Art. 31 LADI1 dal 2024

Art. 31 Capitolo 3: Indennit per lavoro ridotto Presupposti del diritto
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(2) Introdotto dal n. I della LF del 22 mar. 2002, in vigore dal 1° lug. 2003 (RU 2003 1728; FF 2001 1967).
(3) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 5 ott. 1990, in vigore dal 1° gen. 1992 (RU 1991 2125; FF 1989 III 325).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2016/83 | Entscheid Art. 23 Abs. 1 AVIG, Art. 37 Abs. 3 AVIV, Art. 25 Abs. 1 ATSG. Versicherter Verdienst, Bemessungszeitraum, Rückerstattung von Taggeldleistungen. Liegt eine arbeitgeberähnliche Stellung vor, kann der versicherte Verdienst nicht allein anhand der Angaben in der Arbeitgeberbescheinigung oder in den Lohnabrechnungen bestimmt werden. Vorliegend kann auf die Daten aus dem AHV-Schadenersatzverfahren im Konkurs der Arbeitgeberin abgestellt werden (E. 3.2 f.). Auf Grund dieser Daten ist auch der Bemessungszeitraum neu zu bestimmen (E. 3.1) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2018, AVI 2016/83). | Verdienst; Einkommen; Rückforderung; Konkurs; Arbeitslosenkasse; Beschwerdeführers; Bemessung; Lohnfluss; Bemessungszeitraum; Revision; Entscheid; Steueramt; Leistung; Ausgleichskasse; Einsprache; Berechnung; Höhe; Beitragsmonate; Parteien; Arbeitsverhältnis; Anmeldung; Verfügungen; Zahlungen; Gesellschaft; Anlass; Schadenersatzverfahren |
SG | AVI 2014/47 | Entscheid Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung einer Versicherten, die vor und nach der Trennung im Betrieb ihres Ehemannes mitarbeitete. Trennung der Ehegatten bereits vor der gerichtlichen Scheidung glaubhaft dargelegt. Trotzdem Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung, da ein gemeinsames Zusammenwirken im Hinblick auf die Beantragung von Arbeitslosenentschädigung nicht überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden konnte. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Juli 2015, AVI 2014/47).Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 8C_639/2015.Entscheid vom 23. Juli 2015 | Trennung; Entscheid; Scheidung; Anspruch; Arbeitslosenentschädigung; Ehemann; Betrieb; Stellung; Bundesgericht; Missbrauchsrisiko; Kurzarbeit; Ehegatte; Arbeitslosenkasse; Zeitpunkt; Person; Recht; Ehegatten; Arbeitnehmer; Praxis; Bundesgerichts; Arbeitgeber; Gallen; Inhaber; Arbeitsverhältnis; Ehemannes; Eheschutzmassnahme; Gericht |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 V 423 (9C_132/2021) | Regeste a Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; Art. 1 EOG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 24 Abs. 1 EOG (e contrario). Im Gegensatz zur Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen (Urteil 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3) ist bei Entscheiden von Verbandsausgleichskassen betreffend den Corona-Erwerbsersatz das kantonale Versicherungsgericht am Wohnsitz der Versicherten bzw. des beschwerdeführenden Dritten örtlich zuständig (E. 1). | ändig; Verordnung; Covid; Covid-; Selbstständigerwerbende; -Verordnung; Erwerbsausfall; Bundes; Selbstständigerwerbenden; Erwerbsersatz; Bundesrat; Corona-Erwerbsersatz; Anspruch; Massnahme; Massnahmen; Wirtschaft; Recht; Einkommen; Wirtschaftsfreiheit; Regel; Regelung; Coronavirus; Gesundheit; Ärzte; Bundesrates; ätig |
147 V 359 (8C_17/2021) | Regeste Art. 17 Abs. 1 lit. e und f des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie; Art. 4 Abs. 1 und Art. 8f Abs. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung); Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für in einem Sex-Club tätige Sexarbeiterinnen. Bei Sexarbeiterinnen, die im Meldeverfahren in der Schweiz in einem Sex-Club tätig sind und daher längstens für die Dauer von 90 Tagen im Jahr für den gleichen Club arbeiten können, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeit. Die gegebenen Beschäftigungsverhältnisse fallen nicht unter die Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 oder Art. 8f Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (E. 3 und 4). | Arbeit; Kurzarbeit; Covid-; Sexarbeiterin; Sexarbeiterinnen; Verordnung; Anspruch; Arbeitslosenversicherung; Kurzarbeitsentschädigung; -Verordnung; Abruf; Arbeitsverhältnis; Personen; Bundesrat; Schweiz; Arbeitsverhältnisse; Vorinstanz; -Gesetz; Anspruchs; Thurgau; Meldeverfahren; Betrieb; Einsprache; Kunden; Kanton; Arbeitsausfall; Weisung |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-1143/2024 | Arbeitslosenversicherung | Arbeit; Mitarbeitende; Vorinstanz; Arbeitszeit; Kasse; Mitarbeitenden; Kassen; Quot;; Arbeitszeitkontrolle; Kurzarbeit; Beweis; Urteil; Kassenauswertung; Verkauf; Kurzarbeitsentschädigung; Kassenauswertungen; Namenstaste; System; Arbeitslosenversicherung; Recht; Verkaufsmitarbeitende; Einsprache; Verfahren; Arbeitsausfall; Bundesverwaltungsgericht; Zeiterfassung; Arbeitnehmende; Anspruch |
B-6304/2023 | Arbeitslosenversicherung | Arbeit; Abrechnung; Kurzarbeit; Abrechnungsperiode; Kurzarbeitsentschädigung; Richt; Vorinstanz; Anspruch; Recht; Quot;; Arbeitszeit; Frist; Arbeitslosenkasse; Anspruchs; Urteil; Ausfallstunden; Monats; Arbeitnehmende; Arbeitszeitkontrolle; Geltendmachung; Arbeitnehmenden; Zahlen; Entschädigung; Arbeitgeber; Rückforderung; Arbeitslosenversicherung; Zahlung |