Art. 30 Ersatzbeschaffungen
1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. (1)
2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
(1) Fassung gemäss Ziff. II 2 des Unternehmenssteuerreformgesetzes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SGSTA.2017.71 | Staatssteuer 2013 | Rekurrentin; Liegenschaft; Vorinstanz; Genutzt; Einspracheentscheid; Betriebsnotwendige; Betrieblich; Anlagevermögen; Auffassung; Schätzung; Ersatzobjekt; Voraussetzung; Zeitpunkt; Betriebsnotwendiges; Büro; Projekt; Herren; Angefochtene; Schätzung; Bestätigung; Nachweis; Vorliegenden; Verkauf; Gemietete; Wonach; Bestätigen; Bestritten; Anhaltspunkte; Ermessensweise |
SO | SGSTA.2017.71 | Staatssteuer 2013 | Rekurrentin; Liegenschaft; Einsprache; Vorinstanz; Genutzt; Verkauf; Notwendige; Betrieblich; Betriebsnotwendige; Ersatzbeschaffung; Zeitpunkt; Immobilie; Anlagevermögen; Einspracheentscheid; Betriebliche; Verkaufs; Vermietet; Rekurs; Betriebsnotwendiges; Betrieb; Handle; Person; Recht; Steueramt; Frist; Fläche; Personal; Müsse; Genutzte |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 II 283 (2C_390/2015) | Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG; Betriebserfordernis für steuerneutrale Umstrukturierungen. Die steuerneutrale Umstrukturierung einer Personenunternehmung in eine juristische Person bedarf der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs (E. 3.1). Begriff des (Teil-)Betriebs im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG (E. 3.2). Nicht jedes Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung erfüllt das Betriebserfordernis (E. 3.3). Auch Personenunternehmungen im Bereich Immobilienverwaltung und -handel müssen Betriebsqualität aufweisen, damit eine Umstrukturierung steuerneutral erfolgen kann (E. 3.4). | Betrieb; Person; Selbständig; Umstrukturierung; Immobilien; Selbständige; Erwerb; Personen; Erwerbstätigkeit; Liegenschaft; Liegenschaften; Handel; Betriebserfordernis; Verwaltung; Juristische; Personenunternehmung; Kollektivgesellschaft; Steuerneutral; Selbständigen; Bundessteuer; Steuerneutrale; Beschwerde; Urteil; Steuerrecht; Geschäftsvermögen; Schweiz; Kapital; übertragen |
Autor | Kommentar | Jahr |
Markus Reich, Marina Züger | Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I, 2a | 2008 |