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Civil Procedure Code (CPC)

Art. 330CPC from 2023

Art. 330 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 330 Response by the opposing party

The court shall serve the application for the review on the opposing party so that he or she may respond, unless the request is obviously inadmissible or obviously unfounded.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 330 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU220052ForderungBeschwerde; Entscheid; Berichtigung; Partei; Vorinstanz; Verfügung; Recht; Beschwerdeführer; Dispositiv; Beschwerdegegner; Vergleich; Parteien; Aufl; Erläuterung; Friedensrichter; Rechtsmittel; Erwägung; E-Mail; Gericht; Angefochten; Gehör; Streit; Erwägungen; Wille; Verfahren; Schrieb; Vergleichs; Berichtigt; Falsch; Stellung
ZHRY220007Ehescheidung (Abänderung vorsorgliche Massnahmen)Revision; Erfahre; Revisionsbeklagte; Revisionsklägerin; Beweismittel; Partei; Verfügung; Berufung; Urteil; Revisionsgesuch; Revisionsverfahren; Higkeit; Revisionsbeklagten; Verfahren; Revisionsgr; Unterhalt; Parteien; Früheren; Bezirksgericht; Obergericht; Entscheid; Kammer; Bundesgericht; Hinwil; Beschwerde; Zivilkammer; Kantons; Arbeitsfähigkeit; Mangels; Bezahlen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2016.460SozialhilfeBeschwerde; Gericht; Beschwerdeführer; Sozialhilfe; Revision; Urteil; Verwaltungsgericht; Entscheid; Verfügung; Beweis; Revisionsgesuch; Beweismittel; Eingabe; Frist; Innern; Begründet; Tatsachen; Gericht; Verfahren; VWBES; Verfahren; Bracht; Partei; Department; Bundesgericht; Verwaltungsgerichts; Rechtskräftigen; Zivilprozessordnung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
88 I 11Art. 4 BV. Rechtliches Gehör. Bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen braucht den Parteien nicht der volle Rechtsschutz eines ordentlichen Prozessverfahrens gewährt zu werden. Anforderungen an die Glaubhaftmachungdes Anspruchs des Gesuchstellers (Erw. 5 a). Beweislastverteilung (Erw. 5 b). Fristansetzung zur Anhebung des ordentlichen Prozesses (Erw. 6). Beschwerde; Eigentum; Verfügung; Recht; Anspruch; Einstweilige; Beschwerdeführerin; Zeichnung; Gesuch; Massnahme; Frist; Entscheid; Hauptprozess; Beschwerdegegner; Grosclaude; Ziegler; Eigentums; Renée; Glaubhaft; Vorsorgliche; Ordentlichen; Léger; Einstweiligen; Partei; Verfahren; Richter; Appellationshof; Gesuchsteller; Erlass; Vertrag

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HerzogBasler Kommentar, ZPO2013
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