Art. 31 (1) Verbundene Listen
1 Zwei oder mehr Listen können spätestens bis zum Ende der Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4) durch übereinstimmende Erklärung der unterzeichnenden Stimmberechtigten oder ihrer Vertreter miteinander verbunden werden. Innerhalb einer Listenverbindung sind einzig Unterlistenverbindungen zulässig.
2 Listen- und Unterlistenverbindungen sind auf den Wahlzetteln mit Vordruck zu vermerken.
3 Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen können nicht widerrufen werden.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).