StGB Art. 308 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 308 StGB vom 2023

Art. 308 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 308 Strafmilderungen

1 Berichtigt der Täter seine falsche Anschuldigung (Art. 303), seine falsche Anzeige (Art. 304) oder Aussage (Art. 306 und 307) aus eigenem Antrieb und bevor durch sie ein Rechtsnachteil für einen andern entstanden ist, so kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen. (1)

2 Hat der Täter eine falsche Äusserung getan (Art. 306 und 307), weil er durch die wahre Aussage sich oder seine Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde, so kann der Richter die Strafe mildern (Art. 48a). (1)

(1) (2)
(2) Fassung des letzten Halbsatzes gemäss Ziff. II 2 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 308 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB160350Falsche Anschuldigung etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Vorinstanz; Geldstrafe; Aussage; Sinne; Polizisten; Aussagen; Staatsanwaltschaft; Berufung; Tagessätze; Zeuge; Busse; Zeugen; Anschuldigung; Tagessätzen; Strasse; Urteil; See/Oberland; Erwägung; Polizei; Berechtigung; Erwägungen; Amtshandlung; Bezug; Vorfall; Gericht; ätzlich
ZHUE140202Nichtanhandnahme Zeuge; Staatsanwaltschaft; Zeugen; Nichtanhandnahme; E-Mail; Sachverhalt; Verfahren; Kantons; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Gespräch; Anzeige; Nichtanhandnahmeverfügung; Bestätigung; Sachverhalts; Zeugeneinvernahme; Aussage; Zeugnis; Vertreter; Hotel; Untersuchung; Gesprächs; Beschwerdeverfahren; Vorfall; Zeugenaussage; Verfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2016.93 (AG.2018.404)Raub, falsche Anschuldigung, Hausfriedensbruch, mehrfachen geringfügigen Diebstahl sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des BetäubungsmittelgesetzesBeschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Gericht; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Akten; Berufung; Freiheitsstrafe; Über; Befragung; Recht; Verteidigung; Basel; Verfahren; Diebstahl; Übertretung; Basel-Stadt; Anschuldigung; Diebstahls; Urteils; Einvernahme; Betäubungsmittelgesetz; Busse; Körperverletzung; Aussagen; Hausfriedensbruch; ügigen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 IV 175Falsches Zeugnis; Strafmilderung nach Art. 308 Abs. 2 StGB. Art. 308 Abs. 2 StGB erfasst auch das falsche Zeugnis zugunsten eines bereits angeschuldigten Angehörigen (E. 1a und E. 1b). Art. 308 Abs. 2 StGB ist auch dann anwendbar, wenn dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht und er darauf hingewiesen worden ist (E. 1c). Gegenüber demjenigen, welcher zu falschem Zeugnis zu seinen eigenen Gunsten oder zugunsten eines Angehörigen angestiftet hat, ist Art. 308 Abs. 2 StGB nicht anwendbar (E. 2). Zeugnis; Zeuge; Recht; Zeugen; Angehörige; Angehörigen; Milderung; Beschwerdegegner; Zeugnisverweigerung; Verfahren; Milderungsgr; Aussage; Zeugnisverweigerungsrecht; Vorinstanz; Anstifter; Gefahr; Zeugenaussage; Anstiftung; Auffassung; Einbruchdiebstahls; Zwangslage; Anstifters; Schwester; Fortsetzung; Recht; Nichtigkeitsbeschwerde; Zeugnisses
108 IV 104Art. 308 Abs. 1 StGB.Der Zeuge, der seine falsche Aussage berichtigt, nachdem Dritte ihn wiederholt dazu drängten und ihm ernstliche Schwierigkeiten - welcher Art auch immer - im Unterlassungsfall in Aussicht stellten, handelt nicht aus eigenem Antrieb (E. 2).
Antrieb; Aussage; Täter; Schwierigkeiten; Urteil; Aussicht; Aussagen; Versuch; Handeln; Zeuge; Berichtigung; Vorinstanz; Hinweis; Druck; Widerruf; STRATENWERTH; Rücktritt; Antrieb; Recht; Nichtigkeitsbeschwerde; Unterlassungsfall; Erwägungen; Rechtsnachteil; Ehefrau; Ratschläge; Sinne; Furcht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2019.39Mehrfache falsche Anschuldigung
(Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB)
Beschuldigte; Beschuldigten; Verfahren; Bundes; Gericht; Recht; Apos;; Verfahren; Anschuldigung; Verfahrens; Person; Urteil; Freiheit; Verteidigung; Täter; Freiheitsstrafe; Untersuchung; Verfolgung; Schuldfähigkeit; Hauptverhandlung; Auslage; Auslagen; Prostitution; Bundesstrafgericht