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Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR)

Art. 31 BPR vom 2022

Art. 31 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 31 (1) Verbundene Listen

1 Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig.

1bis Unterlistenverbindungen sind nur gültig zwischen Listen gleicher Bezeichnung, die sich einzig durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden.

2 Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken.

3 Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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