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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 302 SchKG vom 2023

Art. 302 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 302

1 In der Gläubigerversammlung leitet der Sachwalter die Verhandlungen; er erstattet Bericht über die Vermögens-, Ertrags- oder Einkommenslage des Schuldners.

2 Der Schuldner ist gehalten, der Versammlung beizuwohnen, um ihr auf Verlangen Aufschlüsse zu erteilen.

3 Der Entwurf des Nachlassvertrags wird den versammelten Gläubigern zur unterschriftlichen Genehmigung vorgelegt.

4 Aufgehoben


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
94 III 25Frist für die Beschwerde gegen die Schätzung der Vermögensstücke des Schuldners durch den Sachwalter im Nachlassverfahren. Werden die Akten gemäss Art. 300 Abs. 2 SchKG entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung zehn Tage vor der Gläubigerversammlungzur Einsicht aufgelegt, so endigt die Frist für die Beschwerde gegen die aus den Akten ersichtliche Schätzung der Vermögensstücke des Schuldners (Art. 299 SchKG) erst mit dem Tage der Gläubigerversammlung (Art. 17 Abs. 2 und 31 Abs. 1 SchKG; Klarstellung der Rechtsprechung). Beschwerde; SchKG; Gläubiger; Frist; Gläubigerversammlung; Akten; Steigerung; Schätzung; Sachwalter; Steigerungsbedingungen; Schuldner; Auflegung; Schuldners; Entscheid; Laufe; Versammlung; JAEGER; Zeitpunkt; Sachwalters; Beschwerdefrist; Ausg; Recht; Sepausg; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Rechtsprechung; Aktenauflage; Vorgenommen; Angefochten
80 I 2251. Art. 85 lit. a OG: Die Umfrage bei den beteiligten Grundeigentümern darüber, ob sie dem Plane einer gemeinschaftlichen Bodenverbesserung durch eine zu bildende Korporation des kantonalen öffentlichen Rechts zustimmen, ist keine Abstimmung im Sinne dieser Vorschrift. 2. Art. 4 BV: Ist es willkürlich, bei der Feststellung des Ergebnisses der Umfrage Zustimmungserklärungen von Beteiligten, die zunächst die Ablehnung ausgesprochen hatten, zu berücksichtigen? Abstimmung; Zustimmung; Grundeigentümer; Bodenverbesserung; Kanton; Stimmzettel; Ortsverwaltung; Beschwerde; Regierungsrat; Abgegeben; Zustimmungserklärungen; Bichelsee; Korporation; Verfahren; EG/ZGB; Stellung; Thurgau; Politische; Erklärungen; Abgegebene; Abstimmungen; öffentlich; Stellungnahme; Bundesgericht; Projekt; Rundschreiben; Eigentümer; Recht; Frist
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