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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 32 AHVG vom 2023

Art. 32 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 32 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
134 V 418 (8C_566/2007)Art. 18c Abs. 1 AVIG; Art. 32 AVIV; Anrechnung einer Leistung der beruflichen Vorsorge bei vorzeitiger Pensionierung an die Leistungen der Arbeitslosenversicherung; Leistung in Kapitalform. Eine bei vorzeitiger Pensionierung bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters (Art. 21 AHVG) ausbezahlte Überbrückungsrente, die alsdann während einer Dauer von zehn Jahren, längstens aber bis zum Tode des Rentenbezügers, durch Abzüge von der Altersrente rückerstattet wird, ist kein gewöhnliches Darlehen. Ein derartiger Vorschuss bildet vielmehr eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge, welche gemäss Art. 18c Abs. 1 AVIG von den Leistungen der Arbeitslosenversicherung abgezogen werden muss (E. 4). Auch wenn die Altersleistung als Überbrückungsleistung in Kapitalform erbracht wird, muss sie an die Leistungen der Arbeitslosenversicherung angerechnet werden, dies auf der Basis einer durch Umrechnung ermittelten Monatsrente (E. 3.3 und 5). Prestation; Prestations; Chômage; Vieillesse; Assuré; Droit; Assurance; Retraite; Rente; Avance; L'assuré; Capital; Indemnité; Prévoyance; L'assurance-chômage; D'une; Décision; Montant; Canton; L'avance; Statuts; Recours; Qu'il; Cantonal; être; Caisse; L'âge; Versé; Versée
127 V 361Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a, Art. 33bis Abs. 4, Art. 35 Abs. 1 AHVG; Art. 36 Abs. 2 IVG. - Der Splitting-Tatbestand des Art. 29quinquies Abs. 3 lit. a AHVG ist auch erfüllt, wenn ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente hat, der andere auf eine Rente der Invalidenversicherung. - In den Fällen, in welchen der Ehegatte der ins Rentenalter tretenden Person eine Rente der Invalidenversicherung bezieht, ist das Splitting bis zum 31. Dezember vor dem Versicherungsfall Alter vorzunehmen. Mit anderen Worten ist unter rentenberechtigt im Sinne des Art. 29quinquies Abs. 4 lit. a AHVG auch bei dieser Konstellation altersrentenberechtigt zu verstehen. Ehegatte; Rente; Alter; Ehegatten; Renten; Altersrente; Quinquies; Rentenberechtigt; Einkommen; Invalidenversicherung; Rentenalter; Splitting; Person; Versicherungsfall; Anspruch; Berechnung; Verwaltung; Invalidenrente; Eintritt; Einkommensteilung; Recht; Erwerbseinkommen; AmtlBull; Versicherungsfalles; Entscheid; Ausgleichskasse; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Vorzunehmen
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