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Codice penale svizzero (CPS)

Art. 332 CPS dal 2023

Art. 332 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 332 Omessa notificazione del rinvenimento di cose smarrite (1)

Chiunque non d? l’avviso prescritto dall’articolo 720 capoverso 2, 720a e 725 capoverso 1 del Codice civile (2) per una cosa che ha trovata o che è venuta in suo potere, è punito con la multa.

(1) Nuovo testo giusta il n. III della LF del 4 ott. 2002 (Articolo di principio sugli animali), in vigore dal 1° apr. 2003 (RU 2003 463; FF 2002 3734, 5207).
(2) RS 210

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 332 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210060Einfache Körperverletzung etc. und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Zürich; Beschuldigten; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Vorinstanz; Amtlich; Amtliche; Privatklägers; Zürich-Limmat; Verteidigung; Strafbefehl; Urteil; Berufung; Kosten; Gemäss; Dossier; Monate; Weitere; Gerichtskasse; Freiheitsstrafe; Monaten; Seinen; Mobiltelefon; Kanton; Könne; Verwiesen
ZHUH160079Einstellung Beschwerde; Recht; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Tausendernote; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Gewahrsam; Anklage; Gericht; Verfügung; Schalter; Mäss; Bezirksgericht; Uster; Unrechtmässig; Verfahrens; Aneignung; Bundesgericht; Unrechtmässige; Schuldig; Sachverhalt; Antrag; Nichtanzeigen; Fundes; Verloren; Rechtsprechung; Habe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 IV 475Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 24 lit. f und 25 MSchG; Art. 13 lit. b aUWG; Strafbarkeit des Täters nach dem aUWG bei Verjährung der Widerhandlung gegen das MSchG. Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 24 lit. f und 25 MSchG ist gegenüber Art. 13 lit. b aUWG lex specialis (E. 1). Nach Eintritt der Verjährung in bezug auf die Widerhandlung gegen das MSchG kann der Täter nach dem aUWG bestraft werden, wobei die mildere Strafe gemäss MSchG nicht überschritten werden darf (E. 3). MSchG; Verjährung; Täter; Widerhandlung; Mildere; Verjährungsfrist; Bestraft; Verbindung; Urteil; Vergehen; Bundesgesetz; Tötung; Beschwerde; Eintritt; Bestrafung; Gefängnis; Franken; Verletzung; Kantons; Verjährt; Uhren; Täters; Bezug; Beschwerdeführer; Busse; Gesetzes; Regel; Verfolgungsverjährung
85 IV 189Nichtanzeigen eines Fundes. Art. 332 StGB. - Irrige Vorstellung über den Sachverhalt. Art. 19 StGB. 1. Die Übertretung nach Art. 332 StGB kommt nur in Frage, wenn nicht das Vergehen des Art. 141 StGB (Fundunterschlagung) begangen worden ist, oder wenn der Täter mangels Strafantrages nicht wegen dieses Vergehens verfolgt werden kann (Erw. 1). 2. Der Nichtanzeige eines Fundes (Art. 332 StGB) macht sich nur schuldig, wer vorsätzlich den Fund einer verlorenen (Art. 720 ZGB) oder das Vorfinden einer gemäss Art. 725 Abs. 1 ZGB in seinen Gewahrsam gelangten Sache nicht anzeigt (in Missachtung von Art. 720 Abs. 2/725 Abs. 1 ZGB). - Nimmt der Finder irrigerweise an, die Sache sei vom Eigentümer aufgegeben worden und daher herrenlos, so liegt vorsätzliche und damit strafbare Übertretung nicht vor (Art. 19 StGB) (Erw. 2). Fundes; Fundunterschlagung; Anzeige; Schuldig; Hunziker; Luzern; Übertretung; Nichtanzeige; Beschuldigte; Amtsgericht; Anzeige; Beschwerdeführer; Sachverhalt; Eigentümer; Verloren; Vorsätzlich; Sachen; Urteil; Verlorene; Vergehen; Nichtanzeigen; Bucher; Luzern-Stadt; Herrenlos; Kehricht; Vorsätzliche; Nichtanzeigens; Aufgegeben; Gelassen
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