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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 305 StPO vom 2023

Art. 305 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 305 (1) Information des Opfers und Meldung (2)

1 Die Polizei und die Staatsanwaltschaft informieren das Opfer bei der jeweils ersten Einvernahme umfassend über seine Rechte und Pflichten im Strafverfahren.

2 Sie informieren bei gleicher Gelegenheit zudem über: (2)

  • a. die Adressen und die Aufgaben der Opferberatungsstellen;
  • b. die Möglichkeit, verschiedene Opferhilfeleistungen zu beanspruchen;
  • c. die Frist für die Einreichung von Gesuchen um Entschädigung und Genugtuung;
  • d. (4) das Recht nach Artikel 92a StGB, zu verlangen, über Entscheide und Tatsachen zum Straf- und Massnahmenvollzug der verurteilten Person informiert zu werden.
  • 3 Sie melden Name und Adresse des Opfers einer Beratungsstelle, sofern dieses damit einverstanden ist.

    4 Die Absätze 1–3 finden auf Angehörige des Opfers sinngemäss Anwendung.

    5 Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ist zu protokollieren.

    (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 7 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125).
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 26. Sept. 2014 über das Informationsrecht des Opfers, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1623; BBl 2014 889 913).
    (4) Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 26. Sept. 2014 über das Informationsrecht des Opfers, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 1623; BBl 2014 889 913).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 305 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB140394Versuchte Anstiftung zu mehrfachem Mord und Widerruf Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Vorinstanz; Anstiftung; Aussagen; Recht; Verteidigung; Privatklägerin; Urteil; Waffe; Staatsanwaltschaft; Versuchte; Berufung; Tötung; Genugtuung; Bundesgericht; Recht; Mehrfache; Zutreffen; Gericht; Zutreffend; Lebens; Rahmen; Familie
    SHNr. 51/2006/37° Art. 29 Abs. 2 BV; aArt. 30 bzw. Art. 32 StGB; Art. 225 lit. b, Art. 298, Art. 302, Art. 303 Abs. 1 lit. a und Art. 329 Abs. 2 StPO. Einstellung des Privatstrafklageverfahrens mangels strafbaren Verhaltens; Unteilbarkeit des Strafantrags und Ausdehnung des Privatstrafklageverfahrens Verfahren; Beschwerde; Antrag; Privatstrafklage; Beschwerdeführer; Recht; Anwalt; Privatstrafklageverfahren; Beschuldigte; Rechtsschrift; Verhandlung; Einzelrichterin; Verfahrens; Klagte; Recht; Ehrverletzung; Klagten; Einstellung; Barkeit; Prozessvoraussetzung; Kanton; Gerichtliche; Beschuldigten; Durchzuführen; Unteilbarkeit; Prüfen; Verhalten; Privatstrafklageverfahrens; Ehrverletzend
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSSB.2014.113 (AG.2015.535)gewerbsmässiger Betrug (BGer 6B_932/2015 vom 18.11.2015)Berufung; Berufungskläger; Fahre; Gericht; Urteil; Berufungsklägerin; Recht; Recht; Fahrzeug; Pensionskassenrente; Sozialbeiträge; Rente; Akten; Habe; Verfahren; Polizei; Verkehrs; Zustand; Betrug; Bedingte; Erstinstanzliche; Berufungsklägers; Gefahren; Verbindung; Anklage; Verletzung; Fahrunfähigem; Verkehrsregeln; Schuldig
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