DSG Art. 32 -

Einleitung zur Rechtsnorm DSG:



Das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) in der Schweiz regelt den Schutz personenbezogener Daten, um die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte von Einzelpersonen zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Verarbeitung von Daten fest, regelt die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten und gewährt Personen Rechte wie Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer Daten. Das DSG gilt für öffentliche und private Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, und sieht Sanktionen für Verstösse gegen die Datenschutzbestimmungen vor.

Art. 32 DSG vom 2019

Art. 32 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 32 (1)

(1) Aufgehoben durch Anhang Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 über die Forschung am Menschen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3215; BBl 2009 8045).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-1839/2024DatenschutzGriechenland; Alter; Geburtsdatum; Wegweisung; Person; Recht; ZEMIS; Personen; Vorinstanz; Verfügung; Akten; Behörde; Vollzug; Behörden; Bundesverwaltungsgericht; Asylgesuch; Schweiz; Altersgutachten; Verfahren; Beweis; Drittstaat; SEM-Akte; Sachverhalt; Arbeit
D-2746/2024DatenschutzPerson; Alter; Geburtsdatum; ZEMIS; Beschwerdeführers; Personalienblatt; Recht; Beweis; Mindestalter; Verfügung; Araber; Indiz; Vorinstanz; Personendaten; Daten; Volljährigkeit; Niger; Richtigkeit; Aussage; Bundesverwaltungsgericht; Untersuchung; Aussagen; Altersgutachten; Eltern; Schweiz