Art. 303 CrimPC from 2023

Art. 303 Offences prosecuted on complaint or with official authorisation
1 In the case of offences that are prosecuted only on complaint or with official authorisation, preliminary proceedings shall be commenced only if a criminal complaint has been made or authorisation granted.
2 The competent authority may act to secure evidence beforehand where this cannot be delayed.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Art. 303 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB230003 | Versuchte schwere Körperverletzung etc. | Privatklägerin; Beschuldigte; Beschuldigten; Aussage; Recht; Aussagen; Vorinstanz; Berufung; Privatklägerinnen; Körperverletzung; Freiheit; Staatsanwalt; Sinne; Freiheitsstrafe; Staatsanwaltschaft; Urteil; Wohnung; Verletzung; Verteidigung; Verfahren; Untersuchung; Kantons; Anklage; Gewalt; Fusstritt; Gericht; Winterthur; Einvernahme; Zeugin; ührt |
ZH | UE190041 | Nichtanhandnahme | Beschwerdegegner; Staatsanwaltschaft; Recht; Nötigung; Beschwerdegegners; Ärzte; Untersuchung; Person; Äusserung; Nichtanhandnahme; Bundesgericht; Erpressung; Bezug; Bundesgerichts; Praxis; Urteil; Verfahren; Ehrverletzung; Drohung; Rechnung; Praxismitarbeiterin; Vorwurf; Antrag; Entscheid; Sachverhalt; Androhung; Zürich-Sihl; Wesentlichen |
Dieser Artikel erzielt 33 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 190 (6B_1237/2018) | Art. 30 Abs. 1, Art. 33 und 110 Abs. 4 StGB; Art. 10 Abs. 3, Art. 76 ff., 120 und 304 Abs. 1 StPO; Protokollierung des mündlichen Strafantrags; Beweis des gültigen Strafantrags; Desinteresse des Geschädigten am Strafverfahren. Ein mündlicher Strafantrag kann auch in einem Polizeirapport protokolliert werden (E. 1.3). Ein Polizeirapport, in welchem vermerkt ist, dass ein Strafantrag gestellt wurde, ist als Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB zu qualifizieren. Die Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten ist nicht zwingend. Entscheidend ist, dass aus dem Polizeirapport hervorgeht, wer diesen verfasst hat. Ebenfalls nicht erforderlich ist, dass die Anzeige erstattende Person das Protokoll unterzeichnet (E. 1.4). Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, ist vom Staat zu beweisen (E. 1.5.1). Der Verzicht auf die Stellung als Privatkläger gilt nicht als Rückzug des Strafantrags im Sinne von Art. 33 StGB. Wird der Strafantrag nicht ausdrücklich zurückgezogen, ist das Strafverfahren trotz Desinteresse des Geschädigten fortzusetzen (E. 1.5.2). | Antrag; Polizei; Polizeirapport; Verfahren; Protokoll; Geschädigte; Sinne; Privatkläger; Antrags; Person; Geschädigten; Urteil; Unterschrift; Polizeirapporte; Staat; Verfahren; Recht; Protokollierung; Urkunde; Vorverfahren; Polizeirapporten; Kommentar; Recht; Schaden; Sachbeschädigung |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-2372/2014 | Ermächtigung zur Strafverfolgung von Bundespersonal | Bundes; Ermächtigung; Staatsanwalt; Recht; Beschwer; Untersuchung; Vorinstanz; Verfahren; Beschwerdeführende; Verfolgung; Verfahren; Anschuldigung; Beschwerdeführenden; Urteil; Verfügung; Anzeige; Bundesanwalt; Verdacht; Anzeige; Schriftgutachten; Bundesanwalts; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Rechtspflege; Eröffnung; Person; Tatbestand; Bundesverwaltungsgericht |
Anwendung im Bundesstrafgericht
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2023.120 | Bundes; Antrag; Botschaft; Person; Verfahren; Recht; Verfahrens; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Drohung; Beschwerdekammer; Verfahrensakten; Riedo; Parteien; E-Mail; Antrag; Schweiz; Botschafter; Sinne; Privatkläger; Bundesgerichts; Urteil; Russischen; Föderation; Verfügung; ützt | |
BB.2019.277 | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). | Bundes; Nichtanhandnahme; Ermächtigung; Nichtanhandnahmeverfügung; Recht; Verfolgung; Verfahren; Anzeige; Staatsanwalt; Kommissionen; Nichtigkeit; Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Verfahrens; Entscheid; Immunität; Verfügung; Magistratsperson; Behörde; Prozessvoraussetzung; Staatsanwaltschaft; Bundesgericht; Bundesstrafgericht; Staatsanwältin; AB-BA; ählt |