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Code pénal militaire (CPM)

Art. 31 CPM de 2023

Art. 31 Code pénal militaire (CPM) drucken

Art. 31 2. … ? 33 (1)

(1) Abrogés par le ch. I 2 de la LF du 19 juin 2015 (Réforme du droit des sanctions), avec effet au 1er janv. 2018 (RO 2016 1249; FF 2012 4385).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
102 Ib 35Art. 100 lit. f OG, Art. 31 Ziff. 2 MStG. 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Strafvollzugsverfügung ist auch zulässig, wenn die Strafe von einem Militärgericht ausgesprochen wurde (Erw. 1). 2. Nicht willkürliche Anordnung der Schutzaufsicht über einen bedingt Entlassenen (Erw. 2). Beschwerde; Schutzaufsicht; Bundesgericht; Militärisch; Beschwerdeführer; Militärdepartement; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Militärische; Bedingte; Eidgenössische; Entlassung; Probezeit; Verfügung; Vollzug; Ordnete; Anstalt; Anordnung; Militärischen; Verurteilungen; Freiheitsstrafen; Eidgenössischen; Urteil; Wiesen; Entscheid; Verfügungen; Angeordnete; Gesuch; Gebiet; Vollzogen
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