Art. 33APA from 2022
Art. 33 V. Evidence
1 The authority shall admit the evidence offered if it appears reliable for determining the facts of the case.
2 If taking the evidence entails comparatively high costs, and if the party will be liable for costs if the ruling is not in his favour, the authority may make the taking of evidence dependent on the party making an advance payment, within a specific period, of the costs that may reasonably be incurred; a party without financial means shall be exempted from the obligation to make advance payment.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 II 194 (2C_63/2016) | Art. 5 Abs. 1-4, Art. 39, Art. 49a KG; Art. 33 Abs. 1 VwVG; Art. 7 EMRK; Art. 2-6 SVKG; Art. 11 Abs. 3 lit. a und b VKU; grundsätzlich erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung von Abreden nach Art. 5 Abs. 3 und 4 KG; Abreden, die in Art. 5 Abs. 3 und 4 KG aufgeführt sind und nach Art. 5 Abs. 1 KG unzulässig sind, unterliegen der Sanktionierung nach Art. 49a KG (Bestätigung von BGE 143 II 297); Kriterien und Bemessung der Sanktionierung. Zulässigkeit einer den Wettbewerb erheblich beeinträchtigenden Abrede: Bestätigung von BGE 143 II 297 (E. 4.3); Anwendung auf den konkreten Fall (E. 4.4 und 4.5). Tatbestand von Art. 49a Abs. 1 KG und Subsumtion: Bestätigung von BGE 143 II 297 (E. 5.3); Anwendung auf den konkreten Fall (E. 5.4). Rechtsfolge von Art. 49a Abs. 1 KG (Sanktionierung): Kriterien für die Sanktionsbemessung und für die Ermittlung des Basisbetrags (E. 6.2). Prüfung der Kriterien für die Ermittlung des Basisbetrags im konkreten Fall (relevanter Markt: E. 6.3; Schwere und Art des Verstosses: E. 6.4). | Abrede; Wettbewerb; Wettbewerbs; Beschwerde; Abreden; Erheblich; Beschwerdeführerin; Sanktion; Unzulässig; Markt; Schweiz; Vorinstanz; Schwere; Verstoss; Erhebliche; Auswirkung; Relevant; Wirksame; Schädlich; Basisbetrag; Verstosses; Fahrzeuge; Märkte; Wirksamen; Unzulässige; Auswirkungen; Schädliche; Beeinträchtigung; Export; Auffassung |
137 II 266 (1C_398/2010) | Plangenehmigung für eine Starkstromleitung (Art. 16 EleG): Freileitung oder Verkabelung eines Teilstücks? Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sich das Bundesverwaltungsgericht nicht genügend mit einem von den Beschwerdeführern eingereichten Gutachten zu neuen technischen Möglichkeiten der Verkabelung auseinandergesetzt hat (E. 3 und 4). Eingriffe in das Landschaftsbild setzen nach Art. 3 NHG eine umfassende Interessenabwägung voraus; dies gilt auch für Landschaften von mittlerer bzw. lokaler Bedeutung (E. 4.1 und 4.2). Grundsatz der sparsamen und rationellen Energieverwendung (Art. 89 Abs. 1 BV; Art. 3 EnG); dazu gehört ein effizienter Energietransport mit möglichst geringen Verlusten (E. 4.3). Ergänzung des Sachverhalts, u.a. bezüglich Trassenauslegung (E. 6.1), Ausfallrisiko und Reparaturdauer (E. 6.3), Bodenerwärmung und -austrocknung (E. 6.4) und Investitionskosten (E. 6.5). Gesamtkostenvergleich: Die erheblich höheren Stromverlustkosten der Freileitung gleichen die höheren Investitionskosten der Kabelanlage weitgehend aus (E. 6.7). Die Interessenabwägung fällt vorliegend zugunsten der Teilverkabelung der Hochspannungsleitung aus (E. 7). | Kabel; Bundes; Freileitung; Gutachten; Brakelmann; Verkabelung; Bundesverwaltungsgericht; Riniken; Interesse; Beschwerde; Energie; Gesamtkosten; Teilverkabelung; Landschaft; Gutachter; Interessen; Investitionskosten; Studie; Interessenabwägung; Erheblich; Bundesgericht; Tunnel; Partei; Kabelanlage; Langen; Kabelleitung; Stellungnahme; Betrieb; Ausfall |