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Menschenrechtskonvention (EMRK)

Art. 33 EMRK vom 2022

Art. 33 Menschenrechtskonvention (EMRK) drucken

Art. 33 Staatenbeschwerden

Jede Hohe Vertragspartei kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch eine andere Hohe Vertragspartei anrufen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-5403/2021Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)Beschwerde; Garien; Bulgarien; Beschwerdeführer; Bulgarische; Bulgarischen; Recht; Behörden; Türkei; Asyls; Asylgesuch; Türkische; Mitgliedstaat; Asylsuchende; Staat; Asylverfahren; Verfahren; Medizinisch; Dublin-III-VO; Überstellung; Behandlung; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Beschwerdeführers; Medizinische; Sachverhalt; Hinweis; Zuständig; Wegweisung
D-3338/2021Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)Beschwerde; Beschwerdeführenden; Kinder; Recht; Deutschland; Dublin; Mitgliedstaat; Verfahren; Asylgesuch; Behörde; Zuständig; Dublin-III-VO; Gehör; Bundesverwaltungsgericht; Gesundheit; Behörden; Verfügung; Überstellung; Rechtsvertretung; Sachverhalt; Probleme; Urteil; Staat; Vollzug; Kindern; Möglichkeit; Wäre; Prüfen; Hinweis; Behandlung
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