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Obligationenrecht (OR)

Art. 329b OR vom 2023

Art. 329b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 329b b. Kürzung

1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen. (1)

2 Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden. (2)

3 Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn:

  • a. eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monate an der Arbeitsleistung verhindert ist;
  • b. eine Arbeitnehmerin einen Mutterschaftsurlaub nach Artikel 329f bezogen hat;
  • c. (3) ein Arbeitnehmer einen Vaterschaftsurlaub nach Artikel 329g bezogen hat;
  • d. eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Betreuungsurlaub nach Artikel 329i bezogen hat,
  • e. (3) eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einen Adoptionsurlaub nach Artikel 329j bezogen hat. (5)
  • 4 Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig ist. (6)

    (1) Fassung gemäss Art. 117 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 2184, 1983 1204; BBl 1980 III 489).
    (2) Fassung gemäss Art. 13 des JFG vom 6. Okt. 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1991 (AS 1990 2007; BBl 1988 I 825).
    (3) (4)
    (4) Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 468; BBl 2019 7095, 7303).
    (5) Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2020 4525; BBl 2019 4103).
    (6) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. Juli 1984 (AS 1984 580; BBl 1982 III 201).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 329b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLA220006Arbeitsrechtliche ForderungArbeit; Ferien; Berufung; Higkeit; Klagte; Entscheid; Arbeitnehmer; Vorinstanz; Recht; Ferienbezug; Arbeitsunfähigkeit; Beklagten; Kündigung; Bezogen; Recht; Ferienanspruch; Klägers; Arbeitgeber; Gericht; Verfahren; Arbeitgeberin; Arbeitsverhältnis; Urteil; Arbeitsverhältnisses; Krankheit; Ferientage; Arbeitsgericht; Bestritten; Kompensation; Kündigungsfrist
    SOZKBER.2017.25Forderung aus ArbeitsvertragBerufung; Berufungsbeklagte; Arbeit; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagten; Kündigung; Frist; Ferien; Fristlose; Vorderrichter; Absenz; Urteil; Partei; Arbeitsverhältnis; Stunden; Arbeitgeber; Rechtfertigt; Minuszeit; Gerechtfertigt; Berechnung; Absenzen; Betrag; Erkrankung; Firma; Dienstjahr; Werden

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-6308/2008Auflösung des ArbeitsverhältnissesBeschwerde; Beschwerdeführerin; Ferien; Arbeit; Fahrzeug; Vorinstanz; Treue; Treueprämie; Ferientage; Bundes; Schaden; Fahrzeugs; Fähig; Bezogen; Arbeitnehmer; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Spanien; Abwesenheit; Wäre; Person; Kilometer; Verfügung; Armee; Setze; Zugeteilt; Zustehende; Anspruch
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