BüG Art. 31 - Minderjährige Kinder

Einleitung zur Rechtsnorm BüG:



Das Schweizer Bürgerrechtsgesetz regelt die Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust der schweizerischen Staatsbürgerschaft sowie die Einbürgerung von Ausländern. Es definiert die Rechte und Pflichten der Schweizer Bürger und enthält Bestimmungen zum Schutz vor Ausbürgerung und zur Wiedereinbürgerung von Personen, die ihr Bürgerrecht verloren haben. Das Gesetz zielt darauf ab, die Rechte und Pflichten der Schweizer Bürger zu regeln und die Einheit und Stabilität des schweizerischen Staatswesens zu sichern.

Art. 31 BüG vom 2023

Art. 31 Bürgerrechtsgesetz (BüG) drucken

Art. 31 Minderjährige Kinder

1 Minderjährige Kinder können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen.

2 Ab dem Alter von 16 Jahren haben minderjährige Kinder zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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