Art. 33 V. Offerta da cumprovas
1 L’autoritad examinescha las cumprovas che la vegnan offridas, sche quellas paran dad esser adattadas per sclerir ils fatgs.
2 Sche l’examinaziun da las cumprovas è colliada cun custs relativamain gronds, e sche la partida è obligada da surpigliar ils custs en cas d’ina disposiziun disfavuraivla per ella, po l’autoritad far dependenta l’examinaziun da las cumprovas da la cundiziun che la partida paja ordavant ils custs pretendibels entaifer il termin fix? ; ina partida basegnusa è deliberada da l’obligaziun da pajar ina cauziun.
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 II 194 (2C_63/2016) | Art. 5 Abs. 1-4, Art. 39, Art. 49a KG; Art. 33 Abs. 1 VwVG; Art. 7 EMRK; Art. 2-6 SVKG; Art. 11 Abs. 3 lit. a und b VKU; grundsätzlich erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung von Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG; Abreden, die in Art. 5 Abs. 3 und 4 KG aufgeführt sind und nach Art. 5 Abs. 1 KG unzulässig sind, unterliegen der Sanktionierung nach Art. 49a KG (Bestätigung von BGE 143 II 297); Kriterien und Bemessung der Sanktionierung. Zulässigkeit einer den Wettbewerb erheblich beeinträchtigenden Abrede: Bestätigung von BGE 143 II 297 (E. 4.3); Anwendung auf den konkreten Fall (E. 4.4 und 4.5). Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG und Subsumtion: Bestätigung von BGE 143 II 297 (E. 5.3); Anwendung auf den konkreten Fall (E. 5.4). Rechtsfolge von Art. 49a Abs. 1 KG (Sanktionierung): Kriterien für die Sanktionsbemessung und für die Ermittlung des Basisbetrags (E. 6.2). Prüfung der Kriterien für die Ermittlung des Basisbetrags im konkreten Fall (relevanter Markt: E. 6.3; Schwere und Art des Verstosses: E. 6.4). | Abrede; Wettbewerb; Wettbewerbs; Beschwerde; Abreden; Erheblich; Beschwerdeführerin; Sanktion; Unzulässig; Markt; Schweiz; Vorinstanz; Schwere; Verstoss; Erhebliche; Auswirkung; Relevant; Wirksame; Schädlich; Basisbetrag; Verstosses; Fahrzeuge; Märkte; Wirksamen; Unzulässige; Auswirkungen; Schädliche; Beeinträchtigung; Export; Auffassung |
137 II 266 (1C_398/2010) | Plangenehmigung für eine Starkstromleitung (Art. 16 EleG): Freileitung oder Verkabelung eines Teilstücks? Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich das Bundesverwaltungsgericht nicht genügend mit einem von den Beschwerdeführern eingereichten Gutachten zu neuen technischen Möglichkeiten der Verkabelung auseinandergesetzt hat (E. 3 und 4). Eingriffe in das Landschaftsbild setzen nach Art. 3 NHG eine umfassende Interessenabwägung voraus; dies gilt auch für Landschaften von mittlerer bzw. lokaler Bedeutung (E. 4.1 und 4.2). Grundsatz der sparsamen und rationellen Energieverwendung (Art. 89 Abs. 1 BV; Art. 3 EnG); dazu gehört ein effizienter Energietransport mit möglichst geringen Verlusten (E. 4.3). Ergänzung des Sachverhalts, u.a. bezüglich Trassenauslegung (E. 6.1), Ausfallrisiko und Reparaturdauer (E. 6.3), Bodenerwärmung und -austrocknung (E. 6.4) und Investitionskosten (E. 6.5). Gesamtkostenvergleich: Die erheblich höheren Stromverlustkosten der Freileitung gleichen die höheren Investitionskosten der Kabelanlage weitgehend aus (E. 6.7). Die Interessenabwägung fällt vorliegend zugunsten der Teilverkabelung der Hochspannungsleitung aus (E. 7). | Kabel; Bundes; Freileitung; Gutachten; Brakelmann; Verkabelung; Bundesverwaltungsgericht; Riniken; Interesse; Beschwerde; Energie; Gesamtkosten; Teilverkabelung; Landschaft; Gutachter; Interessen; Investitionskosten; Studie; Interessenabwägung; Erheblich; Bundesgericht; Tunnel; Partei; Kabelanlage; Langen; Kabelleitung; Stellungnahme; Betrieb; Ausfall |