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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 31 VVG vom 2023

Art. 31 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 31 Gefahrserhöhung beim Kollektivversicherungsvertrage

Umfasst der Vertrag mehrere Gegenstände oder Personen, und trifft die Gefahrserhöhung nur einen Teil dieser Gegenstände oder Personen, so bleibt die Versicherung für den übrigen Teil wirksam, sofern der Versicherungsnehmer die auf diesen Teil etwa entfallende höhere Prämie auf erstes Begehren des Versicherungsunternehmens bezahlt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-7634/2016Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Beschwerde; Beschwerdeführer; Polizei; Desertion; Eltern; Person; Bundesverwaltungsgericht; Beschwerdeführers; Verfügung; Aussagen; Eritrea; Vorinstanz; Beziehungsweise; Glaubhaft; Gemachte; Widersprüchlich; Flüchtlingseigenschaft; Begründet; Wegweisung; Ausreise; Gemachten; Asylgesuch; Erklärte; Schweiz; Recht; Verlassen; Fluchtgründe; Sucht; Polizeidienst; Nationaldienst
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