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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 326 CCP de 2023

Art. 326 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 326 Autres informations et propositions

1 Le ministère public communique au tribunal les informations et les propositions suivantes pour autant qu’elles ne ressortent pas de l’acte d’accusation:

  • a. le nom des parties plaignantes ainsi que leurs éventuelles conclusions civiles;
  • b. les mesures de contrainte ordonnées;
  • c. les objets et les valeurs séquestrés;
  • d. les frais engendrés par l’instruction;
  • e. les réquisitions éventuelles tendant au prononcé de la détention pour des motifs de sûreté;
  • f. ses propositions de sanctions ou l’annonce que ces propositions seront présentées aux débats;
  • g. ses propositions de décisions judiciaires ultérieures;
  • h. sa demande d’être cité aux débats.
  • 2 Lorsqu’il ne soutient pas en personne l’accusation devant le tribunal, le ministère public peut joindre ? son acte d’accusation un rapport final destiné ? éclaircir les faits et contenant également une appréciation des preuves.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 326 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SZBEK 2019 96definitive RechtsöffnungBeschwerde; Beschwerdeführer; Eingabe; Verfügung; Definitive; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Frist; Gericht; Gerichtskosten; Beschwerdegegnerin; Gesuch; Arztzeugnis; Treffe; Leichtes; Verfassung; Verschulden; Abzuweisen; Beschwerdeverfahren; Entscheid; Verspätung; Bundesgericht; Beschwerdekammer; Beschwerdefrist; Fristen; Ohnehin; Erteilt; Eingaben
    SZBEK 2017 168AnklageBeschwerde; Anklage; Lebens; Staatsanwaltschaft; KGact; Beschwerdeführer; Befehl; Beschuldigte; Lebensgefahr; Sachverhalt; Einstellung; Prozessordnung; Verfahren; Unmittelbare; Kommentar; Verfahrens; Anklageerhebung; Beschuldigten; Schweizerischen; Prozessordnung; Sachverhalts; Gefährdung; Verfügung; Tatbestand; Urinabgang; Implizit; Uact
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 IV 407 (6B_90/2019)Art. 130 lit. d, 337 StPO; persönliches Erscheinen der Staatsanwaltschaft vor Gericht, notwendige Verteidigung. Der Umstand, dass der Staatsanwalt vom erstinstanzlichen Richter zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, hindert ihn nicht, auf sein persönliches Erscheinen zu verzichten, wenn die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht erfüllt sind und er von der Verfahrensleitung nicht zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichtet worden ist (E. 1).
    Regeste b
    aArt. 161 StGB; Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen, Insiderhandel. Das Merkmal der kursrelevanten vertraulichen Tatsache umfasst auch die Übernahmeabsichten einer Bank, soweit diese über informelle Sondierungen hinausgehen und ein bestimmtes Mass an Realisierungswahrscheinlichkeit erlangt haben. Deren Vertraulichkeit kann sich daraus ergeben, dass die Übernahmeverhandlungen unter einem Codenamen geführt werden. Ob die vertrauliche Tatsache geeignet ist, bei deren Bekanntwerden den Aktienkurs erheblich zu beeinflussen, beurteilt sich danach, ob ein vernünftiger Anleger die Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (E. 3).
    Beschwerde; Beschwerdeführer; Übernahme; Vorinstanz; Verteidigung; Urteil; Aktie; Bundes; Aktien; Verhandlung; Tatsache; Anklage; Vertraulich; Hauptverhandlung; Angefochtene; Bundesanwaltschaft; Verteidiger; Recht; Verfahren; Vertrauliche; FinfraG; Verfahrens; Notwendige; Person; Beschwerdeführers; Erheblich; Angefochtenes; Mandat; Insider; Gericht
    141 IV 396Zulässiges Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide. Selbstständige nachträgliche gerichtliche Entscheide im Sinne von Art. 363 ff. StPO ergehen in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung und sind mit Beschwerde anzufechten (E. 3 und 4). Entscheid; Entscheide; Nachträglich; Nachträgliche; Beschwerde; Recht; Urteil; Urteil; Rechtsmittel; Massnahme; Schweiz; Beschluss; Ergehe; Verfahren; Urteils; Nachträglichen; Prozessordnung; Ergehen; Berufung; Sanktion; Gerichtliche; Nachverfahren; Rechts; Richterliche; Verfügung; Prozessordnung; Anordnung

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2021.203Beschwerde; Verfahren; Verfahrens; Beschwerdeführer; Einstellung; Urteil; Recht; Bestechung; Geldwäscherei; Filter; Hinzufügen; öffnen; Beschwerdegegnerin; Bundes; Anklage; Verfahren; Kammer; Urteile; Urkunde; Fremde; Entscheid; Urkundenfälschung; Verfahrensakten; Amtsträger; Bezug; Fremder; Fahrensakten; Einstellungsverfügung; Rechtsverweigerung
    SK.2017.58Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB).Anlage; Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Anklage; Recht;Bundes; Verfahren; Aussage; Absatz; Verfahren; Urteil; Stunden; Anleger; Gerichts; Provision; Schneeballsystem; Möge; Person; Anlagesystem; Geschäft; Gericht; Verteidigung; Über; Vermögens; Genugtuung; Anlagen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Niklaus SchmidPraxiskommentar StPO2013
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