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Loi fédérale sur la procédure administrative (PA)

Art. 32 PA de 2022

Art. 32 Loi fédérale sur la procédure administrative (PA) drucken

Art. 32 IV. Examen des allégués des parties

1 Avant de prendre la décision, l’autorité apprécie tous les allégués importants qu’une partie a avancés en temps utile.

2 Elle peut prendre en considération des allégués tardifs s’ils paraissent décisifs.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 99 (1C_393/2018)Art. 42 Abs. 2 Satz 2 und Art. 84 BGG. Besonders bedeutender Rechtshilfefall; Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Verfahren; Substanziierung und vorläufige Prüfung der Rüge. Zusammenfassung und Präzisierung der Praxis zu den Eintretensvoraussetzungen des "besonders bedeutenden Falles" (E. 1.1 und 1.2). Widerspruch zwischen (einerseits) dem deutschen und italienischen Gesetzeswortlaut und (anderseits) der französischen Textfassung von Art. 84 Abs. 2 BGG. Massgeblich sind die Fassungen auf Deutsch und Italienisch. Danach kann auch die drohende Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Rechtshilfeverfahren - etwa des rechtlichen Gehörs - einen besonders bedeutenden Fall begründen (E. 1.3). Auf ausreichend substanziierte Vorbringen hin erfolgt (im Rahmen der Prüfung der Sachurteilsvoraussetzung) eine vorläufige materielle Prüfung der drohenden Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze (E. 1.4 und 1.5). Das Vorliegen eines besonders bedeutenden Falles wurde hier bejaht (E. 2).
Regeste b
Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 12 Abs. 1 und Art. 74a IRSG; Art. 35 Abs. 1 VwVG. Rechtliches Gehör; Begründungspflicht; Treu und Glauben im Rechtshilfeverfahren betreffend Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung. Bei Rechtshilfeentscheiden, die besonders stark in die Rechtsstellung der Betroffenen eingreifen, ist eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen erforderlich. Dies gilt namentlich bei Schlussverfügungen betreffend die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung. Falls sich im hängigen Verfahren entscheiderhebliche neue Gesichtspunkte ergeben, denen die Justizbehörde Rechnung tragen will, kann der Gehörsanspruch gebieten, die Parteien auf diese neuen Prüfungsgesichtspunkte rechtzeitig aufmerksam zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu vernehmen zu lassen. Das rechtliche Gehör ist jedenfalls zu gewähren, wenn die Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht beigezogen wurden, auf die sich die Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkreten Fall nicht rechnen konnten (E. 3.1-3.6).
Regeste c
Art. 2 lit. a, Art. 74a und Art. 80o IRSG. Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung; rechtsstaatliche Mindestanforderungen an das ausländische Einziehungsurteil; Einholung von ergänzenden Informationen bei der ersuchenden Behörde. Art. 74a IRSG zielt darauf ab, eine Kontrolle darüber zu ermöglichen, dass die Einziehung aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt, das den in der EMRK festgelegten Verfahrensgrundsätzen entspricht, und der ausländische Entscheid weder dem schweizerischen ordre public noch den international gewährleisteten Menschenrechten widerspricht. Ausgeschlossen ist hingegen eine materielle inhaltliche Kontrolle des ausländischen Einziehungsurteils (E. 3.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Zu den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen, die das Einziehungsurteil grundsätzlich erfüllen muss, zählt insbesondere der Anspruch betroffener Konteninhaber auf rechtliches Gehör. Nötigenfalls kann die ersuchende Behörde aufgefordert werden, Belege für die Einhaltung der fraglichen Verfahrensgarantien einzureichen (E. 3.3).
Verfahren; Beschwerde; Rechtshilfe; Behörde; Verfahrens; Entscheid; Gehör; Einziehung; Ersuchende; Bundesgericht; Verfahren; Bedeutend; Bedeutende; Beschwerdeführerin; Rechtshilfeverfahren; Verfahrensgrundsätze; Konten; Elementare; Einziehungsurteil; Urteil; Vorinstanz; Verletzung; Partei; Ausländische; Focht; Herausgabe; Türkische; Schlussverfügung; Vermögenswerte; Ersuchenden
136 II 165 (1C_286/2009)Streitigkeiten um Fluglärmentschädigung für Ostanflüge; Nichteintreten des Bundesverwaltungsgerichts auf erst in der Replik erhobene Rügen betreffend direkten Überflug; Streitgegenstand (Art. 91 und 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 12, 32, 52 und 62 VwVG). Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist kein (Teil-)Endentscheid (Art. 90 f. BGG), sondern ein Zwischenentscheid (E. 1.1). Eintreten auf die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil es rechtsstaatlich unzumutbar wäre, die Beschwerdeführer in einem komplexen, aufwändigen, viele Beteiligten umfassenden Verfahren wie dem Vorliegenden auf die Anfechtung des Endentscheids zu verweisen (E. 1.2). Zwar ist die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht innerhalb der Beschwerdefrist zu begründen; dies schliesst jedoch spätere Vorbringen tatsächlicher und rechtlicher Art nicht aus. Dies gilt jedenfalls, wenn den Beschwerdeführern - wie hier - weder nachlässige Prozessführung noch Prozessverschleppung vorgeworfen werden kann (E. 4). Die in der Replik erfolgten Ausführungen der Beschwerdeführer zum direkten Überflug bewegten sich im Rahmen des Streitgegenstandes. Dieser umfasste die Entschädigung für die fluglärmbedingte Wertminderung der Liegenschaften, gleich, ob diese mit übermässigen Lärmimmissionen oder mit direktem Überflug begründet werden (E. 5). Beschwerde; Überflug; Beschwerdeführer; Bundes; Entscheid; Entschädigung; Verfahren; BVGer; Überflugs; Streitgegenstand; Enteignung; Angefochten; Angefochtene; Bundesverwaltungsgericht; Replik; Partei; Recht; Endentscheid; Zwischenentscheid; Eheleute; Begehren; Beschwerdeverfahren; Flughafen; Lärmimmissionen; Beschwerden; Begründung; Angefochtenen; Bundesgericht; Entscheids

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-226/2020Zwangsanschluss an die AuffangeinrichtungBVGer; Beschwerde; Vorinstanz; Verfügung; Gungsverfügung; Wiedererwägung; Beschwerdeführer; Wiedererwägungsverfügung; Recht; [Adresse; Partei; Restaurant; Urteil; Zwangsanschluss; Person; Inhaber; Nichtigkeit; Identität; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Restaurants; Handelsregister; Angefochtene; Gehör; [Kanton; Parteien; Zwangsanschlussverfügung; Verfügungsadressat; Verfahrens; Anspruch
B-303/2022WiderspruchssachenBeschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegnerin; Begründung; Partei; Widerspruch; Parteien; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Sistierung; Vorinstanz; Ellung; Frist; Beschwerdeverfahren; Marke; "SKODA; Verfahren; Reichte; Urteil; Materielle; Richter; Aufl; Stellungnahme; Verhandlung; Verfahrens; Antrag; Mangelhaft; Parteientschädigung; Bewusst

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RP.2020.47Auslieferung an die Tschechische Republik. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).Beschwerde; Auslieferung; Beschwerdeführer; Recht; Bundes; Gericht; Auslieferungshaft; Beschwerdekammer; Verfahren; Bundesstrafgericht; Republik; Entscheid; Beschwerdeführers; Tschechische; Verfahren; Auslieferungshaftbefehl; Bundesstrafgerichts; Eingabe; Ersucht; Einvernahme; Verfahrens; Staat; Rechtshilfe; Ersuchte; Anlässlich; Verfolgte; Fluchtgefahr; Rechtspflege
SK.2017.68Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB), Gehilfenschaft zur Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB i.V.m. Art. 25 und Art. 26 StGB)Bundes; Dokument; Dokumente; Geheim; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Amtsgeheimnis; Schuldig; Beschwerde; Bundesanwaltschaft; Geheimnis; Verletzung; Gericht; Beschuldigte; Amtsgeheimnisses; Verfahren; Verfahren; Hauptverhandlung; Beschuldigten; Unterlagen; Täter;Verfahrens; Verteidigung; Anklage; Vertraulich; Interessierenden; Offenbaren; Gehilfe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HinweisPATRICK SUTTER Kommentar, 2. Aufl. 2012
PATRICK SUTTER Kommentar VwVG2008
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