StGB Art. 333 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 333 StGB vom 2023

Art. 333 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 333 Anwendung des Allgemeinen Teils auf andere Bundesgesetze

1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.

2 In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:

  • a. Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
  • b. Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
  • c. Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
  • 3 Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 (1) über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.

    4 Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.

    5 Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.

    6 Bis zu ihrer Anpassung gilt in anderen Bundesgesetzen:

  • a. Die Verfolgungsverjährungsfristen für Verbrechen und Vergehen werden um die Hälfte und die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen um das Doppelte der ordentlichen Dauer erhöht.
  • b. Die Verfolgungsverjährungsfristen für Übertretungen, die über ein Jahr betragen, werden um die ordentliche Dauer verlängert.
  • c. Die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung werden aufgehoben. Vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht.
  • d. Die Verfolgungsverjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
  • e. Die Vollstreckungsverjährungsfristen für Strafen bei Verbrechen und Vergehen werden beibehalten, und diejenigen für Strafen bei Übertretungen werden um die Hälfte verlängert.
  • f. Die Bestimmungen über das Ruhen der Vollstreckungsverjährung werden beibehalten, und diejenigen über die Unterbrechung werden aufgehoben.
  • 7 Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.

    (1) SR 313.0

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    Art. 333 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB230251Vorsätzliche Tierquälerei etc.Beschuldigte; Hunde; Beschuldigten; Fuchs; Dossier; Übertretung; Richt; Vorinstanz; Zeuge; TSchG; Aussage; Recht; Aussagen; Zeugen; Berufung; Busse; Zeugin; Anklage; Hundegesetz; Tierquälerei; Hundegesetzes; Urteil; Fuchses; Geldstrafe; Hundes; Verbindung; Angriff; Jagdgesetz
    ZHSB230146Widerhandlung gegen das Bankengesetz (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)Beschuldigte; Urteil; Berufung; Beschuldigten; Bundesgericht; Verfahren; Recht; Geldstrafe; Gericht; Berufungsverfahren; Probezeit; Bundesgerichts; Vorinstanz; Tagessätze; BankG; Verfahren; Obergericht; Kantons; Tagessätzen; Entschädigung; Dokument; Entscheid; Bankkunden; Rechtsmittel; Staatsanwaltschaft; Vollzug; Verteidigung; Verletzung; ändig
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOBKBES.2022.4-Busse; VStrR; Entscheid; Recht; Bussen; Beschwerdekammer; Spielbanken; Umwandlung; Bundes; Eidgenössische; Spielbankenkommission; Urteil; Vorinstanz; Gericht; Bussenumwandlung; Obergericht; Thal-Gäu; Bescheid; Antrag; Eingabe; Einsprache; Verfügung; Verfahren; Bundesgericht; Verwaltung; Begründung; Amtsgerichtspräsident; Obergerichts
    SOSTBER.2020.14-Spiel; Magic; Bundes; Recht; Beschuldigte; Berufung; Verfahren; Urteil; Spielbank; Gericht; Spielbanken; Beschuldigten; Entschädigung; Glücksspielautomat; Glücksspielautomaten; Fruit; VStrR; Verfügung; Apos; Vegas; Gerät; Berufungsklägerin; «Magic; Glücksspiele; Black; Fruits; Bundesgericht; Geräte; Poker; Verfahrens
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 I 242 (6B_252/2017)Art. 6 OBG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Unschuldsvermutung, nemo tenetur; Art. 6 OBG i.V.m. Art. 1, 102, 105 und 333 StGB, Art. 6 und 7 EMRK; Haltereigenschaft und Halterhaftung juristischer Personen für Übertretungen des Strassenverkehrsrechts; Legalitätsprinzip. Die in Art. 6 OBG statuierte Pflicht des seine Täterschaft bestreitenden Fahrzeughalters, den tatsächlichen Fahrzeugführer zu nennen oder die Busse zu bezahlen, verletzt weder die Unschuldsvermutung noch das Recht, sich nicht selber zu belasten (E. 1). Fahrzeughalter im Sinne von Art. 6 OBG können auch juristische Personen sein (E. 2). Art. 6 OBG enthält keine den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches vorgehende, ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Ausdehnung der Strafbarkeit von Unternehmen auf Übertretungen im Bereich des Strassenverkehrsrechts (E. 3). Fahrzeug; Halter; Recht; Person; Strassenverkehr; Fahrzeughalter; Personen; Bundes; Urteil; Busse; Unschuldsvermutung; Unternehmen; Regel; Halterhaftung; Lenker; Verfahren; Regelung; Hinweis; Gericht; Übertretungen; Bestimmungen; Ordnungsbusse; Möglichkeit; Botschaft; Beschuldigte
    141 IV 407Umwandlung einer Busse nach Bundesverwaltungsstrafrecht in Haft (Art. 10 VStrR). Die Umwandlung einer Busse in Haft wegen einer Übertretung im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches nach Art. 10 VStrR, wonach die Busse vom Richter in Haft umgewandelt wird, soweit sie nicht eingebracht werden kann (E. 3). Busse; VStrR; Bundes; Umwandlung; Bundesgesetz; Verwaltungsstrafrecht; Gesetzbuches; Bussen; Bestimmungen; Bundesgesetze; Übertretung; Bundesgesetzes; Übertretungen; Anwendungsbereich; Gericht; Ersatzfreiheitsstrafe; Franken; Vergehen; Geldstrafe; Urteil; Recht; Umwandlungsstrafe; Inkrafttreten; Verfügung; Vollzug; Verhältnis; Botschaft

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5536/2019VerrechnungssteuerVerrechnungssteuer; Gesellschaft; Steuer; Leistung; Gesellschafter; Urteil; Bundes; Verjährung; BVGer; Verfahren; Leistungen; Einsprache; Verrechnungssteuerforderung; Recht; Jahresrechnung; Verrechnungssteuern; Entscheid; Kommentar; Hinterziehung; VStrR; Verzugszins; Einspracheentscheid; Steuerforderung; Zahlung; Geschäftsjahr; Vorinstanz; Erhebung
    B-8386/2015Missbrauch einer marktbeherrschenden StellungQuot;; Preis; Swiss; Swisscom; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Markt; Sunrise; Leistung; Vorinstanz; Wettbewerb; Unternehmen; Urteil; Vorleistung; Stellung; Preispolitik; Ausschreibung; Preise; ADSLquot;; Quot;Preispolitik; Breitband; BVGer; Vorleistungs; Angebot; Recht; Verfügung; Geschäfts

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2021.178Apos;; Beschuldigte; Sprengstoff; Bundes; Fahrzeug; Ass-ID; Beschuldigten; Schweiz; SprstG; Sprengstoffe; Kontrollschild; Person; Urteil; Freiheit; Freiheitsstrafe; Anklage; Hinsicht; Kontrollschilder; Weiterschaffen; Sprengstoffen; Gericht; Personen; Geldstrafe; Verkehr; Täter; Bankomaten
    BH.2021.4VStrR; Beschwerdegegner; Verfahren; Filter; Verfahrens; Beschwerdekammer; Flucht; Verfahrensakten; Untersuchung; Verfahren; Vorinstanz; Spielbanken; Verwaltung; Fluchtgefahr; Behörde; Entscheid; Beschwerdegegners; Tatbegehung; Urteil; Bundesstrafgericht; Untersuchungshaft; Haftbefehl; Haftgr; ührt

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Donatsch, Flachsmann, Hug, Weder Kommentar StGB2013
    Donatsch, Flachsmann, Hug, Weder Kommentar StGB2013