Art. 32 Entfernung hängiger Strafverfahren
1 Daten über hängige Strafverfahren (Art. 24) werden aus VOSTRA entfernt, sobald das Strafverfahren mit einem rechtskräftigen Entscheid abgeschlossen wird.
2 Wird das Strafverfahren sistiert, so bleibt die Eintragung bis zur Einstellung in VOSTRA verzeichnet.
3 Urteilende Behörden, die einen Endentscheid nach Absatz 1 fällen, stellen sicher, dass die Eintragung eines hängigen Strafverfahrens aus VOSTRA entfernt wird.