Art. 328 OR dal 2023
Art. 328 1. In generale
1 Nei rapporti di lavoro, il datore di lavoro deve rispettare e proteggere la personalit? del lavoratore, avere il dovuto riguardo per la sua salute e vigilare alla salvaguardia della moralit? . In particolare, deve vigilare affinché il lavoratore non subisca molestie sessuali e, se lo stesso fosse vittima di tali molestie, non subisca ulteriori svantaggi. (1)
2 Egli deve prendere i provvedimenti realizzabili secondo lo stato della tecnica ed adeguati alle condizioni dell’azienda o dell’economia domestica, che l’esperienza ha dimostrato necessari per la tutela della vita, della salute e dell’integrit? personale del lavoratore, in quanto il singolo rapporto di lavoro e la natura del lavoro consentano equamente di pretenderlo. (2)
(1) Per. introdotto dall’all. n. 3 della LF del 24 mar. 1995 sulla parit? dei sessi, in vigore dal 1° lug. 1996 ([RU 1996 1498]; [FF 1993 I 987]). (2) Nuovo testo giusta l’all. n. 3 della LF del 24 mar. 1995 sulla parit? dei sessi, in vigore dal 1° lug. 1996 ([RU 1996 1498]; [FF 1993 I 987]).
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 IV 209 (6B_1199/2016) | Berufsgeheimnis des Vertrauensarztes eines Arbeitgebers; Art. 321 StGB. Der Vertrauensarzt, der von einem Arbeitgeber eingesetzt wird, um die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers zu beurteilen, untersteht dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB (E. 1.2). Gestützt auf die Ermächtigung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber ein Arztzeugnis zuzustellen, darf der Vertrauensarzt dem Arbeitgeber keine über den Rahmen von Art. 328b OR hinausgehende Information erteilen (E. 2.3). | Arbeitgeber; Beschwerde; Beruf; Geheim; Vertrauens; Beschwerdeführer; Vertrauensarzt; Berufsgeheimnis; Umfasse; ärztliche; Arbeitsunfähigkeit; Untersuchung; Arbeitnehmer; Umfassend; Zeugnis; Informationen; Arbeitgeberin; Arbeitnehmers; Vorinstanz; Zeugnisse; Zeugnisses; Arbeitsverhältnis; Unfall; Medizinische; Arbeitgebers; Zuhanden; Gutachten; Entbindung; Wird; Bericht |
142 III 263 (4A_576/2015) | Datenschutzgesetz, Art. 28 ff. ZGB; Videoüberwachung in einem Miethaus. Beurteilung der Zulässigkeit einer Videoüberwachungsanlage in einer Liegenschaft mit Mietwohnungen (E. 2). | Beschwerde; Videoüberwachung; Interesse; Person; Daten; Personen; Liegenschaft; U-Strasse; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Kamera; Persönlichkeit; Videobild; Privatsphäre; Kameras; Autoeinstellhalle; Mieter; Interessen; Datenschutz; Klagte; Vermieter; Überwachung; Beschwerdegegners; Eingang; Verletzung; Recht; Entscheid; Personendaten; Beklagten; Waschküche |