

Art. 336 Esecutivit?

1 Una decisione è esecutiva se:

  • a. è passata in giudicato e il giudice non ha sospeso l’esecuzione (art. 325 cpv. 2 e 331 cpv. 2); oppure
  • b. pur non essendo ancora passata in giudicato, è stata dichiarata eseguibile anticipatamente.
  • 2 A richiesta, il giudice che ha preso la decisione da eseguire ne attesta l’esecutivit? .


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 336 Codice di procedura civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPP220025Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Nebst; Recht; Beschwerdegegnerin; Rechnung; Betreibung; Klage; Friedensrichter; Rechtsmittel; Klagebewilligung; Vorinstanz; Forderung; Entscheid; Gerichtlich; Forderungen; Partei; Klagebewilligungen; Stadt; Rechnungen; Friedensrichterin; Gericht; Friedensrichteramt; Aufl; Verfahren; Angefochtene; Beklagten; Mahnung; Zustellung; Müssen
    ZHPP220024Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Recht; Beschwerdegegnerin; Rechnung; Instanz; Klage; Betreibung; Friedensrichter; Rechtsmittel; Klagebewilligung; Vorinstanz; Forderung; Entscheid; Stadt; Gerichtlich; Partei; Klagebewilligungen; Forderungen; Nebst; Friedensrichteramt; Friedensrichterin; Rechnungen; Gericht; Vollmacht; Verfahren; Identität; Aufl; Beklagten; Angefochtene
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGHG.2012.95Entscheid Art. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95). Die Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben. Lizenz; Kreuz; Barhocker; Kreuzzarge; Recht; Urheber;Stuhl; Urheberrecht; Stühle; Möbel; HfG-Barhocker; Kreuzzargenstuhl; Klage; Exklusiv; Rechtlich; Exklusive; Beklagten; Lizenzvertrag; Sitzfläche; Gericht; Expertise; Klägact; Expertise; Lizenznehmer; Unterlizenz; Streitgegenständliche; Über; Urheberrechts; Streitgegenständlichen
    BSZB.2021.14 (AG.2021.158)Scheidung Beschwerde; Dezember; Beschwerdeführer; Dezember; Zivilgericht; Entscheid; Februar; Beweis; Verfügung; Zustellung; Februar; Eingabe; Zivilgerichts; Januar; Beweismittel; Werden; Adresse; Januar; Betreffe; Begründung; Betreffen; Betreffend; Beschwerdeführers; Beweismittelergänzung; Angefochten; Angefochtene; Scheidung; Seiner; Stellt; Entscheide
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 255 (5A_479/2018)Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5). Schuldner; Schuldneranweisung; Zivil; Gericht; GestG; Bundes; Vollstreckung; Schweiz; Gerichtsstand; Anweisung; Schweizer; Zuständigkeit; Urteil; Wohnsitz; Recht; Entscheid; Bundesgericht;Scheidung; Verfahren; Eheschutz; Gesetzgeber; örtliche; SchKG
    131 III 243Vorrang des Bundesrechts; Pflicht zur Bezifferung des Rechtsbegehrens. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen die Zulassung unbezifferter Rechtsbegehren in "Ermessensfällen" nur vor, wenn dem Gericht bei der Feststellung des erheblichen Sachverhalts ein Ermessen zukommt, nicht aber, wenn das materielle Bundesrecht dem Gericht nur bezüglich der Rechtsfolge Ermessen einräumt. Anwendung auf den Fall von Art. 336a Abs. 2 OR (E. 5). Recht; Recht; Ermessen; Rechtsbegehren; Gericht; Bezifferung; Bundesrecht; Beziffert; Forderung; Genaue; Partei; Sachverhalt; Urteil; Kantonale; Prozessrecht; Betrag; Rechtsfolge; Materiell; Ermessens; Kantonen; Berufung; Bundesgericht; Klagt; Räumt; Sachverhalts; Rechtsbegehrens; Zivilprozessrecht
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