Art. 324 CPP dal 2024

Art. 324 Sezione 2: Promozione dell’accusa Principi
1 Il pubblico ministero promuove l’accusa dinanzi al giudice competente se, alla luce delle risultanze dell’istruzione, ritiene di disporre di sufficienti indizi di reato e non può emanare un decreto d’accusa.
2 La promozione dell’accusa non è impugnabile.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
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Art. 324 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE230164 | Nichtanhandnahme | Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Zeuge; Zeugen; Nichtanhandnahme; Beschwerdegegners; Verfahren; Winterthur/Unterland; Bezirksgericht; Aussage; Recht; Anzeige; Zeugeneinvernahme; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Bülach; Unternehmen; Gericht; Bundesgericht; Frist; Stellungnahme; Ausführungen; Urteil; Unternehmens; Beschwerdeführer; Verkäufer |
ZH | UE210382 | Einstellung | Kunden; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Vermögens; Sinne; Beschwerdegegners; Recht; Verletzung; Arbeitsverhältnis; Hinweis; Widerruf; Anzeige; Verfahren; Verhalten; Vermögensverwaltung; Verfahren; Hinweise; Arbeitsverhältnisses; Arbeitgeber; Entschädigung; Einstellung; Bezug; Widerrufsschreiben; Entscheid; Untersuchung; Kundenstamm |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | BKBES.2021.87 | - | Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Fürsorge; Recht; Beschuldigte; Fürsorgeoder; Verfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Erziehungspflicht; Person; Obergericht; Verletzung; Töchter; Urteil; Beschwerdekammer; Rechtsanwalt; Markus; Spielmann; Solothurn; Mädchen; Sinne; Beschwerdeführers; Akten; ündet |
SO | BKBES.2020.164 | - | Staatsanwaltschaft; Maskenpflicht; Anzeige; Kanton; Nichtanhandnahme; Kantons; Solothurn; Nichtanhandnahmeverfügung; Nötigung; Körperverletzung; Verfahrens; Beschwerdekammer; Tatbestände; Verfügung; Gesundheit; Massnahme; Urteil; Obergericht; Allgemeinverfügung; Verbrechen; Menschlichkeit; Vorhalt; Recht; Beschwerdeführers; Entscheid; Verwaltung; Bundesgericht |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 93 (6B_360/2020) | Regeste Art. 2 Abs. 2, Art. 374 f. und Art. 404 Abs. 2 StPO ; Grundsatz der Formstrenge, selbstständiges Massnahmeverfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person, Eingriff in die Dispositionsfreiheit. Beim Grundsatz der Formstrenge ( Art. 2 Abs. 2 StPO ) handelt es sich um einen fundamentalen Grundsatz des Strafprozessrechts (E. 1.3.2). | Verfahren; Verfahren; Schuld; Person; Massnahme; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Schuldunfähigkeit; Recht; Urteil; Verfahrens; Antrag; Störung; Berufung; Vorinstanz; Prozessordnung; Entscheid; Grundsatz; Schuldspruch; Anklage; BOMMER; Massnahmeverfahren; Totenfriedens; Gericht |
144 I 234 (6B_1442/2017) | Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 6, 337 Abs. 1, 3 und 4, Art. 340 Abs. 1 lit. b, Art. 341, 343, 389 Abs. 2 und 3 StPO; Beweisführung des Gerichts an der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft; Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Art. 337 StPO regelt, wann die Staatsanwaltschaft zur persönlichen Vertretung der Anklage vor Gericht verpflichtet ist bzw. wann ihr die persönliche Teilnahme an der Gerichtsverhandlung freisteht. Das gesetzmässige Vorgehen des Gerichts bei der Beweisführung, wie es in der StPO auch in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft vorgesehen ist, führt nicht per se zur Befangenheit der betroffenen Richter. Das Gericht ist zur Beweisführung an der mündlichen Verhandlung unabhängig davon verpflichtet, ob die Staatsanwaltschaft anwesend ist oder nicht. Es übernimmt damit nicht die Rolle der Staatsanwaltschaft (E. 5). | Staatsanwaltschaft; Urteil; Gericht; Anklage; Recht; Verfahren; Person; Abwesenheit; Anspruch; Richter; Urteile; Krivoshapkin; Rolle; Anwesenheit; Beweise; Befragung; Beweisführung; Befangenheit; Hauptverhandlung; Ozerov; Karelin; Verhandlung; Zeugen; Russland; Prozessordnung; Entscheid |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BG.2023.29 | Kammer; Beschwerdekammer; Anklage; Verfahren; Beschwerdeführerinnen; Bundesanwaltschaft; Beschwerden; Verfahren; Anklageschrift; Rechtsbegehren; Verfahrens; Beschluss; Eingabe; Erweiterung; Bundesstrafgericht; Beschwerdeverfahren; Bundesstrafgerichts; Standslosigkeit; Rechtsanwältin; Prozessführung; Stellung; Eingaben; Interesse; Beschwerdeführung; Rechtsmittel; Ergänzung; Tribunal; Parteien; Privatklägerschaft | |
BE.2023.12 | Bundes; Nichtanhandnahme; Beschwerde; Verfahren; Nichtanhandnahmeverfügung; Aussage; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Anzeige; Amtsmissbrauch; Impfstoff; Person; Beschwerdekammer; Amtsmissbrauchs; Verfahrensakten; Aussagen; Covid; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Interesse; Rechte; Rechten; Tatbestände; Bundesgerichts |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Donatsch, Hans, Schweizer, Heim, Hansjakob, Lieber, Heimgartner | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] | 2014 |
Donatsch, Heim, Heimgartner | Basler 2. Auflage | 2014 |