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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 323b OR de 2023

Art. 323b Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 323b 3. Garantie du salaire

1 Sauf accord ou usage contraire, le salaire en numéraire est payé pendant les heures de travail en monnaie ayant cours légal. Un décompte est remis au travailleur.

2 L’employeur ne peut compenser le salaire avec une créance contre le travailleur que dans la mesure où le salaire est saisissable; toutefois, les créances dérivant d’un dommage causé intentionnellement peuvent être compensées sans restriction.

3 Les accords sur l’utilisation du salaire dans l’intérêt de l’employeur sont nuls.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 323b Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLA220024Arbeitsrechtliche ForderungBerufung; Partei; Beklagten; Parteien; Prot; Lohnabrechnung; Zahlung; Vorinstanz; Lohnabrechnungen; Tiefe; Recht; Klägers; Stillschweigend; Verfahren; Müsse; Spesen; Tiefen; Zahlungen; Lohnausweis; Betrag; Entscheid; E-Mail; Konsens; Wille; Klage; Monatlich; Lohnes; Akzeptiert; Wäre
ZHRA210013Arbeitsrechtliche ForderungBeschwerde; Partei; Klagte; Spenden; Beklagten; Vorinstanz; Gespräch; Rückzahlung; Parteien; Spendengelder; Bedingung; Vereinbart; Recht; Kursgebühr; Bezahlung; Zeuge; Vorinstanzlich; Sachverhalt; Vorinstanzliche; Zeugen; Müsse; Höhe; Worden; Vereinbarung; Vorinstanzlichen; Verrechnung; Aussage; Strittig; Kurskosten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2008/49Entscheid Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG. Beitragspflichtige Beschäftigung nicht dargetan. Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2009, AVI 2008/49). Beschwerde; Beschwerdeführer; Einsprache; Arbeitgeber; Beitragspflichtig; Beschwerdegegnerin; Verwaltung; Beitragspflichtige; Arbeitgeberin; Anspruch; Beitragszeit; Arbeitslosenentschädigung; Beschäftigung; Einspracheentscheid; Entscheid; Verwaltungsrat; Kanton; Erfüllt; Lohnfluss; Lohnzahlung; Angefochtenen; Beschwerdeführers; Worden; Kantons; Prüfen; Ehemalige; Weisen; Abklärung
BSAL.2019.32 (SVG.2020.221)AVIG Einspracheentscheid vom 10. September 2019 Nichtigkeit; Abstellen auf die effektiv bezogenen Lohnzahlungen bei der Prüfung der erfüllten Beitragszeit Schwer; Beschwerde; Arbeit; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Verfügung; Anspruch; Einsprache; Entscheid; Beitrag; Tatsächlich; Beitragszeit; Einspracheentscheid; Werden; Arbeitnehmer; Schreiben; Erfüllt; Anspruchs; Nichtigkeit; Versicherte; Arbeitgeber; Februar; Arbeitsverhältnis; Stellt; Versicherten; Handelt; Dessen; Lassen; Diesem; Arbeitsverhältnisses
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