Art. 309 CrimPC from 2023

Art. 309 Opening the investigation
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2 It may return police reports and criminal complaints that do not contain clear indications that an offence has been committed to the police so that they may carry out additional enquiries.
3 It shall open the investigation by issuing a ruling in which it shall name the accused and the offence that he or she is suspected of committing. The ruling need not contain a statement of reasons or be made public. It is non-contestable.
4 The public prosecutor may not open an investigation if it immediately issues a no-proceedings order or a summary penalty order.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Art. 309 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE210382 | Einstellung | Kunden; Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Vermögens; Sinne; Beschwerdegegners; Recht; Verletzung; Arbeitsverhältnis; Hinweis; Widerruf; Anzeige; Verfahren; Verhalten; Vermögensverwaltung; Verfahren; Hinweise; Arbeitsverhältnisses; Arbeitgeber; Entschädigung; Einstellung; Bezug; Widerrufsschreiben; Entscheid; Untersuchung; Kundenstamm |
ZH | UE230216 | Nichtanhandnahme | Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Recht; Verfahren; Anzeige; Bundesgericht; Verhalten; Verfügung; Nichtanhandnahmeverfügung; E-Mail; Anzeige; Beschwerdegegners; Akten; Gemeinde; Drohung; Beschwerdeführers; Frist; Bundesgerichts; Beschwerdeverfahren; Anschuldigung; Rechtspflege; Entscheid; Verfahren; Polizei; Sachverhalt; Kantons |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2021.69 | - | Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; Urteil; Betrug; Explorand; IV-Stelle; Recht; Beweis; Staat; Apos; Ausführung; Ausführungen; Solothurn; Akten; Verhalten; Betrugs; Beruf; Gutachten; Staatsanwalt; Mutter; Berufung; Staatsanwaltschaft |
SO | BKBES.2022.139 | - | Beschuldigte; Beschuldigten; Staatsanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Urkunde; Vertrag; Täuschung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Urkunden; Recht; Anzeige; Urkundenfälschung; Ausführungen; Täter; Bereich; Mängel; Verfahren; Tatbestand; Betrug; Bereicherung; Nichtanhandnahmeverfügung; Verfahren; Opfer; Schlusszahlung; Übernahmeprotokoll; Tatbestand |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 IV 81 | Art. 309 Abs. 3, 310 und 323 StPO; keine Beschwerdelegitimation gegen eine Wiederaufnahmeverfügung respektive die Eröffnung einer Untersuchung nach einer Nichtanhandnahmeverfügung. Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 323 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO auf eine Nichtanhandnahmeverfügung zurückzukommen, kommt die Wiederaufnahmeverfügung des Verfahrens einer Eröffnung der Untersuchung gemäss Art. 309 StPO gleich. Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO, wonach die Verfahrenseröffnung nicht anfechtbar ist, gilt analog. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig (E. 2). | édure; écision; -entrée; énal; énale; Ordonnance; été; Prozessordnung; écisions; Instruction; Ministère; OBERHOLZER; éliminaire; érêt; SCHMID; Schweizerische; ément; érant; Kommentar; être; Ouverture; Arrêt; écité; Autorité; SCHMID/JOSITSCH; égale; écembre; était; éléments; Application |
143 IV 397 (6B_800/2016) | Art. 147 Abs. 1 StPO; Verzicht auf das Teilnahmerecht. Der Verzicht des Beschuldigten auf sein Teilnahmerecht bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft kann auch vom Verteidiger erklärt werden. Soweit der bei Einvernahmen anwesende Verteidiger gegen die Abwesenheit des Beschuldigten nicht opponiert und keinen Antrag auf dessen Teilnahme stellt, darf angenommen werden, dieser habe auf sein Teilnahmerecht verzichtet. Soweit ein gültiger Verzicht vorliegt, verletzt die im Berufungsverfahren erhobene Rüge der Verletzung des Teilnahmerechts den Grundsatz von Treu und Glauben (E. 3.4). Regeste b Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; indirekte Konfrontation. Bei der Wahrung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung gegen diejenigen des Opfers abzuwägen. Soweit dem Opfer eine direkte Konfrontation nicht zumutbar ist und der Beschuldigte während der Zeugeneinvernahme den Saal verlassen muss, ist es nicht zwingend, dass die Befragung per Video übertragen wird (E. 5.2). | Teilnahme; Verteidiger; Einvernahme; Urteil; Teilnahmerecht; Einvernahmen; Person; Vorinstanz; Recht; Staatsanwaltschaft; Konfrontation; Opfer; Befragung; Untersuchung; Verteidigung; Beweise; Beschwerdeführer; Verletzung; Zeugen; Beschwerdeführers; Verfahren; Beweiserhebung; Personen; Ermittlung; Teilnahmerechte; Polizei; Ehefrau; öglich |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2024.1 | Recht; Verfügung; FINMA; Sachverhalt; Bundesgericht; Anzeige; Urteil; Verfahren; Verfahren; Beschwerde; Nichtanhandnahme; Gericht; Sachverhalts; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Kläger; Entscheid; Nichtanhandnahmeverfügung; Verletzung; Apos;; Privatkläger; Beschwerdekammer; Enforcementverfahren; Compliance; Bundesgerichts; Entscheide; Person | |
SK.2024.16 | FINMA; Verfügung; Sachverhalt; Recht; Urteil; Zustimmung; Bundesverwaltungsgericht; Zustimmungserfordernis; Gericht; Kunden; Dispositiv; US-Kunden; Bundesgericht; Berufsverbot; Sachverhalts; Entscheid; Verfahren; Dispositiv-Ziff; Anzeige; Nichtanhandnahme; Urkunde; Bundesanwaltschaft; BVGer; Bundesgerichts; Punkt; US-Kundengeschäft |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Vogel | Basler 3. Aufl. | 2023 |
Vogel | Basler 3. Aufl. | 2023 |