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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 330SCC from 2023

Art. 330 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 330 C. Maintenance of foundlings

1 Foundlings are maintained by the commune in which they have become naturalised.

2 If a foundling’s parentage is established, the commune may require those relatives with a duty of assistance and, as a last recourse, the state authority under such duty to compensate it for the costs incurred in maintaining the foundling.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
90 II 443Dienstvertrag. Entgegennahme von Diensten, deren Leistung nach den Umständen nur gegen Lohn zu erwarten ist (Art. 320 Abs. 2 OR). Fall eines im Elternhause lebenden Bäckers und Konditors, der als voraussichtlicher Geschäftsnachfolger seines Vaters jahrelang in dessen Betrieb arbeitet, ohne einen Barlohn zu beziehen. Stillschweigende Einigung über die Stundung der Lohnforderung. Hinderung und Stillstand der Verjährung. Begriff des Dienstboten im Sinne von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Brenn; Franz; Dienste; Vater; Entgelt; Geschäft; Lohnforderung; Urteil; Verjährung; Dienstbote; Familie; Beruf; Klage; Kinder; Umstände; Forderung; Bäcker; Dienstboten; Dienstherr; Beklagten; Entgeltlich; Arbeit; Väterliche; Umständen; Verhält; Bundesgericht; Gelte; Geleistet; Haushalt
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