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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 307 CCP de 2024

Art. 307 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art.? 307 Collaboration avec le ministère public

1? La police informe sans retard le ministère public sur les infractions graves et tout autre événement sérieux. Les ministères publics de la Confédération et des cantons peuvent édicter des directives sur l’obligation d’informer.

2? Le ministère public peut en tout temps donner des directives et confier des mandats ? la police ou se saisir d’un cas. Dans les cas visés ? l’al. 1, le ministère public conduit lui-même, dans la mesure du possible, les premières auditions importantes.

3? La police établit régulièrement des rapports écrits sur les mesures qu’elle a prises et les constatations qu’elle a faites et les transmet immédiatement après ses investigations au ministère public avec les dénonciations, les procès-verbaux, les autres pièces, ainsi que les objets et les valeurs mis en sûreté.

4? Elle peut renoncer ? faire rapport aux conditions suivantes:

  • a. il n’y a manifestement pas matière ? d’autres actes de procédure de la part du ministère public;
  • b. aucune mesure de contrainte ou autre mesure d’investigation formelle n’a été exécutée.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 307 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB210472Qualifizierte einfache Körperverletzung etc.Schuldig; Privatkläger; Beschuldigte; Gerin; Privatklägerin; Beschuldigten; Teidigung; Verteidigung; Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Recht; Vorinstanz; Kantons; Prot; Perverletzung; Urteil; Amtlich; Berufung; Körperverletzung; Untersuchung; Amtliche; Privatklägers; Verfahren; Einvernahme; Brecheisen; Freiheitsstrafe; Einfache; Sinne
    ZHSB200121Versuchte Tötung etc.Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Schuldigten; Beschuldigten; Privatklägers; Fragen; Verletzung; Schlage; Gegangen; Halten; Aussage; Schlagen; Führt; Gesehen; Einvernahme; Aussen; Vorinstanz; Draussen; Hätte; Seiner; Geschlagen; Aussagen; Gekommen; Stellt; September; Führte
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSSB.2020.104 (AG.2021.463)Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführerin)Berufung; Berufungsklägerin; Alkohol; Untersuchung; Blutprobe; ärztlich; Werden; Urteil; Fahrunfähigkeit; ärztliche; Polizei; Massnahme; Worden; Feststellung; Atemalkoholprobe; Blutentnahme; Basel-Stadt; Massnahmen; Vereitelung; Erstinstanzlich; Staatsanwaltschaft; Ärztin; Gewesen; Erfolgt; Aufgrund; Erstinstanzliche; ärztlichen; Kosten; Verfahren; Vorwurf
    BSBES.2020.199 (AG.2021.51)Gesuch um AktenentfernungBeschwerde; Beschwerdeführer; Polizei; Werden; Aussage; Rapport; Beweis; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Aussagen; Verfahren; Worden; Könne; Oktober; Polizeibeamte; Beschwerdeführers; Person; Gemacht; Hinweis; Polizeirapport; Diesem; Werden; Welche; Polizeibeamten; Vorliegend; Weisen; Würde; Hätte; Verfügung; Bereits
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 IV 50 (6B_598/2018)Art. 55 Abs. 1 SVG; Zuständigkeit zur Anordnung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV. Die Polizei ist zuständig für die Anordnung eines Drogenschnelltests nach Art. 10 Abs. 2 SKV (E. 3.1-3.5). Urteil; Fahrunfähigkeit; Polizei; Vortest; Strassenverkehr; Beschwerde; Person; Anordnung; Tatverdacht; Massnahme; Hinweis; Feststellung; Vortests; Polizeiliche; Rechtsprechung; Strassenverkehrsgesetz; Drogenschnelltest; Beschwerdeführer; Hinweise; Alkohol; RIEDO; Massnahmen; FAHRNI/HEIMGARTNER; Arzneimittel; Fahrzeug; Staatsanwaltschaft; Untersuchung; Aufl
    138 IV 178 (1B_205/2012)Art. 15 Abs. 2, Art. 61 lit. a, Art. 307 Abs. 2 und 3 und Art. 312 Abs. 1 StPO; Mitteilungspflicht der Polizei gegenüber der Staatsanwaltschaft im Strafuntersuchungsverfahren. Die Polizei hat der Staatsanwaltschaft die Identität der in eine Straftat involvierten Personen bekannt zu geben, soweit ihr diese bekannt ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen einen Polizeibeamten führt (E. 2.1-2.4).
    Regeste b
    Art. 149 Abs. 1, Abs. 2 lit. a, c und e und Abs. 6 sowie Art. 150 Abs. 1, 2, 3 und 4 StPO; Zusicherung von Anonymität im Strafuntersuchungsverfahren. Sinn und Zweck der Zusicherung der Anonymität im Strafuntersuchungsverfahren ist die Geheimhaltung der Identität der betroffenen Person gegenüber Personen, die ihr Schaden zufügen könnten. Das Recht auf Anonymität besteht nicht gegenüber den Behörden wie etwa Staatsanwaltschaft und Gericht, sondern nur gegenüber denjenigen Personen, welche eine Gefährdung darstellen könnten (E. 3).
    Person; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Polizei; Verfahren; Anonymität; Verfahrens; Identität; Polizeibeamten; Beschwerde; Gericht; Einsatz; Beschwerdeführer; Verfahren; Zwangsmassnahmen; Zusicherung; Personalien; Beteiligte; Informationen; Zwangsmassnahmengericht; Verlangten; Personen; Ermittlung; Behörde; Schützenden; Untersuchung; Recht; Verpflichtet; Schriftlich

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-1841/2015MilitärdienstpflichtArmee; Beschwerde; Beschwerdeführer; Bundes; Vorinstanz; Gericht; Urteil; Ausschluss; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Interesse; Risikoerklärung; Urteil; Person; Kriterien; Verfahren; Entscheid; Beurteilung; Verfügung; Massnahme; Vorstrafe; Vergehen; BVGer; Angefochten; Praxis; Verfahren; Fachstelle; Vorliegende

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2019.121Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).
    Gesuch; Bundes; Gesuchsteller; Ausstand; Verfahren; Verfahrens; Verfahren; Recht; Gesuchsgegner; Staatsanwalt; Person; Partei; Akten; Bundesanwaltschaft; Ausstandsgesuch; Ausführungen; Rechtsanwalt; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Befangenheit; Beschwerdekammer; Akteneinsicht; Ausstandsgr; Leitende; Bundesstrafgerichts; Urteil; Bundesgerichts; Verfahrensleiter; Gespräch; Bezug
    BB.2019.21Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Fahre; Beschwerde; Bundes; Untersuchung; Verfahren; Verfahren; Recht; Nichtanhandnahme; Beschuldigte; Polizei; Beschwerdeführerin; Staatsanwaltschaft; Messer; Recht; Partei; Kontrolle; Einvernahme; Polizeiliche; Tatverdacht; Ermittlung; Bundesstrafgericht; Auftrag; Staatsanwältin; Bundesstrafgerichts; Polizeilichen; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige; Beschwerdegegner; Kantonspolizei; Schwyz
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