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Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR)

Art. 330 OR dal 2023

Art. 330 Legge federale di complemento del Codice civile svizzero (OR) drucken

Art. 330 IX. Altri obblighi 1. Cauzione

1 Se il lavoratore fornisce al datore di lavoro una cauzione per assicurare l’adempimento degli obblighi derivantigli dal rapporto di lavoro, il datore di lavoro deve tenerla separata dal suo patrimonio e prestare garanzia per essa.

2 Il datore di lavoro deve restituire la cauzione al più tardi alla fine del rapporto di lavoro in quanto la data della restituzione non sia stata differita per accordo scritto.

3 Il datore di lavoro, se fa valere pretese contestate derivanti dal rapporto di lavoro, può trattenere la cauzione sino alla decisione, ma deve depositarla in giudizio a domanda del lavoratore.

4 In caso di fallimento del datore di lavoro, il lavoratore può chiedere la restituzione della cauzione tenuta separata dal patrimonio del datore di lavoro, riservate le pretese di questo ultimo derivanti dal rapporto di lavoro.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 II 345 (8C_134/2018)Art. 330a Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 BPG; Arbeitszeugnis. Fällt die Dauer der Absenzen im Verhältnis zur Anstellungsdauer erheblich ins Gewicht, müssen sie im Arbeitszeugnis erwähnt werden. Sind also Arbeitsunterbrüche zu erwähnen, weil andernfalls ein falsches Bild über die erworbene Berufserfahrung entstünde, dann gebieten es der Grundsatz der Vollständigkeit und das Gebot der Klarheit des Arbeitszeugnisses, auch die Gründe für die Abwesenheit (Krankheit, Mutterschaftsurlaub etc.) aufzuführen (E. 5.3). Arbeit; Beschwerde; Arbeitszeugnis; Arbeitnehmer; Mutter; Beschwerdeführerin; Abwesenheit; Mutterschaft; Verhält; Krankheit; Arbeitsverhältnis; Zeugnis; Arbeitgeber; Arbeitnehmers; Verhältnis; Absenz; Bundesverwaltungsgericht; Gewicht; Erheblich; Arbeitszeugnisses; Angabe; Erwähnt; Absenzen; Mutterschaftsurlaub; Stünde; Leistung; Beschwerdegegner; Formulierung; Erwähnen; Arbeitsunterbrüche
136 III 510 (4A_187/2010)Art. 330a Abs. 1 OR; Arbeitszeugnis; Krankheit. In einem Arbeitszeugnis gemäss Art. 330a Abs. 1 OR ist eine Krankheit des Arbeitnehmers namentlich zu erwähnen, wenn sie seine Eignung zur Erfüllung der bisherigen Aufgabe in Frage stellte und damit einen sachlichen Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bildete (E. 4.1). Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn ein Arbeitnehmer zufolge Krankheit während mehr als eines Jahres seine bisherige Tätigkeit nicht ausüben konnte und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht absehbar war, ob und wann er dazu wieder in der Lage sein wird (E. 4.4).
Beschwerde; Krankheit; Beschwerdeführer; Arbeitszeugnis; Arbeitsverhältnisses; Arbeitnehmer; Kündigung; Beschwerdegegnerin; Erwähnen; Zeugnis; Leistung; Arbeitnehmers; Urteil; Erheblich; Arbeitgeber; Verhalten; JANSSEN; Bildete; Annahme; Eignung; Erwähnen; Falsche; Erwähnung; Konnte; Künftigen; KAENEL; Geben; Qualifizierten; STREIFF/VON

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-5697/2018Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse Bund (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdegegnerin; Aufhebung; Aufhebungsvertrag; Beweis; Gespräch; Vorinstanz; Recht; Zwischenzeugnis; Person; Vertrag; Personal; Rechtlich; Über; Urteil; Aufhebungsvertrags; Zwischenzeugnisses; Drohung; Gesprächs; Kündigung; Ausstellung; Bundesverwaltungsgericht; Personalchefin; Frist; Arbeitszeugnis; Partei; Habe
A-4716/2017Auflösung des ArbeitsverhältnissesBeschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Kündigung; Bundes; Frist; Urteil; Präventionszeit; Reorganisation; Beschwerdeführers; Recht; Partei; Sperrfrist; BVGer; Stellenaufhebung; Arbeitsmarkt; Bundesverwaltungsgericht; Zeitpunkt; Arbeitsmarktcenter; Stehend; Verfügung; Interne; Sachlich; Behörde; Über; Arbeitsunfähigkeit; Angefochten

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2016.115Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 36 Abs. 4 BPG).Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Bundes; Beschwerdegegner; Bundesverwaltung; Recht; Kündigung; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Frist; Arbeitsunfähigkeit; Fristlos; Bundesverwaltungsgerichts; Person; Abteilung; Fristlose; Arbeitgeber; Bezog; Verwaltung; Akten; Recht; Partei; Arbeitnehmer; Anwaltsprüfung; Gericht; Arbeitsverhältnis; Arbeitszeugnis; Vorliegende

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
REHBINDER, STÖCKLIBerner Kommentar [Art. 319-330b OR]2010
MANFRED REHBINDERBerner Kommentar, Bern1985
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