HRegV Art. 30 - Antrag auf Eintragung zusätzlicher Tatsachen

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 30 HRegV vom 2023

Art. 30 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 30 Antrag auf Eintragung zusätzlicher Tatsachen

1 Tatsachen, deren Eintragung weder im Gesetz noch in der Verordnung vorgesehen ist, werden auf Antrag in das Handelsregister aufgenommen, wenn:

  • a. die Eintragung dem Zweck des Handelsregisters entspricht; und
  • b. an der Bekanntgabe ein öffentliches Interesse besteht.
  • 2 Die Vorschriften über die Anmeldung und die Belege sind entsprechend anwendbar.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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