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Tabaksteuergesetz (TStG)

Art. 32 TStG vom 2023

Art. 32 Tabaksteuergesetz (TStG) drucken

Art. 32 II. Beschwerde (1)

1 Bei Verfügungen der Zollstellen im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens richtet sich der Rechtsweg nach dem ZG (2) .

2 Gegen andere Verfügungen der Zollstellen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden.

3 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4041; BBl 2016 5153).
(2) SR 631.0

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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