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Strafregistergesetz (StReG)

Art. 32 StReG vom 2023

Art. 32 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 32 Entfernung hängiger Strafverfahren

1 Daten über hängige Strafverfahren (Art. 24) werden aus VOSTRA entfernt, sobald das Strafverfahren mit einem rechtskräftigen Entscheid abgeschlossen wird.

2 Wird das Strafverfahren sistiert, so bleibt die Eintragung bis zur Einstellung in VOSTRA verzeichnet.

3 Urteilende Behörden, die einen Endentscheid nach Absatz 1 fällen, stellen sicher, dass die Eintragung eines hängigen Strafverfahrens aus VOSTRA entfernt wird.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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