Art. 329 CCS dal 2025

Art. 329
1 L’azione di assistenza è proposta contro gli obbligati, secondo l’ordine dei loro diritti ereditari, ed ha per oggetto le prestazioni necessarie al mantenimento dell’istante, compatibilmente con le condizioni dell’obbligato.
2 Se, per circostanze speciali, appaia iniquo esigere le prestazioni dall’obbligato, il giudice può limitare o togliere l’obbligo assistenziale. (2)
3 Le disposizioni sull’azione di mantenimento del figlio e sulla trasmissione del suo diritto all’ente pubblico si applicano per analogia. (2)
(1) Introdotto dalla cifra I della LF del 20 mar. 2015 (Mantenimento del figlio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 4299; FF 2014 489).(2) (3)
(3) Nuovo testo giusta la cifra I n. 2 della LF del 25 giu. 1976, in vigore dal 1° gen. 1978 (RU 1977 237; FF 1974 II 1).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 329 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LD190001 | Verwandtenunterstützungspflicht | Berufung; Beklagten; Vorinstanz; Leistung; Kinder; Unterhalt; Notlage; Tochter; Gericht; Parteien; Verfahren; Anschlussberufung; Vater; Verwandten; Verwandtenunterstützung; Unterstützung; Recht; Eltern; Kindsväter; Urteil; Klage; Vorschuss; Fragepflicht; Studium; Frist; Leistungen; önnte |
ZH | RZ180006 | Unterhalt | Verfahren; Recht; Verfügung; Unterhalt; Vorinstanz; Klage; Beklagten; Kläger; Klägers; Verfahrens; Gemeinwesen; Vorderrichter; Einzelgericht; Entscheid; Sozialhilfe; Anträge; Berufung; Rechtsmittel; Anspruch; Gericht; Streitwert; Rechtsschutzinteresse; Verfügungen; Unterhaltsanspruch; Protokoll; Akten; Stellungnahme; Rechte; Forderung |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | EL 2009/32 | Entscheid Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG; Art. 16c ELV; Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Mietzinsaufteilung bei nicht in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen. Vorliegend wohnt der Enkel der EL-Bezügerin bei ihr. Zu prüfen ist, ob ihr durch das unentgeltliche Wohnenlassen ein Einnahmenverzicht vorgeworfen werden kann. Solange sie in einer 1-Zimmer-Wohnung lebte, ist dies nicht der Fall; eine eigentliche Untervermietung wäre nicht in Frage gekommen. Für die Zeit nach dem Umzug in eine grössere Wohnung ist eine erneute Prüfung vorzunehmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. November 2009, EL 2009/32). | Mietzins; Enkel; Wohnung; Person; Ausgabe; Einsprache; Personen; Berechnung; Zimmer; Aufteilung; Mietzinses; Einspracheentscheid; Einkommen; Ausgaben; Einnahmen; Leistung; Wohnsitz; Gallen; Ergänzungsleistung; EL-Berechnung; Enkels; Grossmutter; Unterstützung; Anspruch; Ergänzungsleistungen; Verfügung; EL-act; Vater |
AG | AGVE 2003 66 | AGVE 2003 66 S.285 2003 Sozialhilfe 285 [...] 66 Auflagen und Weisungen bei der Sozialhilfe. Verwandtenunterstützungspflicht.... | Hilfe; Verwand; Verwandten; Gemeinde; Weisungen; Angehöri; Angehörige; Angehörigen; Recht; Gemeinderat; Hilfeempfängerin; Sozialhilfe; Verwandtenunterstützung; Ergän; Auskunft; Auflagen; Sozialbehörde; Gesuch; Verwaltungsgericht; Person; Auskunfts; Ergänzungsleistung; Zivil; Entscheid; Altersheim; Ergänzungsleistungen |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
139 III 368 (5A_689/2012) | Art. 329 Abs. 3 ZGB; Verwandtenunterstützung, Verfahrensart. Klagt eine volljährige Person auf Bezahlung von Verwandtenunterstützungsbeiträgen oder klagt an ihrer Stelle das in ihren Anspruch subrogierte Gemeinwesen, so ist der Prozess bei gegebenem Streitwert im ordentlichen Verfahren (Art. 219 ff. ZPO) zu führen (E. 2 und 3). | Verfahren; Verwandte; Verwandten; Verwandtenunterstützung; Unterhalt; Unterhalts; Klage; E-ZPO; Auslegung; Botschaft; Verfahrens; Kindes; Person; Anspruch; Verweis; Schweizerische; Untersuchungs; Recht; Klagen; Kinder; Gesetzes; Gemeinwesen; Zivilprozessordnung; Unterhaltsklage; änkt |
132 III 97 | Art. 328 f. ZGB; Verwandtenunterstützung und Sozialhilfe. Der kantonale Entscheid über die Unterstützungspflicht von Verwandten beruht auf Ermessen (E. 1). Die Verwandtenunterstützung geht nicht weiter als die Sozialhilfe, muss aber mindestens den nach betreibungsrechtlichen Regeln ermittelten Notbedarf gewährleisten (E. 2). Zur Leistung von Unterstützung hat der pflichtige Verwandte sein Vermögen anzugreifen, soweit es nicht längerfristig zur Sicherung seiner weiteren Existenz, namentlich im Hinblick auf das Alter unangetastet bleiben muss (E. 3). | Unterstützung; Verwandte; Verwandten; Sozialhilfe; Vermögens; Beklagten; Verwandtenunterstützung; Verhältnis; Pflichtige; Leistung; Obergericht; Pflichtigen; Recht; Verhältnisse; Alter; Richtlinien; Berufung; Ermessen; Notbedarf; Anspruch; Unterstützungsleistung; Unterstützungsleistungen; Urteil; Unterstützungspflicht; Bundesgericht; Verhältnissen; Rechtsprechung; Bedürftigkeit; Berechtigte; Ertrag |