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Obligationenrecht (OR)

Art. 324b OR vom 2023

Art. 324b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 324b b. Ausnahmen

1 Ist der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschrift gegen die wirtschaftlichen Folgen unverschuldeter Arbeitsverhinderung aus Gründen, die in seiner Person liegen, obligatorisch versichert, so hat der Arbeitgeber den Lohn nicht zu entrichten, wenn die für die beschränkte Zeit geschuldeten Versicherungsleistungen mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes decken.

2 Sind die Versicherungsleistungen geringer, so hat der Arbeitgeber die Differenz zwischen diesen und vier Fünfteln des Lohnes zu entrichten.

3 Werden die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit gewährt, so hat der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes zu entrichten. (1)

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 12 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 324b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1987.2Arbeitsunfähigkeit, LohnfortzahlungspflichtArbeit;Arbeitnehmer; Leistung; Arbeitgeber; Arbeitsleistung; Teilweise; Wochen; Dienstjahr; Arbeitnehmers; Gesetzes; Beanspruchen; Lohnfortzahlung; Lohnes; Versicherungsleistungen; Obligatorisch; Arbeitsvertrag; Arbeitsunfähigkeit; Streiff; Kommentar; Arbeitgebers; Entrichten; Beschränkte; Teilweiser; Leistung; Verhindert; Auslegung; Brühwiler; Person; Arbeitnehmer
SGHG.2008.42Entscheid Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 3 i.V.m. Art. 44 Abs. 1, Art. 101 und Art. 440 ff. OR (SR 220). Sorgfaltspflichten bei einem Frachtvertrag, gemäss welchem gegen Entgelt eine Containermulde mit 17,4 Tonnen Schotter auf eine Baustelle zu liefern war. Die Frachtführerin haftet für das Verhalten ihres Mitarbeiters, der sich beim Abladevorgang nicht an die Sicherheitsvorschriften gehalten hat. Der Mitarbeiter der Empfängerin gab das Zeichen zum Unterbruch und zur Fortsetzung des Abladevorgangs, ohne hinreichend dafür zu sorgen, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich hinter dem Lastwagen befanden. Entsprechend dem Verschulden des Mitarbeiters der Frachtführerin und demjenigen des Mitarbeiters der Empfängerin haftet die Beklagte für den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln. Berechnung des Schadens (Handelsgericht, 6. Januar 2010, HG. 2008.42). Klägerin; Beklagte; Schaden; AaO; Beklagten; Unfall; AaO; Sicherheit; Kläg; Mitarbeiter; Erhalten; Sorgfalt; Sicherheitsvorschriften; Gelten; Geltend; Vertrag; Zwischen; Fracht; Prämie; Hinter; Prämien; Sprechen; Abladevorgang; Tragen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2007/105Entscheid Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG, Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG. Besteht während eines Gefängnisaufenthaltes einer Person ein Arbeitsverhältnis ohne Lohnfortzahlungspflicht, so wird die Haftdauer nicht analog einer Krankheit oder eines Unfalles an die Beitragszeit angerechnet. Ob vorliegender Sachverhalt als Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit gilt, kann offen gelassen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. Juni 2008, AVI 2007/105). Beschwerde; Beitragszeit; Beschwerdeführer; Arbeitsverhältnis; Person; Beitragspflichtig; Befreiung; Befreiungsgr; Beitragspflichtige; Beschäftigung; Krankheit; Arbeitgeber; Zeiten; Unfall; Inhaftierung; Beschwerdeführers; Haftstrafe; Psychische; Arbeitsverhältnisses; Beschwerdegegnerin; Beitragszeiten; Arbeitslosenentschädigung; Angestellt; Erfüllt; Rahmenfrist; Beitragspflichtigen; Ausübung; Arbeitslosenversicherung; Einsprache; Anspruch
SGK 2006/2, K 2006/3Entscheid Personalrecht, Art. 65 Abs. 1, 42 und 44 VStD (sGS 143.20), Art. 83 StVG (sGS 140.1), Art. 336c OR (SR 220). In Fällen, bei denen im Zeitpunkt des Krankheitsbeginns die Kündigung bereits ausgesprochen wurde, die Kündigungsfrist aber noch nicht abgelaufen ist, ist mangels einer kantonalen Regelung gestützt auf Art. 83 StVG Art. 336c OR sachgemäss anwendbar. Der Lohnfortzahlungsanspruch beurteilt sich nach Art. 44 in Verbindung mit Art. 42 VStD (Verwaltungsgericht K 2006/2 und 3). Kündigung; Krank; Kündigungsfrist; Krankheit; Sperrfrist; Arbeitnehmer; Arbeitsverhältnis; Dienst; Besoldung; Wortlaut; Lohnfortzahlung; Besoldungsanspruch; Erkrankt; Erkrankung; Privatrechtliche; Lohnfortzahlungsanspruch; Laufender; Dienstjahr; Schutzbedürfnis; Beendigung; Fälle; Zeitpunkt; Verbindung; Dienstverhältnis; Arbeitsverhältnisses; Gekündigt; Auslegung; Zweck; Stimmt; Zusammenhang
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6085/2007Unfallversicherung (Übriges)Unfall; Helsana; Arbeit; Leistung; Rückfall; Versicherer; Versicherung; Leistungspflichtig; Beschwerde; Taggeld; Erneute; Verfügung; Recht; Leistungen; Unfalles; Ständig; Arbeitsunfähig; Unfallversicherung; Erneuten; Verunfallt; Arbeitsunfähigkeit; Setze; Zuständigkeit; Anspruch; Bundesverwaltungsgericht; Leistungspflicht; Vorliegenden
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