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Obligationenrecht (OR)

Art. 336 OR vom 2023

Art. 336 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 336 1. Missbräuchliche Kündigung a. Grundsatz (1)

1 Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausspricht:

  • a. wegen einer Eigenschaft, die der anderen Partei kraft ihrer Persönlichkeit zusteht, es sei denn, diese Eigenschaft stehe in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
  • b. weil die andere Partei ein verfassungsmässiges Recht ausübt, es sei denn, die Rechtsausübung verletze eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis oder beeinträchtige wesentlich die Zusammenarbeit im Betrieb;
  • c. ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln;
  • d. weil die andere Partei nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht;
  • e. (2) weil die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet oder eine nicht freiwillig übernommene gesetzliche Pflicht erfüllt.
  • 2 Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist im Weiteren missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird:

  • a. weil der Arbeitnehmer einem Arbeitnehmerverband angehört oder nicht angehört oder weil er eine gewerkschaftliche Tätigkeit rechtmässig ausübt;
  • b. während der Arbeitnehmer gewählter Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung ist, und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte;
  • c. (3) im Rahmen einer Massenentlassung, ohne dass die Arbeitnehmervertretung oder, falls es keine solche gibt, die Arbeitnehmer, konsultiert worden sind (Art. 335f).
  • 3 Der Schutz eines Arbeitnehmervertreters nach Absatz 2 Buchstabe b, dessen Mandat infolge Übergangs des Arbeitsverhältnisses endet (Art. 333), besteht so lange weiter, als das Mandat gedauert hätte, falls das Arbeitsverhältnis nicht übertragen worden wäre. (3)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1472; BBl 1984 II 551).
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (AS 1996 1445; BBl 1994 III 1609).
    (3) (4)
    (4) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 804; BBl 1993 I 805).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 336 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLA220021Arbeitsrechtliche ForderungKündigung; Berufung; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Vorinstanzliche; Alter; Urteil; Klägers; Verfahren; Berufungsverfahren; Partei; Missbräuchlich; Vorinstanzlichen; Erwägung; Fürsorgepflicht; Missbräuchliche; Erwägungen; Erstinstanzliche; Parteien; Vorstehend; Erweise; Wonach; Pensionierung; Erhöhte; Arbeitnehmer; Erstinstanzlichen; Entschädigung; Vorbringen
    ZHLA220001Arbeitsrechtliche ForderungBeklagten; Kündigung; Vorinstanz; Recht; Berufung; Zustimmung; Partei; Interesse; Tigkeit; Interessen; Nebentätigkeit; Entscheid; Beweis; Vertrauen; Lichkeit; Mandat; Parteien; Verhalten; Urteil; Verweis; Vertrauensverlust; Arbeitgeber; Annahme; Klage; Noven; Arbeitsverhältnis; Rungen; Hauptverhandlung; Missbräuchlich
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVR190005Rekurs gegen eine Verfügung vom 5. Juni 2019Rekurrent; Rekurs; Abfindung; Rekurrenten; Kündigung; Rekursgegner; Worden; Verfügung; Arbeitsplatz; Rekursgegners; Person; Arbeitsverhältnis; Bereich; Controlling; Finanzen; Wiedereingliederung; Umstände; Missbräuchlich; Krankheit; Arbeitsmarkt; Erhöhung; Verhältnisse; Angepasste; Mitarbeitende; Abteilung
    ZHVO130091Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Unentgeltliche; Rechtspflege; Unentgeltlichen; Gesuchsteller; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Verfahren; Obergerichts; Kanton; Arbeit; Person; Gericht; Entscheid; Hauptsache; Rechtsbeistand; Lebens; Einkommen; Bestellung; ZPO-Rüegg; Anspruch; Ehegattin; Kantons; Klage; Berücksichtigen; Rechtsvertreter
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 143 (4A_563/2017)Art. 271 f. OR; Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO; Art. 328-333 ZPO; Kündigungsschutz; Rechtskraft; Revision. Wurde im Rahmen der Anfechtung nach Art. 271 f. OR rechtskräftig festgestellt, dass die Kündigung des Vermieters nicht missbräuchlich ist, darf dieselbe Frage nicht neu beurteilt werden, wenn der Mieter später eine Schadenersatzklage erhebt mit der Begründung, das nachträgliche Verhalten des Vermieters zeige, dass der von ihm angegebene Kündigungsgrund (Eigenbedarf) doch vorgeschoben war. Die Rechtskraft (Bindungswirkung) des Entscheids im Anfechtungsverfahren könnte ausschliesslich mittels Revision unter den Voraussetzungen von und im Verfahren nach Art. 328-333 ZPO beseitigt werden (E. 3-5). Kündigung; Urteil; Anfechtung; Beschwerde; Recht; Schaden; Miete; Schadenersatz; Mieter; Eigenbedarf; Mietverhältnis; Klage; Kündigungsgr; Urteils; Hinweis; Mietgericht; Vermieter; Partei; Revision; Vorgeschoben; Rechtskraft; Rechtskräftig; Beschwerdegegnerin; Hinweisen; Wohnung; Parteien; Verfahren; Gericht; Focht; Obergericht
    143 III 21 (4A_400/2016)Art. 336c Abs. 1 lit. c OR; Anfangszeitpunkt der Schwangerschaft als Zeitraum des Kündigungsschutzes. Der Beginn einer Schwangerschaft im Sinne von Art. 336c Abs. 1 lit. c OR fällt mit der (natürlichen) Befruchtung der Eizelle zusammen, nicht mit deren Einnistung (E. 2). Grossesse; Fécondation; Début; Moment; Implantation; Recourantes; Ovule; L'implantation; été; Conception; Auteur; L'ovule; Qu'il; Travail; Période; Qu'elle; Point; Auteurs; Droit; Législateur; Protection; D'une; Enceinte; Comme; L'utérus; Femme; Fécondé; être; Départ

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5318/2020Auflösung des ArbeitsverhältnissesBeschwerde; Deführerin; Beschwerdeführerin; Arbeit; Audit; Vorinstanz; Kündigung; ETH-Rat; Interne; Gespräch; Verhält; Arbeitsverhältnis; Audits; Krasna; Internen; Präsident; Rates; Recht; ETH-Rates; Auditausschuss; Mahnung; Ferien; Urteil; Verhalten; Leiter; Verfügung; Arbeitgeber; Arbeitsverhältnisse; Angefochten
    A-5345/2020Auflösung des ArbeitsverhältnissesAudit; Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Instanz; Interne; Vorinstanz; ETH-Rat; Kündigung; Auditausschuss; Internen; Audits; Krasna; Verhält; Präsident; Rates; Arbeitsverhältnis; ETH-Rates; Recht; Gespräch; Beschwerdeführers; Bericht; Auditbericht; Auditausschusses; Mahnung; Urteil; Arbeitgeber; Verfügung; Leiter

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2020.318Beschwerde; Beschwerdeführer; Bundes; Arbeit; Filter; öffnen; Hinzufügen; Kündigung; Generalsekretärin; Probezeit; Urteil; Beschwerdegegner; Bundesverwaltungsgericht; Partei; Urteile; Entschädigung; Recht; Arbeitsverhältnis; Bundesstrafgericht; Parteien; Verfügung; Beweis; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgerichts; Entscheid; Leiter; BVGer; Mitarbeiter; Frist
    RR.2016.115Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 4 BPG).Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Bundes; Beschwerdegegner; Bundesverwaltung; Recht; Kündigung; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Frist; Arbeitsunfähigkeit; Fristlos; Bundesverwaltungsgerichts; Person; Abteilung; Fristlose; Arbeitgeber; Bezog; Verwaltung; Akten; Recht; Partei; Arbeitnehmer; Anwaltsprüfung; Gericht; Arbeitsverhältnis; Arbeitszeugnis; Vorliegende

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Wolfgang Portmann, Roger RudolphBasler Kommentar, Art.3362015
    Manfred Rehbinder, Jean-Fritz StöckliBerner Kommentar, Art.3362014
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