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Cudesch da procedura civila svizzer (CPC)

Art. 327 Cudesch da procedura civila svizzer (CPC) drucken

Art. 327 Procedura e decisiun

1 L’instanza da recurs dumonda las actas da l’instanza precedenta.

2 Ella po decider sin basa da las actas.

3 Uschenavant ch’ella approvescha il recurs:

  • a. abolescha ella la decisiun u la disposiziun processuala e returna la chaussa a l’instanza precedenta; u
  • b. decida ella da nov, sche la chaussa è madira per la sentenzia.
  • 4 Sch’il recurs pervia da retardada dal dretg vegn approv? , po l’instanza da recurs fixar a l’instanza precedenta in termin per tractar la chaussa.

    5 L’instanza da recurs communitgescha sia decisiun cun ina motivaziun en scrit.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 327 Cudesch da procedura civila svizzer (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRT220181RechtsöffnungRecht; Rechtsöffnung; Beschwerde; Gesuch; Gesuchsgegner; Forderung; Gemeinde; Zahlung; Betreibung; Definitive; Zahlungsbefehl; Rechtsöffnungstitel; Veranlagungsverfügung; Gesetzte; Entscheid; Verzugszins; Vorinstanz; Gemeindesteuer; Betrag; Partei; Erteilen; Beschwerdegegner; Verfahren; Schuldner; Vermögenssteuer; Ausgewiesen; Verfügung; Urteil; Kantons; Einkommens
    ZHPF230001Erbbescheinigung / KostenBeschwerde; Beschwerdeführerin; Erblasser; Gericht; Vorinstanz; Erblassers; Recht; Entscheid; Gebühr; Lassvermögen; Gerichtsgebühr; Erbbescheinigung; Nutzniessung; Verfahren; Entscheidgebühr; Beleg; Kanton; Obergericht; Erstinstanzliche; Streit; Steuererklärung; Vorinstanzliche; Antrag; Sachen; Resp; Kostenerhebung; Erstinstanzlichen; Gebühren; Bemessung; Akten
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB160012Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin und gegen deren Verfügung vom 24. Mai 2016 (FE130430-K/Z11)Beschwerde; Aufsicht; Aufsichts; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Aufsichtsbeschwerde; Verfahrens; Beweis; Aufsichtsbehörde; Obergericht; Beschwerdegegnerin; Scheidung; Obergerichts; Liegenschaft; Entscheid; Frist; Administrative; Rechtsmittel; Gericht; Verfügung; Beschwerdeführers; Rechtsverzögerung; Verwaltung; Eheleute; Gutachten; Kantons; Sachliche; Scheidungsverfahren; Verwaltungskommission
    ZHVB160016Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 26. Juli 2016 (BA160003-H)Beschwerde; Aufsicht; Beschwerdeführer; Aufsichtsbeschwerde; Obergericht; Verfahren; Fikon; Bezirksgericht; Pfäffikon; Vorinstanz; Beschluss; Verfahrens; Rechtsmittel; Frist; Gesuch; Entscheid; Kantons; Bezirksgerichts; Gericht; Aufschiebende; Verwaltungskommission; Begründet; Erweist; Beschwerdeverfahren; Kostenvorschusses; Rechtspflege; Unentgeltliche; Aufsichtsbehörde; Unbegründet
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 III 95 (5A_294/2021)
    Regeste
    Art. 9 BV ; Art. 229, 276 und 317 ZPO ; Art. 176 ZGB ; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht; Berücksichtigung von nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetretenen Tatsachen im Eheschutzverfahren nach Massgabe der zivilprozessualen Novenregelung. Bestätigung der Rechtsprechung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht: Das Eheschutzgericht trifft bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens die nötigen Massnahmen, die bis zu einer allfälligen späteren Abänderung in Kraft bleiben (E. 4.2). Selbst wenn während der Dauer des Eheschutzverfahrens das Scheidungsverfahren rechtshängig gemacht wird, führt das Eheschutzgericht das bei ihm hängige Verfahren ordentlich, d.h. unter Berücksichtigung sämtlicher nach Art. 229 ZPO (und gegebenenfalls Art. 317 ZPO ) massgebenden Tatsachen, zu Ende. Unerheblich bleibt, ob diese Tatsachen vor oder nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetreten sind (E. 4.3-4.6). Die Beurteilung derartiger Tatsachen erst im Scheidungsverfahren ist willkürlich (E. 4.7 und 4.8).
    Eheschutz; Scheidung; Scheidungsverfahren; Beschwerde; Verfahren; Tatsachen; Scheidungsverfahrens; Eheschutzgericht; Urteil; Entscheid; Abänderung; Rechtshängigkeit; Obergericht; Beschwerdeführer; Scheidungsgericht; Ehegatten; Eheschutzverfahren; Vorinstanz; Massnahme; Unterhalt; Noven; Zuständigkeit; Bundesgericht; Eheschutzmassnahme; Verfahrens; Berücksichtigung; Abänderungsverfahren; Regel; Massnahmen; Erlass
    146 III 284 (5A_714/2019)
    Regeste
    Art. 72 ff. BGG ; Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Scheidungsurteil im Unterhaltspunkt; Eintritt der formellen Rechtskraft. Die Beschwerde in Zivilsachen hemmt die formelle Rechtskraft eines Unterhaltsentscheids der oberen kantonalen Instanz von Gesetzes wegen nicht (E. 2).
    Beschwerde; Rechtsmittel; Zivilsachen; Entscheid; Bundesgericht; Schweizer; Urteil; Ordentliches; Rechtskraft; Rechtsöffnung; Rechtskräftig; Unterhalt; Formell; Zivilprozessrecht; Appellationsgericht; Entscheide; Eheschutzentscheid; Kommentar; Zivilprozessordnung; Schweizerischen; Berufung; Gesetzes; Urteile; Vollstreckbar; SchKG; Aufschieben; Aufschiebende; Leistungs

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Karl SpühlerBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2017
    SpühlerBasler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung2017
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