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Handelsregisterverordnung (HRegV)

Art. 30 HRegV vom 2023

Art. 30 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 30 Antrag auf Eintragung zusätzlicher Tatsachen

1 Tatsachen, deren Eintragung weder im Gesetz noch in der Verordnung vorgesehen ist, werden auf Antrag in das Handelsregister aufgenommen, wenn:

  • a. die Eintragung dem Zweck des Handelsregisters entspricht; und
  • b. an der Bekanntgabe ein öffentliches Interesse besteht.
  • 2 Die Vorschriften über die Anmeldung und die Belege sind entsprechend anwendbar.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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