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Obligationenrecht (OR)

Art. 303 OR vom 2023

Art. 303 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 303 II. Haftung

1 Bestimmen Vertrag oder Ortsgebrauch nichts anderes, so haftet der Einsteller für Schäden am eingestellten Vieh, wenn er nicht beweist, dass er die Schäden trotz sorgfältiger Hut und Pflege nicht vermeiden konnte.

2 Für ausserordentliche Pflegekosten kann der Einsteller vom Versteller Ersatz verlangen, wenn er sie nicht schuldhaft verursacht hat.

3 Der Einsteller muss schwerere Unfälle oder Erkrankungen dem Versteller so bald als möglich melden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2011.37Contestation du for (art. 41 al. 2 CPP). Pénal; Public; été; Procédure; Plainte; Ministère; Recours; Pénale; Fédéral; Valais; Canton; Contre; Faillite; Plaintes; Commis; Vaudois; Partie; Courant; Forme; Octobre; Parties; Suite; Dénonciation; émolument; Infractions; Valaisan
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