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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 31 KVG vom 2023

Art. 31 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 31 Zahnärztliche Behandlungen

1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten der zahnärztlichen Behandlung, wenn diese:

  • a. durch eine schwere, nicht vermeidbare Erkrankung des Kausystems bedingt ist; oder
  • b. durch eine schwere Allgemeinerkrankung oder ihre Folgen bedingt ist; oder
  • c. zur Behandlung einer schweren Allgemeinerkrankung oder ihrer Folgen notwendig ist.
  • 2 Sie übernimmt auch die Kosten der Behandlung von Schäden des Kausystems, die durch einen Unfall nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b (1) verursacht worden sind.

    (1) Heute: nach Art. 1a Abs. 2 Bst. b.

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 31 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2018.175Krankenversicherung KVGBeschwerde; Unfall; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Dent; Prof; Zähne; Wurzel; Bericht; Beweis; Röntgen; Knochen; Recht; Krone; Untersuchung; Beschwerdeführers; Fraktur; Behandlung; Wurzelfraktur; Beurteilung; Stellung; Ersichtlich; Sachverhalt; Bruxismus; Stellungnahme; Vertrauenszahnarzt; Einsprache; Versicherung; Fest
    SOVSBES.2018.101Versicherungsleistungen KVGBeschwerde; Speichel; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführerin; Schwere; Xerostomie; Behandlung; Medikamente; Erkrankung; Dent; Vermeidbar; Allgemeinerkrankung; Mundhygiene; Karies; Zahnärztliche; Speicheldrüsenerkrankung; ärztlichen; Mundtrockenheit; Nommen; Medikamenten; Psychische; Oligosialie; Schweren; Bundesgericht; Recht; Vorliege; Speichelfluss; Leistungspflicht; Zahnschäden; Zahnärztlichen
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGKV 2019/11Entscheid KVG Art. 31, 33; KVV Art. 33, KLV Art. 18: Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für vier jährliche Dentalhygiene- Sitzungen infolge eines Sjögren-Syndroms bejaht. Für die Annahme der von der Verwaltung für die ersten beiden Sitzungen geltend gemachten Ohnehin- Kosten fehlt es an einer Rechtsgrundlage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2020, KV 2019/11). Beschwerde; Beschwerdegegnerin; Behandlung; Dentalhygiene; Beschwerdeführerin; Recht; Kausystem; KV-act; Behandlungen; Erkrankung; Partei; Sitzungen; SWICA; Versicherung; Zahnärztliche; Schwere; Krankenversicherung; Erkrankungen; Kausystemerkrankung; übernehmen; Allgemeinerkrankung; Entscheid; Parteien; Dentalhygiene-Sitzungen; Atlas; Sjögren-Syndrom; Obligatorisch; Zahnärztlichen; Mundhygiene
    SGKV 2018/2Entscheid Prüfung der Subsumtion einer Malariaerkrankung des Beschwerdeführers unter die in Art. 18 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 KLV aufgeführte schwere aplastische Anämie und die in Art. 18 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 KLV aufgelisteten MDS. Verneinung einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 18 KLV für einen Diabetes mellitus Typ II des Beschwerdeführers als für die Parodontalbehandlung kausale Krankheit. Art. 17 lit. a Ziff. 2 sowie Art. 17 lit. b Ziff. 1 und 2 KLV oder Art. 25 KVG: Prüfung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung für die Behandlungen bei einem Zahnarzt. Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2019, KV 2018/2). Beschwerde; Behandlung; Malaria; ärztliche; Leistung; Zahnärztlich; Beschwerdeführer; Zahnärztliche; Beschwerdegegnerin; Recht; SWICA; Verfügung; Erkrankung; Schwere; Malariaerkrankung; Anämie; Zahnbehandlung; Behandlungen; Aplastische; Diabetes; Krankenpflegeversicherung; Obligatorische; Krankheit; Obligatorischen; Versicherung; Beschwerdeführers; Kostenübernahme; Erkrankungen; Kausystem
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    134 V 72Art. 4 ATSG; Art. 1a Abs. 2 lit. b KVG; Unfallbegriff, ungewöhnlicher äusserer Faktor. Wer sich beim Aufschlagen des Kopfes gegen das Lenkrad eines Auto-Scooters eine Zahnverletzung zuzieht, erleidet einen Unfall im Rechtssinn (Änderung der Rechtsprechung gemäss Urteil K 90/03 vom 4. November 2005, publ. in: RKUV 2006 Nr. KV 351 S. 3; E. 2-5). Unfall; Faktor; äusseren; Recht; Ungewöhnlichkeit; Körper; Faktors; Versicherung; Einwirkung; Urteil; Unfallversicherung; Recht; Gesundheit; Obligatorisch; Krankheit; Kranken; Eidg; Rechtsprechung; Versicherungsgericht; Obligatorische; Auto-Scooter; Täglichen; Unfallbegriff; Geschehen; Ursache; Schädigung; Wasser; Obligatorischen; Versicherungsgerichts; Behandlung
    133 V 115Art. 32 Abs. 1 und 2 KVG: Nachweis der Wirksamkeit einer medizinischen Behandlung. Anforderungen an das für die Kostenübernahmepflicht des obligatorischen Krankenpflegeversicherers erforderliche Kriterium der Wirksamkeit einer medizinischen Massnahme (in casu einer zahnärztlichen Implantatversorgung; E. 3).
    Behandlung; Wirksamkeit; Wissenschaftlich; Medizinische; Wissenschaftliche; Medizinischen; Wissenschaftlichen; Beschwerdeführerin; Wissenschaft; Methode; Hinweis; Massnahme; Wirksam; Verfahren; EUGSTER; Beschwerdegegnerin; Implantate; Methoden; Therapeutische; Erfolg; Entscheid; Basis; Medizin; Urteil; Anerkennung; Recht; Schweiz; Forschern; Breiter; Leistung
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